LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.07, 12 O 375/06 - Musikecke

Der Betreiber eines Internetforums, in dem unter der Überschrift »Musikecke« Links auf Musikdateien angeboten werden, haftet vor einer Information über Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer. Nach Information trifft ihn lediglich die Pflicht, rechtsverletzende Beiträge  unverzüglich zu löschen.

Streitwert: 20.000 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 375/06
Entscheidung vom 27. Juni 2007

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2007 durch den Richter am Landgericht Dr. Wirtz, den Richter Thomas und den Richter am Landgericht Schmidt

für Recht erkannt:

1.  Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aufgrund des Umstandes zustehen, dass unter der Adresse http://www.[...]de/forum in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musicdownload?« folgender Link öffentlich abrufbar war:

http://www.[...].mp3.

2.  Es wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) keine Ansprüche aufgrund des Umstandes zustehen, dass unter der Adresse »http://[...].de/forum« in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musikdownload?« folgende Links öffentlich abrufbar waren:

http://www.[...].mpeg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg.

3.  Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten vom 29.09.2006 zusteht.

4.  Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Titels »Hits from the Bong (Live)« erledigt hat.

5.  Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1) zu 1/7 und der Beklagten zu 2) zu 6/7 auferlegt.

6.   Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, gegenüber der Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen im Hinblick auf die Verlinkung von Musikdateien im Internet im Rahmen eines Forums.

Der Kläger betreibt unter der Adresse »http://www.[...].de« ein großes Online-Angebot. Unter der Adresse »http://www.[...].de/forum« findet sich ein großes Forum zu einer Vielzahl von Themen rund um den Bereich Informationstechnik und Unterhaltung. Das Forum enthält derzeit mehrere zehntausend Beiträge. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller.

Mit Schreiben vom 29.09.2006 mahnten die Beklagten den Kläger wegen aus ihrer Sicht bestehender Urheberrechtsverletzungen ab. Wörtlich heißt es in der Abmahnung:

[...]

Der Abmahnung lagen Beiträge Dritter zugrunde, die in dem Forum unter dem Thema »Musikecke« in dem Thread »Kostenloser Musikdownload?« veröffentlicht wurden. Der Thread wurde im Jahr 2005 erstellt und bereits vor Erwerb des Online-Angebots durch den Kläger »geschlossen«, also als veraltet archiviert und für neue Einträge gesperrt. Die Urheber der Beiträge sind dem Kläger unbekannt. Bis zum Schreiben der Beklagten hatte er auch keine Kenntnis von den in dem Thread konkret veröffentlichten Beiträgen, in dem Thread wurde eine Vielzahl von Links veröffentlicht, die offenbar auf Angebote der Tonträgerindustrie verwiesen. Alle Dateien wurden von Dritten im Internet angeboten und von Benutzern des Forums ohne Kenntniserlangung des Klägers verlinkt. Während es sich bei dem Song »Supergirl« der Gruppe »Reamonn« um eine Audiodatei im MP3-Format handelte, an welcher die Beklagte zu 1) Rechte reklamiert, stellten die Dateien, die als Interpreten die Gruppe »Cypress Hill« auswiesen, TV-Mitschnitte in dem Video-Format MPEG dar, an denen die Beklagte zu 2) - hinsichtlich der Musikaufnahme »Hits from the Bong (Live)« bestrittene - Rechte geltend macht. Der Link auf die Dateien der Gruppe »Cypress Hill« verweist auf einen Server in Polen, der Link auf die Datei der Gruppe »Reamonn« auf einen Server in den Niederlanden.

Noch am Tag der Mitteilung der angeblichen Rechtsverletzung löschte der Kläger nicht nur die bemängelten Beiträge, sondern den gesamten Thread. Die Beiträge sind bis heute nicht mehr verfügbar und werden nach der Darstellung des Klägers auch nicht mehr erscheinen.

