LG Köln, Urt. v. 05.10.01, 28 O 346/01 - Steffi-Graf-Fotos I

Wer als Inhaber einer Domain Teile der mit der Domain adressierten Website Dritten zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt, damit sie unter einem Pseudonym Bilder und Texte einstellen können, haftet als Störer auf Unterlassung. Daran ändert auch ein Disclaimer nichts, nach dem der Domain-Inhaber für Fremdinhalte keine Verantwortung übernehmen will.

Fundstelle: MMR 2002, 254

nordrhein-westfalen

LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 28 O 346/01
Entscheidung vom 5. Oktober 2001

Sachverhalt

Die Ag. ist Inhaberin einer Domain und wird auch im Impressum der entsprechenden Webseite genannt, auf der in sog. »Communities« Dritte unter Pseudonym Bilder und Texte einstellen können. Dort fanden sich unter dem Titel »So habt Ihr sie noch nie gesehen» u.a. Fotos von Prominenten, die aus Fotomontagen mit pornografischen Szenen bestanden.

Aus den Gründen

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, sodass die einstweilige Verfügung der Kammer v. 26.7.2001 zu bestätigen war. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Ast. folgt aus §§ 823, 1004 BGB, § 5 Abs. 1 TDG. Vorliegend ist die Ag. als Diensteanbieterin gern. § 5 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen, also auch nach dem BGB, für die streitgegenständlichen Abbildungen auf der Homepage ... verantwortlich.

Bei der Ag. Handelt es sich umeine Diensteanbieterin i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG, denn die Ag. hält nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG als juristische Person Teledienste zur Nutzung bereit bzw. vermittelt den Zugang zur Nutzung dieser. Unter Telediensten sind gern. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 TDG insb. Angebote von Waren und Dienstleistungen, Angebote zur Nutzung des Internet oder Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote im Internet zu verstehen. Als Diensteanbieterin ist die Ag. auch hier passivlegitimiert. Soweit die Ag. vorträgt, nicht sie sondern die X ... sei die Betreiberin der streitgegenständlichen Homepage, ändert dies nichts daran, dass die Ag. bereits deshalb für den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert ist, als sie zumindest auch Störerin i.S.v. § 1004 BGB ist. Denn zum einen erscheint die Ag. für Dritte erkennbar im Impressum als Ansprechpartnerin für die Inhalte der Homepage. Zum anderen ist sie bei der X als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain gemeldet. In diesem Zusammenhang sehen insb. die Vergabebestimmungen vor, dass die beantragte Domain dem Antragsteller (hier: der Ag.) zur Nutzung überlassen wird. Indem die Ag. bei der X die streitgegenständliche Domain erwarb, erwarb sie mithin auch das Recht zur Nutzung. Dass die Ag. die Domain - wie sie vorträgt - wiederum der X zur Nutzung überlässt und von dort die erforderlichen (technischen) Maßnahmen getroffen werden, um auf der Homepage Inhalte erscheinen zu lassen, ändert nichts daran, dass auch dieses Vorgehen der Ag. eine Nutzung der Homepage durch sie darstellt. Dies wird noch dadurch unterstützt, als auch die Ag. vorträgt, dass sie selbst für Eilfälle technische Zugriffsmöglichkeiten besitzt und Personal vorhält, um Inhalte von der Homepage zu entfernen.

Die Ag. hält die streitgegenständlichen Inhalte auch als eigene Inhalte i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG zur Nutzung bereit. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Diensteanbieter eigene oder fremde Inhalte zur Nutzung bereithält, ist auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines objektiv verständigen Nutzers abzustellen (vgl. nur Koch, CR 1997, 193, 197; Spindler, NJW 1997, 3193, 3196). Dabei ist davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegien des § 5 Abs. 2 TDG zwar den Besonderheiten elektronischer Kommunikation Rechnung tragen sollen. Nicht beabsichtigt und auch nicht mit dem Sinn und Zweck des TDG vereinbar ist jedoch eine Besserstellung elektronischer im Verhältnis zu traditionellen Medien. Vorliegend ist dabei insb. zu berücksichtigen, dass das TDG nicht das gesetzgeberische Ziel verfolgt, den Persönlichkeitsrechtsschutz zu verkürzen.

