LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 27. Juni 2013
Aktenzeichen: 327 O 507/12
In der Sache
[...]
erkennt das Landgericht Hamburg - Zvilkammer 27 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Zöllner, den Richter am Landgericht Führer und den Richter am Landgericht Dr. Schilling am 27.06.2013 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:
I. der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Eintragung der Marke 30 2010 035 482.8/28 »NAF« für die nachstehend wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:
Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 nicht bezogen auf Reisen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 nicht bezogen auf Reisen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung seiner im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Marke »30 2008 022 252 »NAF« einzuwilligen.
III. Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.ts
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Eintragungsbewilligungsklage auf Zustimmung der Markeneintragung und auf Einwilligung in die Löschung der Marke des Beklagten in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft. Sie betreibt im Internet ein (Diskussions-)Forum für Angler mit Bezug zu Norwegen unter der Domain [...] (vgl. Screenshots in Anlage K 2). Sie ist zwischenzeitlich auch Inhaberin der seit dem 01.10.2010 registrierten inländischen Wortmarke »NAF«, DE 30 2010 035 482.8/28, mit Priorität vom 14.06.2010 geworden. Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 28, namentlich für
Angelgeräte, Angelgerätekästen, Angelhaken, Angeln, Angelrollen, Angelruten, Angelschnüre [Vorfächer], Bissanzeigesensoren [Angelzubehör], Duftköder (Lockmittel, Duftstoffe) für die Jagd oder den Angelsport, Köder für die Jagd oder den Angelsport, Schwimmen [Angelzubehör].
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Hamburg (Anlagen K 11 und 12). Er betreibt ebenfalls im Internet ein (Diskussions-)Forum für Angler mit Bezug zu Norwegen und zwar unter der Domain [...]. Er ist Inhaber der inländischen Wortmarke »NAF«, DE 30 2008 022 252, mit Priorität vom 04.04.2008. Die Marke beansprucht Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 39, 35, 38, 41, 43, namentlich für
Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich bezogen auf Reisen Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 lediglich bezogen auf Reisen Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Reservierungsdienste (Reisen) Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen); Zimmerreservierung in Hotels und Pensionen.
Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16.02.2012 (Anlage K 10) war die zuvor bestehende, weitergehende Markeneintragung der klägerischen Marke »NAF« aufgrund des Widerspruchs des Beklagten aus seiner Marke »NAF« für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 35 und 38, namentlich für
Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 nicht bezogen auf Reisen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 nicht bezogen auf Reisen,
im Wege der Teillöschung gelöscht worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Eintragungsbewilligungsklage und auf nimmt den Beklagten ferner auf Einwilligung in die Löschung seiner Marke »NAF« in Anspruch.
Hintergrund des Rechtsstreits ist Folgendes:
Im Jahr 2003 wurde unter der Domain [...] ein (Diskussions)Forum für Angler mit Bezug zu Norwegen online gestellt (vgl. Anlagenkonvolut K 2, Anlagen B 3 - 6). Die technische Realisierung erfolgte durch den [...], der auch Domaininhaber war. Namens des »[...]« mit dem Zusatz »nachfolgend genannt als "NAF"« wurde in den Folgejahren eine Reihe von Sponsoringverträgen geschlossen (vgl. Anlagenkonvolute K 3). Seit 2004 wurde zudem ein Online-Shop unter der Bezeichnung »NAF« betrieben, der sich mit dem Verkauf von Merchandiseartikeln beschäftigte, wenn auch zwischen den Parteien streitig ist, von wem (vgl. Anlagen B 9 und K 13.2). Dieser NAF-Shop beschäftigte sich mit dem Verkauf von Kaffeetassen, Magnetklebern, Jacken, Caps und Shirts (Vgl. Alagen K 3, K 9 und K 14).
