AG Nürnberg, Urt. v. 29.06.04, 14 C 654/04 – kerner.de

Pseudonyme - auch wenn sie im Personalausweis eingetragen sind - sind dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Dazu reicht es nicht aus, unter dem Pseudonym nur vorübergehend Websites zu gestalten.

Streitwert: 4.000 €

 

bayern

AMTSGERICHT NÜRNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 14 C 654/04
Entscheidung vom 29. Juni 2004

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Unterlassung

erläßt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter am Amtsgericht Spliesgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2004 am 29.6.2004 folgendes

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domainnamen »kerner.de« zu nutzen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen [...] Kerner. Die Beklagte, die mit bürgerlichem Namen [...] S[...] heißt, hat als Künstlernamen in ihrem Personalausweis vom 26.07.1999 den Namen »[...] Kerner« eingetragen. Für sie ist auch die Internetdomain »kerner.de« registriert.

Der vorgerichtlichen Aufforderung des Klägers an die Beklagte, die Führung des Domainnamens »kerner.de« zu unterlassen, ist die Beklagte nicht nachgekommen; sie hat lediglich angeboten, diesen Namen für 9.500,-- EUR zu verkaufen.

Der Kläger ist der Auffassung, die beklagte habe kein Recht an dem Namen »Kerner«. Soweit sich die Beklagte auf ihren Künstlernamen berufe, sei nicht erkennbar, daß sich dieser Name bereits im Verkehr durchgesetzt habe.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domainnamen »kerner.de« zu nutzen.

Die Beklagte beantragt:

die Klage wird abgewiesen.

Sie beruft sich auf den Namensschutz auch des Künstlernamens. Sie habe als Webdesignerin gearbeitet und sei in diesen Kreisen unter dem Namen »[...] Kerner« bekannt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 12 BGB zu.

Unstreitig trägt der Kläger den bürgerlichen Namen »Kerner«. Ebenso unstreitig ist für die Beklagte die Internetdomain »kerner« registriert. Der Kläger ist damit gehindert, seinerseits unter der Internetdomain »kerner« eine Homepage zu betreiben. Grundsätzlich gilt, daß schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Namens als Domainname im nicht geschäftlichen Verkehr, einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB darstellt. Weiterhin grundsätzlich gilt aber auch, daß bei mehreren berechtigten Namensträgern für einen Domainnamen, die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung dazu führt, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen (vgl. insoweit BGH NJW 2002, Seite 2031).

Im vorliegenden Fall liegt kein Fall einer »überragenden Bekanntheit« eines der beiden Namensträger vor. Vielmehr trägt der Kläger den Namen »Kerner« als bürgerlichen Namen, die Beklagte dagegen trägt diesen Namen seit 1999 als Künstlernamen, wie sich aus der von ihr vorgelegten Kopie ihrers Personalausweises ergibt. Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch der Berufs- und Künstlername unter den Schutz des bürgerlichen Namens keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms genießt (vgl. BGH NJW 2003, Seite 2978).

Insoweit gilt dies aber nur mit der Einschränkung, dass das Pseudonym dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich ist, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt (vgl. BGH NJW 2003, Seite 2978). Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Träger desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtiger sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.

Vorliegend hat die für ihr Vorbringen darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend dargetan, dass sie unter dem Namen »Kerner« im Verkehr bekannt ist und sich mit diesen Namen im Verkehr durchgesetzt hat. Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, sie habe einmal selbständig als Webdesignerin gearbeitet und sei dabei unter dem Namen »Katja Kerner« aufgetreten. Diese Berufstätigkeit habe sie dann zeitweise einstellen müssen aus privaten Gründen. Beispielsweise habe sie die Website der Erlanger Band »Fiddlers Green« gestaltet. Dieser Sachvortrag ist aber nicht geeignet, die Bekanntheit der Beklagten als »Katja Kerner« in einschlägigen Kreisen nachzuweisen. Auch der von der Beklagten vorgelegte Screenshot ihrer Homepage (Bl. 38 d. A.) belegt eher, dass die Beklagte zwar kurzzeitig als Webdesignerin unter dem Namen »Kerner« tätig war, nicht jedoch ein Tätigwerden oder gar ein Tätigsein im größerem Umfang. Bezeichnenderweise hat die Beklagte ja auch unstreitig versucht, ihre Internet-Domain für 9.500,00 € zu verkaufen, was auch nicht gerade für überragendes wirtschaftliches Interesse an der Namensführung spricht.

Die Klage ist daher begründet mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Spliesgart
Richter am Amtsgericht

Beschluß

Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Spliesgart
Richter am Amtsgericht

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