Der Kläger bestreitet die Rechteinhaberschaft der Beklagten an den streitgegenständlichen Titeln. Er ist der Auffassung, die Beklagten müssten aufgrund der Standorte der Server gerade die entsprechenden Rechte in den Niederlanden beziehungsweise in Polen inne haben. Des weiteren sei der Kläger für die streitgegenständlichen Beiträge auch nicht verantwortlich. Der Kläger hafte nicht für die Handlungen von Drittanbietern, die die Dateien auf Fremdservern verfügbar machten, da er zu diesen Angeboten weder einen pauschalen Beitrag geleistet habe noch sie verhindern könne. Insbesondere habe der Kläger keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt.

Der Kläger hat deshalb zunächst angekündigt zu beantragen,

1.  festzustellen, dass der Kläger keine Rechte der Beklagten zu 1) dadurch verletzt hat, dass unter der Adresse »http://www.[...].de/forum« in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musicdownload?« folgender Link Öffentlich abrufbar war:

http://www.[...].mp3;

2. festzustellen, dass der Kläger keine Rechte der Beklagten zu 2) dadurch verletzt hat, dass unter der Adresse »http://[...].de/forum« in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musikdownload?« folgende Links öffentlich abrufbar waren:

http://www.[...].mpeg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg;

3. festzustellen, dass den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten vom 29.09.2006 zusteht.

Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 29.03.2007 sowie in der mündlichen Verhandlung insoweit für erledigt erklärt, als sich die Beklagten in der Klageerwiderung nicht länger eines Unterlassungsanspruchs wegen angeblicher Rechtsverletzungen aufgrund der Verlinkung einer Videodatei mit dem Titel »Hits from the Bong (Live)« berühmen. Insoweit habe bis zur Klageerwiderung ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse bestanden, da die Beklagte zu 2) in der anwaltlichen Abmahnung vom 29.09.2006 eine lediglich beispielhafte Auswahl an Stücken genannt habe, an denen ihr Nutzungsrechte zustünden, im übrigen sei das Stück »Hits from the Bong (Live)« von dem Entwurf einer Unterlassungserklärung gedeckt gewesen. Die Beklagten haben sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die unter Ziffer 1 und Ziffer 2 gestellten Anträge konkretisiert.

Er beantragt daher nunmehr,

1. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aufgrund des Umstandes zustehen, dass unter der Adresse »http://www.[...].de/forum« in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musicdownload?« folgender Link Öffentlich abrufbar war:

http://www.[...].mp3;

2. festzustellen, dass der Beklagten zu 2) keine Ansprüche aufgrund des Umstandes zustehen, dass unter der Adresse »http://[...].de/forum« in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musikdownload?« folgende Links Öffentlich abrufbar waren:

http://www.[...].mpeg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg

http://www.[...].mpg,

3. festzustellen, dass den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung der Beklagten vom 29.09.2006 zusteht,

4. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Titels »Hits from the Bong (Live)« erledigt hat.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Klage sei hinsichtlich des Titels »Hits From the Bong (Live)« der Künstler »Cypress Hill« bereits unzulässig. Die Beklagte zu 2) habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihre Rechte durch die Bereitstellung dieser Musikaufnahme verletzt worden seien. Die Beklagte zu 2) habe insoweit weder die Löschung des Links zu dieser Musikaufnahme noch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Des weiteren sei die Beklagte zu 1) aus abgeleitetem Recht Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler der Gruppe »Reamonn« für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie leite ihre Rechte aus einem Bandübernahmevertrag vom 13.11.1999 sowie einer Zusatzvereinbarung hierzu vom 11.11.2004 mit den Mitgliedern der Künstlergruppe »Reamonn« ab. Die Beklagten haben Auszüge des entsprechenden Bandübernahmevertrages sowie der entsprechenden Zusatzvereinbarung vorgelegt. Aus diesen Vertragsauszügen gehe eindeutig hervor, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Musikaufnahme »Supergirr«, die auf dem ersten Albumtonträger der Künstlergruppe »Reamonn« enthalten seien, auf die Beklagte zu 1) übertragen worden seien. Der Titel dieses ersten Albumtonträgers sei »Tuesday«, welcher am 26.05.2000 erstveröffentlicht worden sei. Die Beklagten haben das entsprechende Cover als Anlage B 10 vorgelegt.