Ende 2006 wurde der Beklagte gegründet; der [...] war hier eines der Gründungsmitglieder. Namens der/des »[...]« wurde am 31.12.2006 mit dem Beklagten ein Domain-Vermietungs-Vertrag über die Domains [...] und [...] (Anlage K 4) und ein Software-Wartungsvertrag (Anlage K 5) geschlossen. Beide Verträge wurden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies wurde gegenüber Sponsoren u.a. mit dem Schreiben aus Anlage B 10 kommuniziert. Einige Zeit später, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, schied der [...] aus dem Verein des Beklagten wieder aus. Ende 2008 wurden die beiden vorbenannten Verträge einvernehmlich beendet und das Angelforum von dem [...] weiter betrieben; gleichzeitig gründete der Beklagte sein Angelforum [...], wobei der Beklagte zuvor seine Marke »NAF« am 04.04.2008 zur Anmeldung gebracht hatte.
Am 01.10.2010 unterzeichneten der »[...]« und die Klägerin den Kaufvertrag gemäß Anlage K 1 über mehrere Domains mit dem Bestandteil [...], die Nutzungsrechte der unter diesen Domains »betriebenen Internetpräsenz einschließlich der Datenbank mit Daten, dem angeschlossenen Shop und die Rechte an der gleichlautenden Marke« (vgl. Anlage K 1).
Die Klägerin ist der Ansicht, durch diesen Vertrag gemäß Anlage K 1 alle Rechte an dem Forum von dem [...] übertragen erhalten zu haben, einschließlich eines Unternehmenskennzeichens »[...]« und eines Unternehmensschlagwortes »[...]«.
Sie trägt vor, dass das Forum seinerzeit allein von dem [...] gegründet und betrieben worden sei; weder habe es eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegeben, noch weitere Gesellschafter. Der [...] sei bis zur Gründung des Beklagten und der vorübergehenden Verpachtung des Forums an den Beklagten ständig mit dem Unternehmenskennzeichen »NAF« aufgetreten. Mit der Beendigung der Verpachtung des Forums an den Beklagten seien auch etwaige Rechte des Beklagten an dem Unternehmenskennzeichen erloschen.
Die Klägerin beantragt:
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das [...] sei durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend u.a. aus den Herren [...] und dem [...] gegründet und von Beginn an auch betrieben worden. Der Herr [...] habe sich dabei als internetaffinstes Gründungsmitglied um die technische Seite gekümmert, während sich andere um die Inhalte gekümmert hätten. Sämtliche Rechte an Unternehmenskennzeichen und etwaigem Unternehmensschlagwort stünden daher dieser GbR zu. Der [...] Shop sei auch nicht von dem Herren [...] sondern von den Eheleuten [...] betrieben worden.
Der Beklagte stellt die firmenmäßige Benutzung eines Unternehmensschlagwortes »...« in prioritätsbesserer Zeit in Abrede. Er ist zudem der Auffassung, dass der Vertrag gemäß Anlage K 1 keine Übertragung des Geschäftsbetriebes in Gänze darstelle und daher sich die Klägerin nicht auf etwaige Rechte des Steinbach berufen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2013 und den gerichtlichen Hinweis vom 24.04.2013 verwiesen. Die Kammer hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der 29.05.2013 bestimmt worden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der Anspruch auf Eintragungsbewilligung aus dem prioritätsbesseren Unternehmensschlagwort »[...]« zu. Die Klägerin kann den Beklagten aus selbigem Grund auch auf Löschung der gleichnamigen Kollisionsmarke in Anspruch nehmen.
1. Der Klagantrag zu 1.) ist als Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG zulässig. Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflg. 2010, § 44 Rdnr. 19). Die Zuständigkeit der angerufenen Kammer folgt aus dem in ihrem Gerichtsbezirk belegenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 ZPO. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass weder der Rechtsvorgänger der Klägerin, noch die Klägerin selbst Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16.02.2012 (Anlage K 10) erhoben hatte. Denn die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG führt ohnehin nicht zur Aufhebung der Widerspruchsentscheidung als solcher, sondern macht die Löschung dadurch rückgängig, dass eine prioritätswahrende Wiedereintragung nach § 44 Abs. 3 erfolgt (Ingerl/Rohnke, aaO. § 44 Rdnr. 5). Die Klage auf nachträgliche Bewilligung der Eintragung setzt daher lediglich voraus, dass eine die Löschung anordnende Widerspruchsentscheidung bereits vorliegt; die Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen die Widerspruchsentscheidung ist keine Voraussetzung.
