Das dem Verbraucher gerade im Onlinehandel zustehende Widerrufsrecht ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Dazu gehört auch der Kauf von Produkten, die sich der Kunde individuell nach seinen Vorgaben anfertigen lässt, oder die anderweitig auf seine persönlichen Befugnisse zugeschnitten sind, § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Nicht selten kommen Diskussionen darüber auf, wann denn nun Waren unter diese Vorgaben zu fassen sind. Entscheidungen der Gerichte gibt es dazu nur begrenzt.
Wir haben jetzt vor dem Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 12.02.14, 28 S 111/13) für ein Unternehmen, das über einen Onlineshop Möbel verkauft klären lassen, bei welchen Individualisierungsgraden Möbel, im speziellen hier Sofas, unter diesen Ausschluss des Widerrufsrechts fallen.
Eine der bekanntesten Entscheidungen, die sich mit diesem Themenkomplexen beschäftigt ist die des Bundesgerichtshofs zu Notebooks, die aus Standarsteilen nach Kundenkonfiguration zusammengesetzt werden (BGH, Urt. v. 19.03.03, VIII ZR 295/01). In dem seinerzeit dort entschiedenen Fall, bestellte ein Kunde bei einem Versandhändler Notebooks im Baukastensystem und stellte sich dieses Notebook aus einzelnen vom Händler vorgegebenen Komponenten zusammen (»built-to-order«). Nach Erhalt des Notebooks wollte der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, der Händler wollte dabei jedoch nicht mitspielen und berief sich auf den, damals noch im Fernabsatzgesetz geregelten Ausschluss des Widerrufsrechts, weil das Notebook doch nach den Spezifikationen des Kunden gefertigt wurde.
Der BGH entschied letztlich, dass das Widerrufsrecht in dieser Konstellation nicht ausgeschlossen ist, da die einzelnen Bestandteile des Notebooks rückstandslos isoliert und durch den Händler ohne wirtschaftliche Nachteile weiterverwendet werden können.
Ähnliche Probleme stellen sich beim Onlinekauf von Möbeln, die etwa nach Oberflächenmaterial oder Farbe individualisiert und im Anschluss an die Bestellung des Kunden nach den gewählten Vorgaben erst hergestellt werden. Neben der Frage, ob in solchen Fällen ein Widerrufsrecht besteht, beschäftigte sich das Landgericht Düsseldorf auch mit der Frage, ob und inwieweit das Prozedere der Herstellung für den Kunden erkennbar sein muss.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte unsere Mandantin unter Rückgriff auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 09.12.09, VIII ZR 219/08) unterhalb der vorgehaltenen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn Waren nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Im Bestellprozess selbst war ein ausdrücklicher Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts bei dem konkreten Artikel nicht noch einmal gesondert enthalten. Deutlich gemacht wurde aber, dass die Lieferzeit viele Wochen beträgt und auf einer gesonderten Seite zu Lieferdetails wurde über die Herstellung nach Bestellung informiert. Ob diese Form der Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts den Anforderungen des derzeit geltenden Gestzes entspricht, blieb im jetzigen Urteil offen. Das Landgericht Düsseldorf befand, dass die individualisierte Herstellung nach der Bestellung für den Kunden so hinreichend deutlich wurde.
Bei dem Sofa konnte aus insgesamt über 500 Gestaltungsvarianten gewählt werden. Das Landgericht stellte dabei auch klar, dass keine unbegrenzte Auswahlmöglichkeit bestehen muss, sondern es ausreichend ist, dass der Kunde sich aus vom Händler angebotenen Individualisierungsmerkmalen die von ihm gewünschten auswählt. Das Amtsgericht Düsseldorf vertrat zuvor die Auffassung, die Auswahl aus einem beschränkten Farbangebot und die Auswahl unterschiedlicher Bezüge genüge nicht.
Diese Argumentation ist allerdings kein Freifahrtschein für beliebig minimale Konfigurationen zur Umgehung des Widerrufsrechts. Nach wie vor muss ein vernünftiger Grund für die die Fertigung nach Kundenspezifikationen bestehen. Die »Möbelfälle« sind daher nicht mit den Notebookfällen bei denen Einzelkomponenten rückstandslos wiederverwertet werden können, vergleichbar.