LG Düsseldorf, Urt. v. 27.02.08, 34 O 119/07 - Markenanwartschaft

eigenesache Weist eine Markenanmeldung zwei Inhaber aus, entsteht für beide ein Anwartschaftsrecht an der Marke. Macht einer der Anmelder geltend, die Anmelder hätten sich noch vor Eintragung auf seine Alleininhaberschaft geeinigt, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

Streitwert: 20.000,00 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen 34 O 119/07
Entscheidung vom 27. Februar 2008

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz als Vorsitzenden für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, in eine Änderung, des Markenregisters beim Deutschen Patent und Markenamt dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke [...] neben dem Beklagten auch der Kläger eingetragen wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Umschreibung einer für den Beklagten im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Marke dahingehend, dass auch der Kläger neben dem Beklagten als Inhaber eingetragen wird.

Der Beklagte ist Inhaber der deutschen Word-/Bildmarke [...]. Der Markeneintragung liegt eine Anmeldung vom 28.06.2004 durch den Zeugen Patentanwalt [...] zugrunde. Die ursprüngliche Markenanmeldung sah hierbei noch eine Inhaberschaft beider Parteien vor. Mit Schreiben vom 16.07.2004 beantragte der Patentanwalt beim Deutschen Patent- und Markenamt jedoch, die Markenanmeldung auf den Beklagten als alleinigen Anmelder teilumzuschreiben. Das DPMA nahm hieraufhin die Umschreibung vor, und der Beklagte wurde Das DPMA nahm hieraufhin die Umschreibung vor, und der Beklagte wurde schließlich als alleiniger Inhaber der streitgegenständlichen Marke am 19. 11. 2004 eingetragen.

Der Kläger behauptet, er habe im Einverständnis mit dem Beklagten den Patentanwalt beauftragt, die Marke zugunsten beider Parteien eintragen zu lassen. Der Patentanwalt habe in der Folge die Umschreibung ohne sein Wissen und Wollen veranlasst. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Zustimmung zur alleinigen Eintragung des Beklagten erteilt. Der Beklagte habe gegenüber dem Patentanwalt vielmehr wahrheitswidrig behauptet, die Änderung der Anmeldung sei auch vom Kläger gewünscht.

Der Kläger ist der Ansicht, durch die ursprüngliche Anmeldung habe er ein Anwartschaftsrecht erworben, welches materiellrechtlich nur durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß §§ 31, 29 MarkenG auf einen Dritten oder auf einen der Anmelder übertragen werden könne. Er trägt hierzu vor, dass eine solche Vereinbarung jedoch nie getroffen worden sei. Die Registerlage stimme insoweit nicht mit der materiell-rechtlichen Rechtslage über ein. Darüber hinaus habe er auch einen Anspruch auf Einwilligung in die Registeränderung nach §§ 826, 823 Abs. T BGB, da der Beklagte vorsätzlich in das Anwartschaftsrecht des Klägers in der Absicht eingegriffen habe, diesem vorsätzlich sittenwidrig Schaden zuzufügen.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, in eine Änderung des Markenregisters beim Deutschen Patent- und Markenamt dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber der deutschen Wort-/Bildmarke [...]

[Abbildung der Wort-/Bildmarke]

neben dem Beklagten auch der Kläger eingetragen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er allein habe den Patentanwalt mit der Markenanmeldung und zu keinem Zeitpunkt mit der Eintragung auf beide Parteien beauftragt. Der Kläger habe absprachewidrig die Eintragung auch auf den eigenen Namen in Auftrag gegeben, obwohl er beauftragt gewesen sei, nur den Beklagten eintragen zu lassen. Er ist zudem der Ansicht, dass zu seinen Gunsten die Vermutung der Rechtsinhaberschaft und die entsprechende Legitimationswirkung der Eintragung nach § 28 Abs. 1 MarkenG wirke.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Patentanwalt [...]. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2008 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Umschreibung der Marke nach § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB. Durch die Umschreibung der Markenanmeldung hat der Beklagte etwas erlangt, was durch die Rechtsordnung dem Kläger zugewiesen war.