2. Der Klagantrag zu 2.) ist als Löschungsklage nach §§ 51, 55 MarkenG zulässig. Die Zuständigkeit der angerufenen Kammer folgt auch hier aus dem in ihrem Gerichtsbezirk belegenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 ZPO.
Die Eintragungsbewilligungsklage ist auch begründet. Die Klägerin kann sich auf die durch Kaufvertrag vom 01.10.2010 gemäß Anlage K 1 erworbenen prioritätsbesseren Rechte des [...] an dem Unternehmenskennzeichen »[...]« und dem Unternehmensschlagwort [...] stützen.
1. Die Eintragungsbewilligungsklage ermöglicht dem unterlegenen Widerspruchsgegner die Geltendmachung u.a. derjenigen Einwände, die auf der Existenz älterer Rechte des Widerspruchsgegners beruhen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflg. 2010, § 44 Rdnr. 1). Damit sind anders als im Widerspruchsverfahren auch Rechte berücksichtigungsfähig, die sich nicht im Register finden, wie die hier streitgegenständlichen — und streitigen — Unternehmenskennzeichenrechte des Herrn [...] für das Norwegen-Angelforum.
2. Die Klägerin kann sich auf ein abgeleitetes, vorbenutztes, prioritätsbesseres Recht des Herrn [...] aus einem Unternehmenskennzeichen [...] zu stützen. Dieses Recht stand dem Herrn [...] alleine zu.
a) Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass der Herr [...] das unter der Domain [...] betriebene Forum allein gegründet als Unternehmung – mit Ausnahme der Zeit der Verpachtung zwischen 2007 und 2008 – auch allein betrieben hat.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Sämtliche von der Klägerin vorgelegten Verträge, wie etwa die Sponsoringverträge gemäß den Anlagekonvolute(n) K 3, die sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat, sind allein von dem Herrn [...] geschlossen worden. Sämtliche Rechnungen gemäß Anlagenkonvolute K 14 — 16 sind allein durch den Herrn [...] für das Forum gestellt worden. Sämtliche vorgelegten Rechnungen von Drittfirmen sind, bis auf Ausnahmen, ebenfalls auf den Herrn [...] für das Forum ausgestellt worden (vgl. Anlagen K 13 - 14). Demgegenüber ist keine einzige auf einen der angeblichen Gesellschafter ausgestellt worden. Der Beklagte vermochte auch kein einziges Dokument vorzulegen, das eine irgendwie geartete gesellschaftsrechtliche Beteiligung der benannten Zeugen an der Unternehmung zu belegen geeignet wäre, geschweige denn ein Auftreten für die Unternehmung nach außen dokumentieren könnte. Sofern der Herr [...], wie der Beklagte geltend macht, lediglich als »internetaffinstes Gründungsmitglied« sich — arbeitsteilig — um die technische Seite gekümmert habe, bleibt nicht nachvollziehbar, warum selbst Sponsoringverträge durch ihn geschlossen wurden und nicht durch ein anderes »Gründungsmitglied« oder doch zumindest im Namen der GbR. Der Vortrag des Beklagten bleibt auch deswegen unsubstantiiert, weil auch der Vortrag, dass Serverkosten für das Forum gemeinschaftlich hatten entrichtet werden sollen, nicht zu erklären vermag, warum es gleichwohl keinerlei interne Abrechnungen über Kosten oder Erlöse, geschweige denn über Kostenteilungen oder eine etwaige Erlösauskehr gegeben hat. Von besonderem Gewicht ist schließlich Folgendes: Selbst der Domain-Vermietungs-Vertrag (Anlage K 4) und der Software-Wartungsvertrag (Anlage K 5) nennen als »Anbieter« den Zeugen [...] (und sein Unternehmen [...]) und keine GbR; sie nennen als Anbieter auch nicht den Beklagten, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt bereits gegründet war. Wäre das Forum als GbR betrieben worden, hätte der Beklagte selbstverständlich diese Verträge mit der GbR schließen müssen, um nicht mit einem Nichtberechtigten zu kontrahieren. Unstreitig hat Herr [...] zudem den Betrieb nach Beendigung dieser Verträge auch wieder vom Beklagten übernommen. Mehr Belege dafür, dass das Forum entgegen dem Beklagtenvorbringen ein »Ein-Mann-Unternehmen« gewesen ist, bedarf es im Grunde nicht.
b) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Anlage B 10. Zwar erweckt dieses an Sponsoren gerichtete Schreiben durchaus den Anschein, der [...] habe sein Unternehmen Angelforum vollständig in den Beklagten eingebracht, dessen Gründungsmitglied er unstreitig war. Jedoch ist zum einen dieses Schreiben als Willenserklärung nach den allgemeinen Regeln auslegungsfähig, §§ 133, 157 BGB. Dabei ist es als lebensnah einzustufen, eine solche VermietungNerpachtung, insbesondere wenn sie — wie hier — zunächst auf »unbestimmte Zeit«, mithin auf Dauer angelegt war, den Kunden und Interessenten als größtmögliche Kontinuität »zu verkaufen«, zumal, wie erwähnt, der [...] Gründungsmitglied des Beklagten war. Zum anderen konnte sich diese Vertragslage von Rechts wegen ohnehin nicht auf etwaige Kennzeichenrechte an dem Forum selbst auswirken, da die Bezeichnungen »[...]« und [...]als Unternehmenskennzeichen nicht ohne vollständige Übertragung des Geschäftsbetriebes in Gänze übergehen können, § 23 HGB. Ein solcher Fall lag ausweislich der Vertragslage gemäß Anlage K 4 und K 5 jedoch gerade nicht vor. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten vermag zudem nicht zu erklären, warum der [...] nach Beendigung dieser Verträge den Betrieb des Forums insgesamt wieder zurückerhalten hat, mithin die Beendigung der Vermietung/»Pacht« Ende 2008 — unstreitig — dazu geführt hat, dass das Forum, d.h. die Nutzung der Domains und der Datenbanken, wieder an den [...] zurückgegangen ist und fortan, bis zur Übernahme durch die Klägerin, von diesem (wieder) geführt wurde.
c) Der Vortrag des Beklagten, das Forum sei durch eine GbR begründet und betrieben worden, ist demgegenüber unsubstantiiert und die angebotenen Beweismittel stellen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Von einem Ausforschungsbeweis ist dann auszugehen, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen in Blaue aufstellt (ZöllerGreger, ZPO, 29. Auflg. 2012, Vor § 284 Rdnr. 5 m.w.N.). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Zeugenbeweis erkennbar dem Zweck dient, den fehlenden konkreten Tatsachenvortrag der Partei durch die Aussage des Zeugen zu ersetzen (Zöller, aaO. Rdnr. 5a). Nicht um einen Ausforschungsbeweis handelt es sich dagegen beispielsweise dann, wenn für eine substantiierte Behauptung ein Beweismittel benannt wird, über welches der Beweisführer nicht verfügt (Zöller, aaO., Rdnr. 5). Vorliegend fehlt es an jedem Vortrag dazu, wann und wo und mit welcher Aufgabenteilung der behauptete (mündliche) Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sei. Es fehlt auch an jeglichem substantiiertem Vortrag zu konkreten, nach Zeit und Ort bestimmten Handlungen der angeblichen Gesellschafter für und/oder namens der Gesellschaft. Wie die Kammer bereits mit Hinweis vom 24.04.2013 ausgeführt hatte, ist beispielsweise weiterhin gänzlich unklar, auf welche Verträge der angeblichen Gesellschafter sich die Behauptung bezieht, die übrigen Gesellschafter hätten ebenfalls Verträge „mit Dritten für die GbR" geschlossen (Schriftsatz des Beklagten vom 23.11.2012, dort S. 5). Trotz des gerichtlichen Hinweises ist substantiierter Vortrag der Beklagtenseite hierzu nicht geleistet worden und dass, obwohl dies sämtlich eigene Wahrnehmungen der benannten Zeugen betroffen haben dürfte.
