Die Möglichkeit, pro Design bis zu zehn Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorzulegen, dient dazu, den Schutzgegenstand zu verdeutlichen; sie dient nicht dazu, unterschiedliche Ausführungsformen eines Erzeugnisses in einer Einzelanmeldung zusammenzufassen. Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell Kombination dargestellt werden.