LG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.09, 6 O 11/09 - Handwerkerauktion

eigenesache Die Pflicht des Betreibers eines Angebots im Internet, das Handwerker und potenzielle Kunden zusammen führen soll, besteht allein darin, seinen Kunden die Internetplattform zur Begründung eines Werkvertrages mit einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch keine Nebenpflicht zur Überprüfung der Auftragsbeschreibung im Hinblick darauf, ob die dort angegebene Mindestqualifikation für die ausgelobten Arbeiten ausreichend ist. Für Fehler bei der Ausführung der dann in Auftrag gegebenen Leistungen haftet der Plattformbetreiber daher nicht.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 10.08.08, 6 O 11/09OLG Düsseldorf. Beschl. v. 13.01.10, I-10 U 126/09

Streitwert: 29.100,96 €

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 6 O 11/09
Entscheidung vom 10. August 2009

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2009 durch den Richter am Landgericht Liepin als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse www.[...].de eine Internetplattform, auf der sich Handwerker um Aufträge, die von Dritten angeboten werden, bemühen können.

Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2007, an dem Dach seines Hauses eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu decken zu lassen.

Er ließ sich auf der Homepage der Beklagten als Nutzer registrieren. Anlässlich dieser Registrierung und der Errichtung eines Nutzerkontos wurden dem Kläger allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten angezeigt, deren Kenntnisnahme der Kläger ausdrücklich bestätigte. Wegen des Inhaltes dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie [Bl. 124 der Akte] Bezug genommen.

Sodann fertige der Kläger eine Auftragsbeschreibung und ließ sie im Rahmen ihres Angebotes von der Beklagten über ihre Internetplattform veröffentlichen. Unter der Überschrift »Anforderungen an den Auftragnehmer« enthielt die Auftragsbeschreibung bei der Mindestqualifikation für die Arbeiten die Angaben »Fachbetrieb, Freiberufler« an. Hinsichtlich einer Betriebshaftpflichtversicherung enthielt die Auftragsbeschreibung unter der gleichen Überschrift die Angabe »Nein«.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Auftragsbeschreibung wird auf den zu den Akten gereichten Ausdruck [Bl. 20 der Akte] Bezug genommen.

Unter dem 24.01.2007 bot Herr [...] dem Kläger über die Plattform der Beklagten an, die genannten Arbeiten zu einem Preis von 25.000,- EUR vorzunehmen. Es blieb das günstigste Angebot.

Unter dem 05.02.2007 übersandte Herr [...] dem Kläger ein mit »Angebot: Dachdeckerarbeiten, Kohlenstraße 367. Hattingen« überschriebenes Schreiben, in dem er einzelne Leistungen im Zusammenhang mit den Dacharbeiten nebst Preisen auflistete. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie [Bl. 24 der Akte] Bezug genommen.

Herr [...] begann sodann mit den Dacharbeiten.

Mit Schreiben vom 02.07.2007 erklärte der Kläger gegenüber Herrn [...] die fristlose Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses. Der Hintergrund dieser Kündigung ist streitig. Der Kläger beauftragte ein anderes Unternehmen.

Der Kläger behauptet, Herr [...] habe die von ihm geschuldeten Leistungen nur mangelhaft erbracht. Es sei von Anfang an zu Verzögerungen gekommen, die Herr [...] zu vertreten habe. Diese hätten - neben einer mangelhaften Abdichtung des Daches durch Herrn [...] - mehrfach dazu geführt, dass es wegen eintretenden Regens im Haus des Klägers zu Wasserschäden gekommen sei.

Der Kläger behauptet weiter, die von Herrn [...] bis zur Kündigung vorgenommenen Arbeiten seien mit einer Fülle handwerklicher Fehler behaftet, die es bereits für den Laien erkennbar machen würden, dass er offensichtlich nicht die notwendige Qualifikation besessen habe, die Arbeiten, wie beauftragt, durchzuführen. Herr [...] sei weder in der Handwerksrolle eingetragen noch führe er einen Meisterbetrieb.

Der Kläger ist der Ansicht, Herr [...] habe nach den gesetzlichen Bestimmungen über einen Meisterbrief im Dachdeckergewerbe verfügen und in der zuständigen Handwerksrolle eintragen sein müssen, um das Gewerbe auszuüben, was aber nicht der Fall gewesen sei.

Der Kläger bestreitet, bei der Mindestqualifikation für die Arbeiten die voreingestellte Beschreibung »Fachbetrieb, Freiberufler« angegeben zu haben, obwohl auch die Qualifikationen »Meisterbetrieb, Ingenieur, Altgesellenbetrieb« hätten angeklickt werden können. Die entsprechende Behauptung der Beklagten könne aber nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden.

Weiter behauptet der Kläger, er habe nicht gewusst, dass für die Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten unbedingt die Einschaltung eines Meisterbetriebes vorgeschrieben sei.

Die Klägerin ist nun der Auffassung, die Beklagte sei für die durch Herrn [...] verursachten Schäden mitverantwortlich zu machen, da sie maßgeblich dazu beigetragen habe, dass zwischen dem Kläger und dem nicht qualifizierten Herrn [...] der streitgegenständliche Vertrag zustande gekommen sei.

Falls er lediglich die Rubrik Fachbetrieb angeklickt haben sollte, habe die Beklagte ihn sofort darauf hinweisen müssen, dass Dachdeckerarbeiten nur durch einen Meisterbetrieb ausgeführt werden dürften.

Weiter habe die Beklagte den Kläger sofort darauf hinweisen müssen, dass kein Nachweis vorliege, dass Herr [...] über einen Meisterbrief verfüge. Jedenfalls habe sie unverzüglich prüfen müssen, ob ein Meisterbrief vorliege.