Vorliegend ist die Ag. für den Inhalt der streitgegenständlichen Community und die streitgegenständlichen Bilder nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, denn es handelt sich um Inhalte, die sich die Ag. vorliegend zu Eigen gemacht hat, und damit um eigenen Inhalt der Ag. Unstreitig hat zwar nicht die Ag. die streitgegenständlichen Fotos in das Netz gestellt, sondern ein Dritter. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Ag. es versucht, diesen Inhalt als fremden kenntlich zu machen - etwa durch den Zusatz »Hinweis: [Die Ag.] ... ist für den Inhalt dieser Web-Community nicht verantwortlich.« Entscheidend ist jedoch, dass bei der streitgegenständlichen Community und den Bildern aus der Sicht des Nutzers eine Verquickung derart stattfindet, dass Diensteanbieter und Fremdinhalt als Einheit erscheinen und sich der Diensteanbieter den Fremdinhalt damit gleichsam zu Eigen macht.

Der private Anbieter, hier mit dem Nick-Name A, der die streitgegenständlichen Bilder in der Community [...] eingestellt und angeboten hat, bekommt von der Ag. eben diesen Nick-Name als Pseudonym zugewiesen. Damit tritt der Manager der Community nicht erkennbar in Erscheinung. [...] Damit verschwindet der anonyme Anbieter praktisch hinter der Ag., die allein durch die Verbindung von Nick-Name und nur bei ihr vorrätig gehaltener Namens- und Anschriftenangabe des Managers eine Individualisierung desselben vornehmen kann. Auch wenn ein interessierter Nutzer der Community darum weiß, dass ein dritter privater Manager existiert Lind sich hinter dem in der Community kenntlich gemachten Pseudonym verbirgt, ist sein Partner zunächst allein aus seiner Sicht die Ag., da er keinen anderen kennt und auch keinen anderen ausmachen kann. Dies belegt eindeutig auch die Impressumangabe auf der Homepage der Ag., die dem Nutzer allein Aufschluss über den Ansprechpartner gibt - die Ag. Ferner nimmt allein die Ag. Anträge auf Mitgliedschaft zu einer ihrer »... communities« entgegen und kann die Mitgliedschaft herbeiführen. Sie unterrichtet auch das neue Mitglied einer »...-community« über das Zu-Stande-Kommen der Mitgliedschaft. Auf Grund dieser Verquickung stehen die Ag. und der Manager einer Community einem Nutzer als untrennbare Einheit gegenüber, sodass sich die Ag. die jeweiligen Inhalte der Community i.S.v. § 5 Abs. 1 TDG zu Eigen macht.

Zu der von der Ag. beabsichtigten und ermöglichten Anonymisierung des jeweiligen Managers einer Community kommt für das Zu-Eigen-Machen der Inhalte der Community hinzu, dass die streitgegenständlichen Bilder innerhalb des Frames der Ag. mit entspechendem Logo und Werbebanner erscheinen und sich die Ag. die Nutzungsrechte an den eingestellten Inhalten einräumen lässt. Für die von der Ag. vorgetragene Distanzierung von den Inhalten der Community reicht auch der unter den Bildern erscheinende Hinweis: »[Die Ag.] ... ist für den Inhalt dieser Web-Community nicht verantwortlich« nicht aus. Denn trotz dieses Hinweises ermöglicht die Ag. es nicht, den hinter der Community stehenden Manager auszumachen.

Die Ag. kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass die Vorgänge im Internet automatisierte und massenhafte Vorgänge darstellen, die hinsichtlich ihrer Inhalte im Einzelnen nicht zu kontrollieren und zu überprüfen seien. Hierzu ist anzumerken, dass die technischen Möglichkeiten, die das Internet zweifellos bietet, den Persönlichkeitsrechtsschutz nicht verkürzen können. [...] Schließlich können auch der von der Ag. mit den Managern einer Community in den Nutzungsbedingungen vereinbarte Haftungsausschluss sowie die ausführlichen Hinweise auf die eigene Verantwortlichkeit der Manager und Mitglieder einer Community hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn diese vertraglichen Bestimmungen können nur Rechtswirkungen innerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen der Ag. und den jeweiligen Nutzern einer Community entfalten, nicht aber ggü. unbeteiligten Dritten. Da auf Grund § 5 Abs. 1 TDG die allgemeinen Haftungsregeln gelten, steht der Ast. ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu.

Unstreitig stellen die auch innerhalb der »...-community« veröffentlichten Fotomontagen, auf denen das Gesicht der Ast. zu sehen ist, Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Ast. dar. [...] Die Wiederholungsgefahr i.S.v. § 1004 BGB ist bereits dadurch glaubhaft gemacht, als die Ag. sich gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gewandt hat.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de