7 O 296/96
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Sie gibt in eigener Verantwortung die Kundenverzeichnisse der Dienste der Deutschen Telekom AG heraus, und zwar zum einen in gedruckter Form als Telefonbücher, zum anderen in elektronischer Form unter der Bezeichnung »Teleauskunft 1188« auf CD-ROM. Die Klägerin arbeitet bei der Herausgabe der Telefonbücher mit 116 Partnerverlagen zusammen.
Der Verfügungsbeklagte Ziff. 2 (im folgenden: Beklagter Ziff. 2) ist Mitglied des Vorstands der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 (im folgenden: Beklagte Ziff. 1). Die Beklagte Ziff. 1 vertrieb in der Vergangenheit eine CD-ROM unter der Bezeichnung »D-Info 2.0«. Auf dieser CD-ROM sind sämtliche Einträge der von der Klägerin und den mit ihr zusammenarbeitenden Verlagen veröffentlichten aktuellen Telefonbücher als Datensammlung aufbereitet. Dabei handelt es sich um ca. 34 Millionen Einträge. Nach den Werbeaussagen der Beklagten Ziff. 1 zur CD-ROM »DInfo 2.0« besteht »annähernd 99,9% Übereinstimmung mit den Telefonbüchern«.
Die Kammer hat den Beklagten durch einstweilige Verfügung vom 1.3.1996 (7-0-77/96) untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die CD-ROM »D-Info 2.0« zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben oder zu bewerben, anzubieten oder vertreiben zu lassen. Ein Widerspruch blieb erfolglos, die Kammer hat durch Urteil vom 8.3.1996 die einstweilige Verfügung bestätigt. Auf das den Parteien bekannte Urteil wird Bezug genommen. Über die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG Karlsruhe bislang nicht entschieden.
In dem von der Klägerin angestrengten Hauptsacheverfahren hat die Kammer mit Urteil vom 29.3.1996 (7-0-43/96) den Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die CD-ROM »D-Info 2.0« zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben oder zu bewerben, anzubieten oder vertreiben zu lassen. Auf das den Parteien bekannte Urteil wird Bezug genommen. Über die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG Karlsruhe bislang nicht entschieden.
Nach der in den damaligen Verfahren vorgelegten Produktbeschreibung zur »D-Info 2.0« erlaubt dieses Programm eine Reihe von Suchfunktionen. So ist es möglich, alle Teilnehmer mit einem bestimmten Namen oder mit einem bestimmten Beruf in einem bestimmten räumlichen Bezirk heraussuchen zu lassen, etwa alle Rechtsanwälte im Raum Eberbach (Odenwald) oder alle Schreinereien in Mannheim (»Ortssuche«). Ferner ist es möglich, aus einer Rufnummer auf einen Eintrag im Telefonbuch zu schließen und so Namen, Anschrift und Wohnort des Inhabers dieses Anschlusses festzustellen (»Rufnummeridentifikation«). Weiter kann in den Fällen, in denen nur der Name bekannt ist, anhand einer Gesamtnamensliste ermittelt werden, in welchen Orten Deutschlands es einen Teilnehmer des gesuchten Namens gibt (»Gesamtnamensliste«). Schließlich ist es möglich, sich sämtliche Teilnehmer, die in einer Straße wohnen, heraussuchen zu lassen (»Export aller Teilnehmer in einer Straße«).
Nachdem zwischenzeitlich eine CD-ROM »D-Info 2.5« vertrieben worden war, begann Ende Juli 1996 der Vertrieb einer CD-ROM »D-Info 3.0«. Die Klägerin legt dazu Werbematerial für diese neue CD-ROM vor. Auf der Oberseite der CD-ROM »D-Info 3.0« heißt es in dem am Rand verlaufenden Text: »Copyright © by TopWare CD-Service. Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten«.
