LG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.11, 38 O 136/10 - Bearded Collies


eigenesache Gerade bei längeren Vereinsnamen entspricht es der Üblichkeit, die Anfangsbuchstaben zur Kennzeichnung zu gebrauchen.


Steitwert: 10.000,00 €


nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 18. März 2011
Aktenzeichen: 38 O 1361/10


In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, die Handelsrichterin Adrian und den Handelsrichter Wolfs

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,den Begriff »[...]-ev« ohne Einwilligung des Klägers zur Bezeichnung von Angeboten zu verwenden, die sich mit Hundezucht befassen, insbesondere, mit der Internet-Domain »[...]-ev.com« das nachstehend wiedergegebene Angebot zu adressieren:

[...]

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 18. Juni 2010 nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich mit der Förderung und der Zucht der Hunderasse Bearded Collie befasst. Der Beklagte war Gründungsmitglied des Klägers und ist Hundezüchter. Er betrieb unter der Kennung »[...]-ev.de« eine Internetpräsenz betreffend eine Initiative »Pro Beardie« mit Informationen zur Hundezucht. Der Kläger hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Eine am 5. Juli 2010 abgegebene Unterlassungserklärung sieht der Kläger nicht als ausreichend an.

Die Verwendung der Buchstabenkombination [...]-ev stelle eine Verletzung der am 26.04.2010 getragenen Marke [...] dar. Zudem benutze der Kläger die Bezeichnung [...] seit Jahren ständig auch in Alleinstellung, so dass die Rechts an der geschäftlichen Bezeichnung und dem Namen des Klägers durch den Beklagten verletzt worden seien.

Neben der Unterlassung schulde der Beklagte die Erstattung der Kosten des anwaltlichen Abmahnschreibens.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das angerufene Landgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig. Darüber hinaus sei nach § 45 der Vereinssatzung ein Schiedsgericht zuständig. Im Übrigen habe er schon vor der Markeneintragung [...] am 26. April 2010 auf die Domain verzichtet. Die Bezeichnung [...] genieße keinen Namensschutz. Es fehle an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr. Ein Zahlungsanspruch bestehe in keinem Fall, da keine Unterlassungsverpflichtungserklärung zugegangen sei. Eine entsprechende Zahlung des Klägers werde bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.sr

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht eine Unzulässigkeit im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte noch Mitglied. des Klägers ist, enthält die Satzung des Klägers jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt keine Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO. Weder stehen vereinsdiziplinarrechtliche Fragen zur Debatte noch sind Rechte eines Vereinsmitglieds aus seiner besonderen Stellung als Mitglied des Vereins betroffen. Die Internetpräsenz mag vom Beklagten als Förderung des Vereins bezweckt gewesen sein. Der Kläger macht aber Ansprüche geltend, wie sie in dieser Form auch gegen jeden Dritten außerhalb des Vereins hätten vorgebracht werden können.

Das angerufene Landgericht Düsseldorf ist auch örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe gegen Markenrechte verstoßen. Derartige Verhaltensweisen, ihre Richtigkeit unterstellt, stellen unerlaubte Handlungen im Sinne von §. 32 ZPO dar (vgl. Ströbele/Hacker, Randnr. 22 zu § 140 Markengesetz). Als Begehungsort kommt neben dem Handlungsort auch der Ort in Betracht, an dem der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolgs rechnen musste, die Verletzung bewirkt wurde und der Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Für Zeichenverletzungen im Internet ist jedes Gericht zuständig, an dessen Sitz eine bestimmungsgemäße Abrufbarkeit besteht (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O.). Die vom Beklagten veröffentlichte Seite zielte auf eine bundesweite Kampagne zur Förderung der Bearded Collies. Es handelt sich - wie bei den Aktivitäten des Klägers, dessen Tätigkeit der Beklagte nach eigener Darstellung fördern wollte - um ein nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränktes Anliegen. Angesprochen wird jeder, der sich im gesamten Sendegebiet mit den Zielen einverstanden erklären möchte. Eine lokale Begrenzung erfolgt nicht. Daher sind bestimmungsgemäß auch Bevölkerungskreisen Bezirk des Landgerichts Düsseldorf angesprochen worden, in dem die fragliche Seite im Internet in deutscher Sprache veröffentlicht wurde.

