LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.04.04, 2-8 S 83/03 - muehlhausen.com

eigenesache Die Verletzung eines Providervertrags kann auch darin liegen, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer Domain an den Registrar nicht gezahlt wird und die Domain dadurch verloren geht. Im Rahmen des Schadensersatzes kann derjenige Betrag zurückverlangt werden, der für die Wiederbeschaffung der Domain erforderlich ist. Zwar kann bei Ausfall einer Domain grundsätzlich auch eine Entschädigung für den Erreichbarkeitsausfall verlangt werden. Dazu ist aber erforderlich, dass substantiiert dargetan wird, welcher wirtschaftliche Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Alleine die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain ist dabei keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.

hessen

LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 2-8 S 83/03
Entscheidung vom 30. April 2004

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Zivilkammer

durch Vizepräsident des Landgerichts [...], Richterin am Landgericht [...], Richterin am Landgericht [...] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2004 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Vilbel vom 10.10.2003 - Az.: 3 C 139/03 (310) ‑ teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den am Stichtag 30.04.04 2.888,00 US-$ entsprechenden Eurobetrag sowie weitere 47,88 Euro, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 06.03.2003, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger ist als Syndikusanwalt beim AOK-Bundesverband sowie als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig. Der Beklagte bietet unter dem Namen Webspace-Service Dienstleistungen eines Internet-Providers an. Hierzu gehören die Bereitstellung von Speicherkapazitäten für Internet-Inhalte sowie die Registrierung von Internetadressen, sog. Domains.

Im Dezember 1998 sicherte sich der Kläger über einen australischen Provider die Rechte an der Internetadresse (Domain) muehlhausen.com zu einem Preis von 220,00 US-$. Mit dieser Domain wechselte er am 20.03.2000 zum Beklagten. Gegenstand des mit diesem geschlossenen Providervertrages war die Bereitstellung von Speicherplatz sowie die Übernahme der o.g. Domain.

Ab Vertragsbeginn stellte die Beklagte dem Kläger ihre Dienstleistungen in Rechnung (Bi. 11 bis 13 d.A.). Die jeweils im voraus zu errichtenden Gebühren wurden vom Kläger bezahlt.

Am 23.12.2002 stellte der Kläger fest, dass er unter der o.g. Domain wie auch unter der E-Mail-Adresse nicht mehr erreichbar war. Mit E-Mail vom 23.12.02 (Bl. 14 d.A.) wandte er sich deshalb an den Beklagten. Dieser teilte telefonisch. mit, er werde sich um die Behebung des Problems kümmern. Tatsächlich wurde das Problem nicht behoben. Am 22.01.03 stellte der Kläger schließlich fest, dass die Domain auf, eine amerikanische Firma namens [...] übergegangen war. Diese bietet die Domain muehlhausen.com nunmehr zu einem Preis von 2.888,00 US-$ zum Verkauf an.

Der Behauptung des Klägers, dass die Freigabe der Domain muehlhausen.com erfolgt sei, weil der Beklagte die fälligen Gebühren bei der für com-Domains zuständigen Registrierungsstelle in den USA nicht mehr gezahlt habe, ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Seit April 2003 unterhält der Kläger bei einem anderen Provider eine Domain unter dem Namen [...].

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt. Er sei deshalb zum Ersatz des Schadens, der nach § 287 ZPO geschätzt werden könne, verpflichtet. Er verlangt die Kosten für den Erwerb der Domain (2.888,00 US-$ bzw. entsprechender Eurobetrag) sowie seit dem 23.12.2002 (nicht: 23.12.2000) monatlich 150,00 Euro für den sog. Erreichbarkeitsausfall.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch nur auf Anmietung von Speicherplatz, nicht aber auch auf Registrierung einer Domain. Im Übrigen sei allein die Fa. [...] für die Eintragung des berechtigten Inhabers der Domain verantwortlich, nicht aber er, der Beklagte. Auch sei die Schadensersatzforderung des Klägers überzogen. Den Rückkaufwert von 2.888,00 US-$ hat der Beklagte bestritten und geltend gemacht, dass selbst prägnantere Domain-Namen für geringere Beträge zu erwerben seien (wegen Einzelheiten hierzu wird auf die Beispiele im Schriftsatz vom 01.10.2003, Bl. 85 d.A., Bezug genommen.).