Ursprünglich hat der Kläger gegen die Beklagte und Herrn [...] als Gesamtschuldner vor dem Landgericht Essen Klage auf Zahlung von 29.100,96 EUR erhoben. Das Landgericht hat das Verfahren gegen die hiesige Beklagte mit Beschluss vom 12.12.2008 [Bl. 272 der Akte in Kopie] gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt und an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn einen Betrag in Höhe von 29.100,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno über Basiszins ab 08.08.2007 und

2. darüber hinaus zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag an den Kläger zu zahlen in Höhe von 1.494,44 EUR nebst 5 % Zinsen per anno über Basiszins ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers, Herr [...] habe fehlerhaft gearbeitet, er verfüge nicht über eine Betriebshaftpflicht und er sei nicht in der Handwerksrolle eingetragen, mit Nichtwissen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 29.100,96 EUR.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einer Vertragspflichtverletzung gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem durch die Inanspruchnahme der Internetplattform begründete Vertragsbeziehung zwischen den Parteien.

Dabei kann dahinstehen, ob der Werkvertrag zwischen dem Kläger und Herrn [...] (allein) unter Einbeziehung der Beklagten bzw. ihrer Internetplattform zustande gekommen ist. Jedenfalls hat die Beklagte keine ihr obliegende vertragliche Pflicht verletzt.

Die Verletzung einer Hauptleistungspflicht ist nicht erkennbar. Eine Pflicht der Beklagten bestand vorliegend allein darin, dem Kläger ihre Internetplattform zur Begründung eines Werkvertrages mit einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Ebenso ist eine Nebenpflichtverletzung nicht festzustellen, auf die sich der Kläger berufen könnte. Im Einzelnen:

Zunächst ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger anlässlich der Auftragsbeschreibung angegeben hat, er verlange als Mindestqualifikation einen »Fachbetrieb«.

Der Kläger ist nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten. Selbst wenn man das Bestreiten der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei der Mindestqualifikation für die Arbeiten die voreingestellte Beschreibung »Fachbetrieb, Freiberufler« angegeben, obwohl auch die Qualifikationen »Meisterbetrieb, Ingenieur, Altgesellenbetrieb« hätten angeklickt werden können, als Behauptung des Gegenteils auffasst, ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben.

Eine Überprüfung der Auftragsbeschreibung im Hinblick darauf, ob die angegebene Mindestqualifikation für die streitgegenständlichen Arbeiten ausreichend sein würde, schuldete die Beklagte erkennbar nicht.

Schon nach der Vorbemerkung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Hinblick auf die Vorgänge bei der Registrierung unstreitig Teil des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses geworden sind, besteht die Leistung der Beklagten (allein) darin, Auftraggebern und Auftragnehmern eine Internetplattform zur Vergabe von Handwerks- und Dienstleistungsaufträgen im Wege eines aktionsähnlichen Verfahrens zu bieten. Unter Ziffer 5.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dann geregelt, dass »[...]« lediglich die technische Plattform für die Vergabe von Aufträgen betreibt. Weiter ist hier geregelt, dass die Beklagte weder im Namen des Auftraggebers noch des Auftragnehmers auftritt und an über die Plattform vergebenen Aufträgen weder als Vertragspartei noch als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe oder in sonstiger Weise beteiligt ist.

Im Übrigen macht schon die Bezeichnung als Internet-Plattform - unabhängig von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich, dass die Beklagte keine Beratungsleistung übernimmt. Sinn und Zweck einer Plattform ist es zunächst nur, dass Dritte die Möglichkeit erhalten, über diese Plattform in Kontakt zu treten. Der Betreiber der Plattform trägt insoweit allenfalls gegenüber Nutzern eine Verantwortung im Hinblick darauf, welche Personen sie möglicherweise kontaktieren. Eine Beratung oder inhaltliche Überprüfung der Beiträge der jeweiligen Nutzern obliegt dem Betreiber im Verhältnis zu diesem Nutzer hingegen grundsätzlich nicht.

Der Kläger kann indes nicht geltend macht, die Beklagte habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrieb des Herrn [...] nicht um einen Meisterbetrieb handele, selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde. Eine Pflichtverletzung durch die Beklagte scheidet hier bereits deswegen aus, da für die Beklagte zu keiner Zeit ein hinreichender Anlass bestand bzw. bestanden hätte, dem Kläger den (nun) von ihm verlangten Hinweis zu erteilen. Der Kläger hatte im Wege der Erstellung seines Auftragsschreibens offensichtlich auf eine entsprechende Mindestqualifikation verzichtet.

Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für das behauptete Fehlen einer Betriebshaftpflichtversicherung des Herrn [...]. Der Kläger hat ausweislich seiner Auftragsbeschreibung keine Betriebshaftpflicht verlangt.

Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Es fehlt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Pflichten der Beklagten gehen insoweit jedenfalls nicht über ihre vertraglichen Schutzpflichten hinaus, die sie, wie bereits dargestellt, nicht verletzt hat.

Schließlich sind auch keine anderen deliktischen Ansprüche nach §§ 823ff. BGB gegeben, da die vom Kläger geltend gemachten Vertragspflichtverletzungen - wie schon das Landgericht Essen in seinem Verweisungsbeschluss festgestellt hat - weder als arglistige Täuschung noch als Betrug eingestuft werden können.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen war die Sache nicht nach § 148 ZPO auszusetzen, zumal selbst nach Streitverkündung in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Essen keine Vorgreiflichkeit des dortigen Verfahrens für das hiesige Verfahren gegeben ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Liepin

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