Die Klage ist auch begründet. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Buchstabenfolge [...] gem. den §§ 4, 14 oder 5, 15 Markengesetz zusteht, erscheint zweifelhaft, weil es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein handelt, der üblicherweise ebenso wenig geschäftlich tätig ist, wie der Beklagte im Rahmen der Veröffentlichung der fraglichen Seite, bei der es nicht um kommerzielle Zwecke ging.

Diese Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil ein entsprechender Unterlassungsanspruch jedenfalls gem. § 12 Satz 2 BGB entstanden ist.

Der Beklagte hat mit der Veröffentlichung von Texten zum Thema »Bearded Collies« unter der Domain »[...]-ev.com« unbefugt einen Namen des Klägers benutzt. Der Kläger tritt im Rechtsverkehr ausweislich der vorgelegten Schriftstücke nicht lediglich unter seinem vollständigen Vereinsnamen auf, sondern auch unter Verwendung der abgekürzten Version der Anfangsbuchstaben [...]. Gerade für längere Namen entspricht es der Üblichkeit, die Anfangsbuchstaben zur Kennzeichnung eines Vereins zu gebrauchen. Wer sich für die hier fraglichen Hunderassen in Deutschland interessiert und sich weiter informieren möchte, wird den klägerischen Verein und seinen Namen finden. Wie der Beklagte selbst vorträgt, war eine Bezugnahme auf den Verein bei der Auswahl der Adresszeile ausdrücklich beabsichtigt. Der Zusatz »-ev« führt nicht aus einer Bezugnahme heraus, sondern ist im Gegenteil im Rahmen der Abkürzung als weiterer Hinweis auf den eingetragenen Verein anzusehen. Da der Beklagte nicht berechtigt war, für den Kläger zu handeln und auf ihn zu beziehende Informationen im Internet zu veröffentlichen, war die Verwendung der Domainkennung unbefugt.

Die Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr. Die Unterlassungserklärung vom 5. Juli 2010 reicht insoweit nicht aus, weil der Beklagte ausdrücklich nur eine geschäftliche Verwendung unter Ausnahme der eigenen Zucht zu unterlassen verspricht. Zwar mag er der Ansicht gewesen sein, diese Ausnahme betreffe allein die Ahnentafeln für Hunde. Insoweit sei ein entsprechender Vorbehalt zwingend für die Zucht und den Verkauf von Hunden erforderlich. Gegenstand des Rechtsstreits und der Abmahnung war jedoch die Bezeichnung [...] und deren konkrete Verwendung im Rahmen einer Internetwerbung. Der Erklärung vom 5. Juli 2010 ist nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, dass der Beklagte zukünftig dem Kern der konkreten Verletzungshandlung entsprechende Verhaltensweisen zu unterlassen verspricht. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.

Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Beklagte ferner die Kosten der Abmahnung zu tragen. Unstreitig hat der Kläger den Anwalt mit der Abmahnung beauftragt. Eine Abmahnung ist auch erfolgt. Es mag sein, dass sie Abmahnung nicht bereits im April 2010 zugegangen ist. Sie ist jedoch mit der Folge der Abgabe einer - wenn auch unvollständigen - strafbewehrten Unterlassungserklärung dem Beklagten zugegangen. Die Kosten, deren Bezahlung der Prozessbevollmächtigte des Klägers eidesstattlich versichert hat, sind mit 500,00 € gern. § 287 ZPO als angemessen anzusehen, da sie unterhalb eines nach RVG-Abrechnung zu zahlenden Betrages liegen.

Der Betrag ist wegen Verzuges ab dem 18. Juni 2010 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Opperman                 Adrain               Wolfs

 

 

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