d) Dem [...] stand auch ein übertragbares prioritätsbesseres Recht an einem Unternehmensschlagwort »[...]«zu.
aa) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmenschutz auch auf einzelne Bestandteile oder Abkürzungen als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2008, 1102, 1103 — Haus & Grund I n.w.N.). Dies geht auf den Umstand zurück, dass der Verkehr grundsätzlich dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen und Bestandteile oder auch Buchstaben-Abkürzungen an Stelle der vollständigen Bezeichnung zu verwenden (Ingerl/Rohnke, aaO., § 15 Rndr. 59). Dem trägt die Rechtsprechung seit langem dadurch Rechnung, dass sie unterscheidungskräftige Bestandteile und Abkürzungen nicht nur bei herausgestellter, schlagwortartiger Verwendung in Alleinstellung, sondern auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung den Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zukommen lässt, wenn sie in ihm als Teil enthalten sind, namensmäßige Unterscheidungskraft haben und im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen sind, d. h. geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (Ingerl/Rohnke, aaO. m.w.N.).
bb) Voraussetzung für den Schutz eines Unternehmensschlagwortes ist daher im Wesentlichen zweierlei, nämlich dass erstens der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und zweitens er Unterscheidungskraft genießt (vgl. BGH GRUR 2008, 1102, 1103 — Haus & Grund I n.w.N.). Die Unterscheidungskraft des Bestandteils setzt dabei voraus, dass gerade der Bestandteil geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken bzw. als schlagwortartiger Hinweis verwendet zu werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflg. 2010, § 5 Rdnr. 24). Dabei dürfen die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des BGH nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft; vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR-RR 2010, 205, 206 —Haus & Grund IV).
cc) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
(1) Das Zeichen »NAF«, das unverkennbar ein Akronym des Unternehmenskennzeichens »[...]« darstellt ist für Personen, die bereits in Norwegen Urlaub gemacht haben, wozu auch einzelne Mitglieder der Kammer gehören, nicht ohne gewissen Witz, in Norwegen das Kürzel »[...]« insbesondere für den [...] bekannt, dem norwegischen Pendant des ADAC. Das Kürzel ist kurz und prägnant, leicht auszusprechen und leicht zu merken.
(2) Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass das Akronym »NAF« in prioritätsbesserer Zeit als die Kollisionsmarke des Beklagten von Herrn [...] für das Forum benutzt worden ist. Aus den Sponsoringverträgen gemäß den Anlagekonvolute(n) K 3, die sich der Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat, wird deutlich, dass das Forum nicht nur unter der Langbezeichnung »[...]« im Rechtsverkehr auftrat, sondern auch unter der Kurzbezeichnung »NAF«, wird es dort doch als [...] mit dem Zusatz „nachfolgend genannt als »NAF« bezeichnet. Mit der das Kürzel enthaltenen Bezeichnung »[...]« wurden die Verträge dann auch vom Herrn [...] unterzeichnet. Auch die Zeitungsartikel gemäß den Anlagekonvolute(n) K 3, die sich der Beklagte ebenfalls ausdrücklich zu eigen gemacht hat, zeigen die Verwendung des Schlagwortes »NAF« durch das Forum auf einem Messeplakat (vgl. Kutter & Küste, 21/2006, Abbildung 3). In dem Artikel 21/2005 wird das Forum im Text ebenfalls unter der Kurzbezeichnung »NAF« dargestellt. Schließlich belegen auch die bereits erwähnten Rechnungen aus dem Anlagenkonvolut K 13, dass der Rechtsverkehr das streitgegenständliche Forum stets (auch) mit der Kurzbezeichnung »[...]« bezeichnete. So ist die Rechnung der [...] an »[...]« adressiert (Anlagenkonvolut K 13) und die von [...] an »[...]«.