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht Bad Vilbel hat mit Urteil vom 10.10.2003 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Kläger zwar gegen den Beklagten ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (BGB a.F. nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) habe. Gegenstand des Providervertrages sei die Bereitstellung von Speicherplatz und die Verwaltung der Domain muehlhausen.com. Dem Vortrag des Klägers, wonach der Beklagte die Domain nicht entsprechend überwacht und verwaltet habe, sei der Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten. Damit habe er seine Pflichten aus dem Providervertrag verletzt.

Sein Verhalten habe beim Kläger zum Verlust der Domain geführt. Damit stehe dem Kläger ein Ersatz der nutzlos aufgewendeten Registrierungsgebühr zu. Diese sei indes nicht geltend gemacht. Wegen des vom Kläger geltend gemachten Erreichbarkeitsausfalls sei der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger habe gegen die Schadens-Minderungspflicht verstoßen, weil er sich nicht sogleich eine neue Domain eingerichtet habe. Dies deute im Übrigen auf ein nur geringes wirtschaftliches Interesse an der Domain hin. Ein Anspruch auf den von der Fa. [...] geforderten Verkaufspreis (2.888,00 US-$) bestehe gleichfalls nicht, weil der Kläger nunmehr eine andere Domain unterhalte und es für die ldentifikationskraft der Domain keine entscheidende Rolle spiele, ob der Kläger hinter seinem Namen den Zusatz „com" oder den Zusatz „biz" führe.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verlangt der Kläger die erstinstanzlich eingeklagten Beträge und im Wege der Klageerweiterung die nutzlos aufgewendete Domain-Registrierungsgebühr von 47,88 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen. Er macht im Wesentlichen geltend, das Amtsgericht habe die Prägnanz und Bekanntheit der Domain muehlhausen.com verkannt.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Frage der Pflichtverletzung nimmt er nicht mehr Stellung.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu.

Von einer Pflichtverletzung des Beklagten ist vorliegend auszugehen.

In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nimmt die Kammer an, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Providervertrag rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hat die Domain muehlhausen.com] nicht in hinreichendem Maße verwaltet und überwacht. Der Beklagte ist der Behauptung, dass er die entsprechenden Gebühren nicht an die Registrierungsstelle weitergeleitet hat, nicht mehr entgegengetreten. Er hat auch nicht dargelegt, auf welche andere Weise eine Domain ‑ und zwar ohne sein schuldhaftes Zutun ‑ in Verlust geraten kann. Folglich ist von einem Pflichtverstoß auszugehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung auf die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu Bezug genommen. In zweiter Instanz stellt der Beklagte das Vorliegen einer Pflichtverletzung auch nicht mehr in Abrede.

Soweit der Beklagte damit die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt hat, ist er dem Kläger zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Abweichend von der vom Amtsgericht vetretenen Auffassung nimmt die Kammer jedoch an, dass der Beklagte zunächst verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für den Erwerb der Domain muehlhausen.com und damit die 2.888,00 US-$ zu zahlen.