Ursprünglich bestand eine Anmeldung, mit der beantragt wurde, die streitgegenständliche Marke für beide Parteien einzutragen. Das durch die Anmeldung einer Marke begründete Recht stellt seiner Rechtsnatur nach ein Anwartschaftsrecht dar, welches nach § 31 i.V.m. § 27 MarkenG Gegenstand eines gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Rechtsübergangs sein kann (vgl. auch § 35 Abs, 1 MarkenV). Dieses war durch die Anmeldung auf beide Parteien auch dem Kläger zugewiesen.

Das Anwartschaftsrecht des Klägers an der Markenanmeldung hat der Beklagte durch die Umschreibung auch ihn in sonstiger Weise i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB erlangt. Es liegt keine vorrangige Leistung des Klägers an den Beklagten noch von Seiten Dritter vor. Soweit eine solche vorgelegen haben sollte, ist der Beklagte hierfür darlegungs- und beweispflichtig geblieben.

Das Anwartschaftsrecht an der Markenanmeldung hat der Beklagte auch auf Kosten des Klägers erlangt. Dem Vermögensvorteil des Beklagten steht ein Vermögensnachteil des Klägers unmittelbar gegenüber. Durch die Umschreibung der Markenanmeldung wurde der Kläger wirtschaftlich schlechter gestellt, indem er seine an der Markenanmeldung bereits bestehende Rechtsposition verlor. Es ist nicht erforderlich, dass das Erlangte, wie vorliegend die Marke, schon zum Vermögen des Entreicherten gehörte. Es genügt vielmehr jede den Vermögensstand berührende Beeinträchtigung, wie durch den Gesetzeswortlaut »auf dessen Kosten« anstelle von »aus dessen Vermögen« zum Ausdruck kommt (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 812, Rn. 32). Es liegt auch eine Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs vor. Die Bereicherung des Beklagten ist nicht auf einem rechtlich selbstständigen Umweg über ein fremdes Vermögen erlangt. Vielmehr hat ein und derselbe Vorgang, die Umschreibung der Marke, auf Seiten des Beklagten zu einem Gewinn und auf Seiten des Klägers unmittelbar zu einem Verlust geführt.

Es bestand auch kein die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigender Grund. Der Beklagte ist diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig geblieben. Das mit der Anmeldung der Marke entstandene Anwartschaftsrecht konnte materiellrechtlich nur noch mit Zustimmung des Klägers als Mitberechtigten gemäß §§ 31, 27 MarkenG i.V.m. § 398 ff. BGB .übertragen werden. Für das Vorliegen einer solchen Zustimmung ist der Bereicherungsschuldner und damit der Beklagte jedoch darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 812 Rn. 106). Zwar wird nach § 28 Abs. 1 MarkenG vermutet, dass das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht. Diese Vermutung greift bereits jedoch auch hinsichtlich des Markenanwartschaftsrechts für den Anmelder einer Marke (vgl. Fezer, 3. Aufl., §31 Rn. 1). Insoweit muss folglich auf die zeitlich vorrangige Vermutung hinsichtlich des Anwartschaftsrechts abgestellt werden, so dass sich der Beklagte vorliegend nicht auf seine Registerposition zur Umkehr der Beweislast berufen kann. Damit ist der Beklagte jedoch im Ergebnis darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigen Grundes geblieben. Nichts anderes hat auch die Beweisaufnahme ergeben. Der Zeuge [...] hat ausgesagt, dass der Kläger ihn zu keinem Zeitpunkt beauftragt habe, nach der erfolgten Anmeldung eine Umschreibung allein auf den Beklagten zu beantragen. Dieser Auftrag sei allein vom Beklagten erteilt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Dr. Butz

 

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