Die Beklagte zu 2) sei aus abgeleitetem Recht Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an den Filmtonaufnahmen der Musik-Videoclips »(RAP) Superstar«, »How l Just Kill a Man«, »Lowrider«, »Trouble« und »What's Your Number«. Die ausschließlichen \/erwertungsrechte an diesen Filmtonaufnahmen seien der Beklagten zu 2) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Columbia Records, A Division of Sony BMG Entertainment, Inc., New York, USA, übertragen worden. Dabei handele es sich nicht um Mitschnitte von Live-Aufführungen, sondern um Videoclips, welche zur besseren Vermarktungsmöglichkeit der Musikaufnahmen hergestellt worden seien. An diesen Aufnahmen bestünden somit Filmhersteller- und Filmurheberrechte, die der Beklagten zu 2) im Rahmen der konzerninternen Rechteübertragungsvereinbarungen zur Verwertung in Deutschland übertragen worden seien. Filmhersteller der streitgegenständlichen Musikvideos sei die Sony BMG Entertainment Inc. beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, die Sony Music Entertainment Inc. Diese habe die Produktion der Musikvideos bei verschiedenen Auftragsproduzenten in Auftrag gegeben. Die Beklagten haben beispielhaft entsprechende Videoproduktionsverträge für die Musikvideoclips »What's Your Number« und »Trouble« vorgelegt. Diese ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken sowie die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers seien seitens der Sony BMG Entertainment Inc. im Rahmen der konzerninternen Rechtsübertragungsvereinbarung auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Eine solche Übertragung an ausschließlichen Nutzungsrechten an Filmurheberrechten beziehungsweise Nutzungsrechten an Leistungsschutzrechten des Filmherstellers verstoße sicherlich nicht gegen § 29 UrhG.

Im übrigen folge aus dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip, dass das im Schutzland begründete Urheberrecht oder verwandte Schutzrecht grundsätzlich unabhängig von der Existenz eines entsprechenden Rechts im Ursprungsland sei. Das Recht im Schutzland entscheide darüber, ob auf dem Gebiet des Schutzlandes vorgenommene Teilakte grenzüberschreitender Verwertungshandlungen ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht verletzten. Da von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus auf die Server in den Niederlanden und in Polen habe zugegriffen werden können, lägen auch Rechtsverletzungen in Deutschland vor, sodass die Beklagten hier aus ihren Rechten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hätten vorgehen können.

Schließlich hafte der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, die Links zu den streitgegenständlichen Musikaufnahmen umgehend zu löschen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nach eigenen Angaben sofort nach Erhalt des Schreibens vom 29.09.2006 nachgekommen. Den Kläger nahe jedoch darüber hinaus die Pflicht getroffen, die Beiträge des konkreten Forums »Musikecke« laufend daraufhin zu überprüfen, ob die genannten Musikaufnahmen dort wieder durch Linksetzung öffentlich geworden seien. Insbesondere habe der Kläger durch das Vorhalten des Forums »Musikecke« und dem Thread »Kostenloser Musikdownload« vorhersehbare rechtswidrige Beiträge, zu denen auch Beiträge zählten, in denen zu rechtswidrigen Inhalten verlinkt werde, offensichtlich provoziert. Spätestens nach Mitteilung der konkreten Rechtsverletzung sei es dem Kläger zumutbar, entsprechende Prüfungen vorzunehmen.

In Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Beklagten stehen die mit der Abmahnung vom 29.09.2006 aufgrund der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Links im Internet gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere haben die Beklagten gegen den Kläger keinen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Kläger ist als Forumsbetreiber für die entsprechenden Links nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Telemediengesetz (TMG). Für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs ist das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az.: VI ZR 101/06).

1.  Auf die Tätigkeit des Beklagten ist das Telemediengesetz anwendbar, denn er ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG als Teledienstanbieter anzusehen. Nach dieser Vorschrift ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierunter fallen auch die Angebote von Foren (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 3 TDG Rz. 10). Unstreitig übt der Kläger eine derartige Tätigkeit aus.

2.   Als Teledienstanbieter ist der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 TMG der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen. Er kann sich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht auf die Regelungen der §§ 8-10 TMG berufen, da diese auf die Störerhaftung keine Anwendung finden (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 8 TDG Rz. 16), insbesondere greift die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG gegenüber Unterlassungsansprüchen nicht (BGH MMR 2004, 668, 669 f.). Wie sich aus § 7 Abs. 2 TMG und im Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadenersatzhaftung (BGH, Urteil vom 27.03.2007, Az.: VI ZR 101/06).

3.   Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist daher derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (BGH MMR 2004, 668, 671; Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 8 TDG Rz. 13). Insbesondere auf die Verletzung von Immaterialguterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH MMR 2004, 668, 671). Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfluss auf den Inhalt der Äußerung. Dies trifft auf den Host-Provider und mithin vorliegend auf den Kläger zu, da er durch die Öffnung des Forums die Möglichkeit geboten hat, Inhalte zu platzieren und von diesen Kenntnis zu nehmen (vgl. Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 8 TDG Rz. 14).

4. Um zu vermeiden, dass über die Störerhaftung Dritte in zu großem Umfang in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung indes weiter voraus, dass der Störer ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat (BGH MMR 2004, 668, 671; OLG Düsseldorf, MMR 2006, 618, 619). Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 2 TMG keine allgemeinen Überwachungs- und Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13, 17; Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 8 TDG Rz. 19). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Kläger auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen - etwa aus den Gesichtspunkten der Sicherungspflichten - hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Foren auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Kläger in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof sogar für einen professionellen Internet-Auktionsanbieter festgestellt (BGH MMR 2004, 668, 671), dass es für diesen unzumutbar sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen (OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 619).

5. Weiterhin ist es auch nicht gerechtfertigt, dem Kläger weitergehende Überwachungs- und Prüfungspflichten deswegen aufzuerlegen, weil sich die streitgegenständlichen Links in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musikdownload?« finden. Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH MMR 2004, 668, 670). Entscheidend sind somit die Umstände des Einzelfalls, wobei die betroffenen Rechtsgüter, der zu betreibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der Diensteanbieter weder von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des massenhaften Datenverkehrs berufen, noch kann jede Rechtsgutsverletzung einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren der Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutsverletzungen drohen (vgl. Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 8 Rz. 23).

6.  Nach diesen Kriterien vermag die Kammer eine weitergehende Prüfungspflicht des Klägers nicht zu erkennen. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die streitgegenständlichen Links in dem Forumsbereich »Musikecke« unter der Überschrift »kostenloser Musikdownload?« finden. Jedoch verfügt der Kläger nicht über das notwendige Wissen, um rechtmäßige von rechtswidrigen Angeboten zu unterscheiden, da er nicht beurteilen kann, wer Inhaber der Nutzungsrechte an jedem einzelnen Titel ist und ob gegebenenfalls der jeweilige Anbieter vom Inhaber des jeweiligen Nutzungsrechts möglicherweise eine einfache Lizenz erhalten hat. Dies gilt um so mehr, als dass sich die streitgegenständlichen Titel nicht direkt auf dem Server des Klägers befinden. Vielmehr findet sich ausschließlich ein Link zu Servern in Polen und den Niederlanden. Darüber hinaus besteht das gesamte Forum des Klägers unstreitig aus mehreren zehntausend Beiträgen, so dass dem Kläger auch deshalb eine rechtliche Prüfung jedes einzelnen Beitrages unmöglich ist.

