LG Hamburg, Urt. v. 01.06.07, 406 O 54/07 - STATTHOTEL

eigenesache Unternehmenskennzeichen genießen regelmäßig Schutz im ganzen Bundesgebiet. Eine Einschränkung des Schutzbereichs kommt in Betracht, wenn das Zeichen nur ortsgebunden genutzt wird und eine überörtliche Geschäftstätigkeit auch im Rahmen einer zukünftigen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs nicht in Betracht kommt.

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 01.06.07, 406 O 54/07; OLG Hamburg, [Berufung noch anhängig], 5 U 107/07

Streitwert: 20.000 €

 

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 406 O 54/07
Entscheidung vom 1. Juni 2007

In der Sache

[...]

erkennt das Landgericht Hamburg, Kammer 06 für Handelssachen, auf die mündliche Verhandlung vom 1.6.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kagelmacher als Vorsitzenden

für Recht:

Die einstweilige Verfügung vom 27.2.2007 wird bestätigt.

Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin vermittelt nach ihrem Vorbringen von München aus Privatunterkünfte an Geschäfts- und Privatkunden, denen Aufenthalte in Hotels oder Pensionen zu teuer sind. Die Antragstellerin ist Inhaberin der aus Anlage AST 2 ersichtlichen Wort-/ Bildmarke »[...]«.

Der Antragsgegner vermietet ihm bzw. seiner Ehefrau gehörende möblierte Wohnungen und nutzt dabei die Bezeichnungen »[...]« und »[...]«.

Die Antragstellerin erwirkte am 27.7.2007 eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Vermittlung von Mietwohnungen und Appartements die Bezeichnungen »[...]« und/oder »[...]« zu benutzen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch, zu dessen Begründung er bestreitet, dass die Antragstellerin von München aus Privatunterkünfte an Geschäfts- und Privatkunden vermittelt. Weiter bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin bundesweit auftritt. Außerdem bestreitet der Antragsgegner das Vorliegen von Verwechselungsgefahr. Würde man Verwechselungsgefahr bejahen, müsste man diese auch bei der Bezeichnung »[...]« annehmen, wobei es sich aber - unstreitig - um ein Wort aus dem Duden handele. Außerdem stellt der Antragsgegner in Abrede, dass er vermittelnd tätig werde.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 27.2.2007 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Widerspruch ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen.

Die Verwendung der dem Antragsgegner mit der einstweiligen Verfügung verbotenen Bezeichnungen verletzt die Rechte der Antragstellerin an ihrer Firma und der aus Anlage AST 2 ersichtlichen Wort-/Bildmarke, deren kennzeichnungskräftiger bzw. prägender Bestandteil jeweils in dem Wort »[...]« besteht

Dass die Antragstellerin insoweit die prioritätsälteren und damit besseren Rechte als der Antragsgegner besitzt, ist durch die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten schriftlichen Unterlagen zwar nicht ganz einwandfrei belegt, kann jedoch im Zusammenhang mit der aus Anlage AST 7 ersichtlichen eidesstattlichen Versicherung als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden und ist im Übrigen von Antragsgegnerseite auch nicht bestritten worden. Dass die Antragstellerin unter ihrer Firma die behauptete Vermittlungstätigkeit entfaltet, erscheint der Kammer durch die eidesstattliche Versicherung Anlage 7 als hinreichend glaubhaft gemacht.

Der Schutzbereich des Kennzeichenrechtes der Antragstellerin erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Schutz eingetragener Marken erstreckt sich stets auf das gesamte Bundesgebiet (Ingeri/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rn. 42). Auch Unternehmenskennzeichen sind grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet geschützt, wobei eine Einschränkung des Schutzbereiches von Unternehmenskennzeichen in Betracht kommt, wenn diese nur ortsgebunden genutzt werden und eine überörtliche Geschäftstätigkeit auch im Rahmen einer zukünftigen Ausdehnung des Geschäftsbetriebes nicht in Betracht kommt (Inger/Rohnke § 5 Rn. 13,14). Damit genießen Marke und Firma der Antragstellerin vorliegend bundesweiten Schutz, letztere davon Antragstellerseite eidesstattlich versichert wurde, eine Ausdehnung der Geschäftstätigkeit insbesondere auch im Wohngebiet des Antragsgegners anzustreben.

Der Antragsgegner betreibt auch entgegen seiner Einlassung Vermittlungstätigkeit. Er vermietet nämlich nicht nur eigene Wohnungen, sondern wird jedenfalls auch insoweit vermittelnd tätig, als er Wohnungen anbietet, die seiner Ehefrau gehören. Ungeachtet der Einschränkungen, die eine solche Tätigkeit im Bereich des Maklerrechtes hinsichtlich etwaiger Provisionsansprüche nach sich ziehen würde, handelt es sich dabei um eine Vermittlungstätigkeit.

Zwischen den Vergleichszeichen besteht Verwechselungsgefahr.

Bei der Bezeichnung »[...]« handelt es sich zwar um ein sprechendes Zeichen, das sowohl auf ein in der Stadt befindliches Hotel als auch auf eine anstelle eines Hotels genommene Unterkunft hindeuten kann. Der Begriff ist jedoch weit entfernt davon, eine bloße Beschreibung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu enthalten und besitzt damit originäre Kennzeichnungskraft, Die Tätigkeitsfelder der Parteien sind identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich. Auch ähneln die hier gegenüberstehenden Vergleichszeichen einander in hohem Maße, da sich ihr Wortlaut lediglich in der Schreibweise unterscheidet. Dabei handelt es sich auch auf Antragsgegnerseite um eine kennzeichenmäßige Verwendung. Eine rein beschreibende Nutzung der Bezeichnung liegt angesichts der ungewöhnlichen Schreibweise hier noch ferner als auf Antragstellerseite.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Kagelmacher

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