In einer Pressemitteilung vom 26.7.1996 heißt es: »Und es gibt sie doch. Ab sofort ist sie im Handel: Als dritte Version der berühmten Telefon- und Adress-CD-ROM tritt die D-Info 3.0 von TopWare mit verbesserter Datenaktualität, zusätzlichen Features und einem fast vorprogrammierten Rechtsstreit in die Fußstapfen ihrer berühmten Vorgängerinnen. Die Querelen um die letzte Version sind noch nicht überwunden. Im September steht die beantragte Berufungsverhandlung gegen die DeTeMedien vor dem OLG Karlsruhe an. Inzwischen lässt es sich TopWare nicht nehmen, die Anwender mit einer neuen Version zu erfreuen. (... ) Wie von TopWare gewohnt, liefert die D-Info 3.0 alles, was der Anwender, egal ob geschäftlich oder privat, benötigt. Neu bei dieser Version sind mikrogeographische Daten, die anhand von Straßenstatistiken Informationen über die Infrastruktur der einzelnen Straßen geben: So erfahren Sie, ob der von Ihnen gesuchte Anschluss in einem luxuriösen Einzelwohnhaus, einem riesigen Hochhaus oder mitten im Gewerbegebiet liegt. Es bleibt Ihnen überlassen, hieraus die für Sie wichtigen Schlüsse zu ziehen ... Der Weg zur D-Info 3.0 wird über CompuServe besonders einfach: Ein einfaches GO TOPWARE (... ) führt online automatisch zum Bestellformular. TopWare bietet die CD-ROM zum üblichen TopWare-Preis von DM 49,95 an.«
Auch die auf dieser CD-ROM gespeicherten Daten der Telefonteilnehmer sind aus den Telefonbüchern abgeschrieben bzw. übernommen worden.
Entscheidungsgründe
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin, die mit der Beklagten Ziff. 1 in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ergibt sich aus § 1 UWG. Der Einwand der Beklagten, sie hätten mit dem Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0« nichts zu tun, ist unbeachtlich. Der Verfügungsgrund liegt vor.
1.
Der Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0« ist unlauter im Sinne des § 1 UWG, weil die Beklagten systematisch Leistungen der Klägerin übernehmen. Die auf der »D-Info 3.0« gespeicherten Daten und Werbeeinträge sind - ebenso wie bei der »D-Info 2.0« - aus den von der Klägerin herausgegebenen Telefonbüchern übernommen. Zur Würdigung dieses Verhaltens als systematische Leistungsübernahme wird auf die Ausführungen unter 1. 1 a) der Entscheidungsgründe des den Parteien bekannten Urteils der Kammer vorn 29.3.1996 (7-0-43/96) verwiesen.
2.
Mit dem Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0« verstoßen die Beklagten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das begründet zugleich die Sittenwidrigkeit irn Sinne des § 1 UWG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz auch für die Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Daten der Fernsprechteilnehrner wie Name, Anschrift und Nutzer des Anschlusses personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG darstellen. Die CD-ROM D-Info 3.0«, auf der die Daten nach bestimmten Kriterien geordnet sind, stellt auch eine Datei i.S.d. S 3 Abs. 2 BDSG dar.
Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlauben oder anordnen oder soweit die Betroffenen eingewilligt haben. Der Begriff der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in § 3 Abs. 5 BDSG näher gesetzlich definiert. Unter diesen Begriff fallen demnach etwa das Speichern und das Übermitteln von Daten.
Da die Beklagten die angegriffene CD-ROM geschäftsmäßig veräußern, also die darauf gespeicherten Daten an ihre Kunden übermitteln (§ 3 Abs. 5 Ziff. 3 lit. a BDSG), richtet sich die Zulässigkeit ihres Verhaltens nach § 29 Abs. 2 BDSG.
Nach § 29 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a BDSG ist die Übermittlung zum einen zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der übermittelten Daten glaubhaft dargelegt hat. Nach dem Zweck des BDSG kann es für die Annahme eines solchen berechtigten Interesses nicht ausreichen, wenn der Kunde der Beklagten schlicht erklärt, er sei an einem solchen Verzeichnis der aktuellen Fernsprechdaten interessiert. Im übrigen haben die Beklagten nicht dargetan, dass sie für eine Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ihrer Kunden Sorge tragen.
Nach § 29 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b BDSG ist die Übermittlung ferner zulässig, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. b handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werderi sollen. Die Beklagten haben insoweit nicht dargetan, dass sie die CD-ROM nur an Kunden vertreiben, die sie für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung verwenden. Sie vertreiben ihr Produkt an jedermann. Zudem handelt es sich bei den Daten der Fernsprechteilnehmer nicht um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BDSG. Die dortige Aufzählung enthält Rufnumrnern nicht. Im Regierungsentwurf waren die Rufnummern noch in dieser Aufzählung vorgesehen gewesen. Sie wurden jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Bundestags-Innenausschusses gestrichen, weil man Telefonwerbung als bedenklich ansah und erschweren, jedenfalls aber nicht noch begünstigen wollte (Auernhammer, BDSG, 3. Auflage, § 28 Rdnr. 39 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/ 7325, S. 32, 102).