7. Nach diesen Grundsätzen traf den Kläger daher nur die Pflicht, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2006, 618, 619; BGH, Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06). Dass er diesen Anforderungen nicht Genüge getan hat, ist durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Beklagten als Anspruchsteller müssen - unabhängig von der Prozesssituation der negativen Feststellungsklage - darlegen und beweisen, dass der Kläger Kenntnis von den streitgegenständlichen Links hatte und wann er diese Kenntnis erlangt hat. Denn ohne diese Kenntnis ist dieser - wie dargelegt - nicht zur Löschung verpflichtet und kann deshalb nicht wegen Unterlassens der Löschung als Störer in Anspruch genommen werden (OLG Düsseldorf, MMR 2006, 678, 620). Dass der Kläger vor Zugang der Abmahnung vom 29.09.2006 Kenntnis der streitgegenständlichen Links hatte, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagten tragen insoweit lediglich vor, dem Kläger sei zuzumuten gewesen, die Links zu den streitgegenständlichen Musikaufnahmen umgehend zu löschen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nach eigenen Angaben sofort nach Erhalt des Schreibens vom 29.09.2006. Jedoch habe den Kläger darüber hinaus die Pflicht getroffen, die Beiträge des konkreten Forums »Musikecke« laufend daraufhin zu überprüfen, ob die genannten Musikaufnahmen dort wieder durch Linksetzung öffentlich zugänglich gemacht würden. Dass die streitgegenständlichen Links jedoch auch nach Zugang des Abmahnschreibens zugänglich waren, tragen die Beklagten nicht vor.

8.   Mangels Berechtigung der Abmahnung steht den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung zu. Insbesondere folgt ein entsprechender Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beziehungsweise §§ 683 S. 1, 670 BGB analog.

9.  Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Titels »Hits from the Bong (Life)« einseitig für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung festzustellen. Die Klage war auch insoweit zulässig und begründet. Insbesondere fehlt dem Kläger im Hinblick auf die Bereitstellung der Musikaufnahme »Hits From The Bong (Live)« nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagte zu 2) hat den Kläger zunächst auch hinsichtlich des Titel »Hits From the Bong (Live)« abgemahnt. Es trifft zu, dass die Beklagte zu 2) diese Musikaufnahme in ihrer Abmahnung vom 29.09.2006 Anlage K 2 nicht ausdrücklich aufgeführt hat Jedoch handelt es sich ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Abmahnschreibens um eine beispielhafte Aufzählung. Wörtlich heißt es dort:

»In dem Angebot sind Aufnahmen enthalten, an denen unsere Mandantschaft die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat. Als Beispiel sei nur auf die Aufnahmen der folgenden Künstler hingewiesen: [...]

Diese Angebote verletzen die Rechte unserer Mandantschaft. Sie sind für die oben bezeichnete Website als Inhaber beziehungsweise administrativer Ansprechpartner registriert und damit auch für deren Inhalt verantwortlich.«

Auch der diesem Abmahnschreiben beigefügte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezieht sich nicht lediglich auf die beispielhaft aufgezählten Titel. Vielmehr heißt es:

»zu unterlassen, auf mit dem Internet verbundene Rechner geschütztes Musikrepertoire aufzuspielen, um dieses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne die erforderliche Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt zu haben.«

Damit hat die Beklagte zu 2) zunächst auch die Löschung des Links zu der Aufnahme »Hits From The Bong (Live)« sowie die Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung begehrt. Erst im hiesigen Prozess hat die Beklagte zu 2) ausdrücklich klargestellt, dass sie hinsichtlich dieses Titels nicht gegen den Kläger vorgeht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt gegenüber der Beklagten zu 1) aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Dr. Wirtz              Thomas                 Schmidt

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de