Ausgangspunkt für die Schadensberechnung ist § 249 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Hätte vorliegend der Beklagte die oben dargelegte Pflichtverletzung nicht begangen, wäre der Kläger nach wie vor im Besitz der Domain muehlhausen.com. Damit besteht auf Seiten des Beklagten die Verpflichtung, dem Kläger - etwa durch Rückerwerb von der Fa. [...] - die Domain - zu verschaffen, damit der gleiche wirtschaftliche Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Legt man diesen Maßstab an und berücksichtigt, dass der Beklagte - wie sich mittelbar aus dem Schreiben des Klägers vom 05.02.2003 (Bl. 21 d.A.) ergibt ‑ weder auf die mit Schreiben vom 23.01.03 unter, Fristsetzung zum 30.01.2003 geforderte Wiederherstellung der Domainregistrierung reagiert hat, noch auf die mit Schreiben vom 05.02.03 erklärte Ablehnungsandrohung, besteht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des zur Wiederherstellung der Domainadresse erforderlichen Betrages (§§ 249, 250 BGB). Dieser beläuft sich auf 2.888,00 US-$, weil die Domain zu diesem Preis von der [...] angeboten wird.

Der Beklagte bestreitet zwar die Höhe der Rückkaufkosten. Der Kläger hat die Kosten jedoch durch Vorlage des Schreibens der Fa. [...] (Bl. 20 d.A.) belegt. Der Richtigkeit dieses Schreibens ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Er behauptet auch nicht, eine Domain mit dem Namen [...] sei anderweitig preisgünstiger zu erhalten. Von dem von der [...] geforderten Kaufpreis (Kauf eines Rechtes) ist auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, dass andere und prägnantere Domains u.U. preisgünstiger angeboten werden.

Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Registrierungsgebühren in geltend gemachter Höhe (47,88 Euro) zu. Dieser Betrag enthält zunächst den Betrag von 18,00 Euro. Hierbei handelt es sich um die Gebühren, die der Kläger aus der Rechnung des Beklagten vom 05.02.02, betreffend den Zeitraum 15.03.02 bis 15.03.03 (vgl. Bl. 13 d.A.), für die Zeit ab Verlust der Domain anteilig herausgerechnet hat. Der Richtigkeit der Berechnung ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Beklagte ist insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Kläger spätestens ab dem 23.12.02 unter der muehlhausen.com nicht erreichbar war und deshalb die anteilig angefallenen Kosten nutzlos aufgewendet hat.

Was den Zeitraum 24.04.03 bis 23.04.2004 betrifft, steht dem Kläger ein Anspruch auf die mit Rechnung der Fa. 1 & 1 Internet AG (Bl. 73 d.A.) gezahlte Registrierungsgebühr in Höhe von 29,88 Euro zu. Dem Kläger ist auch insoweit ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, weil er diese Summe aufwenden musste, um den durch Wegfall der Domain muehlhausen.com entstandenen Erreichbarkeitsausfall ‑ jedenfalls teilweise ‑ zu kompensieren.

Soweit der Kläger für den Erreichbarkeitsausfall Zahlung von 150,00 Euro monatlich seit dem 23.12.02 begehrt, steht ihm indes kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Zwar hätte der Beklagte für den Erreichbarkeitsausfall des Klägers, sofern dieser mit einer wirtschaftlichen Einbuße verbunden gewesen wäre, nach Auffassung der Kammer grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat trotz des Umstandes, dass es sich bei der Domain muehlhausen.com offenbar um eine sog. Top-Level-Domain handelt, nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete wirtschaftliche Schaden ihm durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Abgesehen davon, dass er einen - in der Höhe nicht vorgetragenen - Teil des Erreichbarkeitsausfalls durch die neu erworbene Domain [...] kompensiert haben dürfte, kann auf der Grundlage des unterbreiteten Vortrages nicht festgestellt werden, welchen konkreten Nutzen der Kläger etwa aus dem behaupteten über 400 Internetanfragen (etwa konkreter Jahresumsatz der durch Online-Angebot erzielten Mandanten-Akquisition) gezogen hat. Der Vortrag des Klägers bietet auch keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Soweit er vorgetragen hat, dass sein Online-Angebot im ersten Quartal 2002 429 Zugriffe pro Monat verzeichnen konnte, hat er nicht auch vorgetragen, welchen konkreten wirtschaftlichen Nutzen er hieraus hat ziehen können. Mangels hinreichend konkreter Tatsachen war der Klage insoweit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.

Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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