Die Zulässigkeit der geschäftmäßigen Übermittlung von Daten durch nicht-öffentliche Stellen nach § 29 Abs. 2 BDSG setzt nach der dortigen Ziff. 2 im übrigen zusätzlich voraus, dass kein Grund zu der Annahnie besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das von den Beklagten vertriebene Produkt bietet mehrere Möglichkeiten der Recherche, die bei Verwendung eines Telefonbuchs nicht bestehen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Gegenüber der Sachlage bei der CD-ROM »D-Info 2.0« ist die Möglichkeit hinzugekommen, nähere Informationen über die Wohnsituation des Teilnehmers zu erlangen. Diese Recherchemöglichkeiten führen nach Auffassung der Kammer dazu, dass Grund zu der Annahme besteht, dass zumindest ein Teil der Fernsprechteilnehmer ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übertragung hat.
Auch der Gesetzgeber geht von dem Bestehen solcher schutzwürdiger Interessen aus. Die TDSV vom 12.7.1996 (BGBl. I, 982) rechtfertigt die in dem Vertrieb der CD-ROM »D-Info 3.0« liegende Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TDSV nur für Unternehmen und Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken. Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne der TDSV ist in deren § 2 Ziff. 6 definiert. Danach sind Telekommunikationsdienstleistiingen das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen usw. Der Vertrieb eines Verzeichnisses von Telefonteilnehmern führt als solcher nicht dazu, dass die Beklagte Ziff. 1 unter die TDSV fällt.
Nach § 10 TDSV können zwar Diensteanbieter im Sinne dieser Verordnung öffentliche Verzeichnisse ihrer Kunden in Form von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnisse erstellen oder herausgeben, doch muss auf Verlangen des Kunden die Eintragting ganz oder teilweise kostenfrei unterbleiben. Der Kunde muss auf das ihm zustelieiide Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Nach § 12 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.7.1996 (BGBl. I, 1120) ist ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten jedem Dritten zum Zwecke der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer zugänglich zu machen. Die Bestimmung sieht jedoch vor, dass diese Verpflichtung nur gegen angemessenes Entgelt besteht. Ferner ist ausdrücklich geregelt, dass die anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Nach § 89 Abs. 8 TKG können Diensteanbieter zwar grundsätzlich Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen lassen, doch kann der Kunde bestimrnen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Er kann auch bestimmen, dass jegliche Eintraguing unterbleibt. Ist der Kunde beim Inkrafttreten des TKG bereits in ein Kundenverzeichnis eingetragen, hat er ein Widerspruchsrecht, über das er zu informieren ist (§ 89 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 TKG). Nach § 89 Abs. 9 TKG dürfen Auskünfte über die Kunden von Diensteanbietern grundsätzlich erteilt werden, jedoch ist erforderlich, dass der Kunde in angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist. Ferner ist geregelt, dass ein Widerspruch in den Verzeichnissen des Diensteanbieters zu vermerken und auch von anderen Diensteanbietern zu beachten ist.
Aus diesen Bestimmungen wird deutlich, dass die Daten eines Fernsprechteilnehmers nach der Auffassung des Gesetzgebers keineswegs »gemeinfrei« sind. Es ist detailliert geregelt, welche Daten in welcher Weise von Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, verwendet und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung des Kunden eines Telekommunikationsdienstleisters zur Aufnahme in eine bestimmte Datei rechtfertigt demnach keineswegs die Annahme, der Betroffene sei mit der Übernahme seiner Daten in weitere Dateien einverstanden. So kann etwa der Kunde der Deutschen Telekom AG erklären, dass er zwar mit der Aufnahme seiner Fernsprechdaten in das Telefonbuch, nicht aber mit der Aufnahme in das elektronische Kundenverzeichnis der Klägerin einverstanden ist. Die vorgesehenen Sicherungen würden wirkungslos, wenn es zulässig wäre, eine Sammlung entsprechender Daten ohne Zustimmung der Betroffenen und des Diensteanbieters einfach abzuschreiben und auf diese Weise zu übernehmen und zu verbreiten. Die Beklagten nehmen nicht für sich in Anspruch, die Zustimmung zur Speicherung der Daten auf der angegriffenen CDROM von allen Personen eingeholt zu haben, die in den Telefonbüchern eingetragen sind.
Der Vertrieb der angegriffenen CD-ROM ist mithin weder nach § 29 Abs. 2 BDSG noch nach den Bestimmungen der TDSV und des TKG zulässig. Er verstößt damit gegen § 4 BDSG. Der Verstoß gegen das BDSG rechtfertigt den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG. Das BDSG verfolgt den Zweck, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Es zielt damit auf die Sicherung und Erhaltung eines durch die Verfassung (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten Rechts, dessen Bedeutung das BVerfG betont hat (BVerfGE 65, 1). Der Verstoß gegen das BDSG zu Zwecken des Wettbewerbs ist daher unlauter im Sinne des § 1 UWG, ohne dass es dafür noch auf das Vorliegen weiterer Umstände ankäme (vgl. BGH GRUR 1990, 611, 615 - Werbung im Programm«). [...]