(3) Desweiteren ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seit 2004/2005 auf der Forumsseite ein Online-Shop namens »NAF-Shop« betrieben wurde, der sich mit dem Verkauf von Merchandiseartikeln beschäftigte, wenn auch zwischen den Parteien streitig ist, von wem. Die Streitfrage, wer diesen Shop betrieben hat, ist kennzeichenrechtlich jedoch irrelevant. Denn nach § 26 Abs. 2 MarkenG gilt eine Benutzung mit Zustimmung des Inhabers auch als Benutzung durch den Inhaber; für Firmennamen gilt nichts anderes. Auch zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass das Betreiben des NAF-Shops durch die Eheleute [...] auf der Gestattung durch das [...] Angelforum beruhte. Soweit dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen sein soll, dass dieser Betrieb durch die Eheleute [...] nicht auf eine Gestattung des Forums bzw. des Steinbach zurückzuführen sei, ist dies vor dem Hintergrund der Rechnung der vom Beklagten als „Betreiberin" bezeichneten Frau [...] (unter ihrer Firma »[...]«) vom 04.11.2005 an den Zeugen [...] „für die Erstellung des NAF-Shops" (Anlage K 13.2) lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Dem stehen auch Rechnungsstellungen an den Zeugen [...] (vgl. Anlage B 9) — im Übrigen abermals unter der (firmenmäßigen) Verwendung des Kürzels »NAF« — nicht entgegen, da auch materiell Kennzeichenberechtigte die angebotenen Waren zunächst einmal selbst erwerben müssen, was nicht zuletzt buchhalterische und steuerliche Gründe hat. Das Forum selbst bzw. der Online-Shop namens »NAF-Shop« verwendete dabei nicht nur das Kürzel selbst, sondern rechnete gegenüber Kunden auch diverse Merchandiseartikel mit der vorangestellten Artikelbezeichnung »NAF« ab (vgl. Anlagen K 13 - 16). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die dort veräußerten Produkte, wie Kaffeetassen, Caps und T-Shirts mit Aufdruck und/oder vorangestellten Artikelbezeichnung »NAF« als klassische Merchandiseartikel nicht bereits ihrerseits zumindest auch eine firmenmäßige Verwendung darstellen, weil sie typischerweise dazu dienen, nach außen die Sympathie mit dem gleichnamigen Unternehmen zu zeigen.
d) Die Klägerin hat diese Unternehmenskennzeichenrechte auch von dem [...] erworben. Sie hat nämlich durch den Kaufvertrag gemäß Anlage K 1 den Geschäftsbetriebes eines Online-Forums als Ganzes auf die Klägerin erworben und damit auch dessen Firma, § 23 HGB. Mehr als Domains, Datenbank, Shop und Marke lässt sich bei einem Online-Forum schwerlich übertragen.
III.
Der Löschungsantrag nach §§ 51 Abs. 1, 55, 12 iVm 5 MarkenG ist gestützt auf das abgeleitete prioritätsbessere Unternehmenskennzeichenrecht begründet. Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass das Unternehmensschlagwort »[...]« bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kollisionszeichens benutzt worden war.
1. Die Kollisionsmarke »NAF« des Beklagten, [...], verfügt über eine Priorität vom 04.04.2008 und beansprucht Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 39, 35, 38, 41, 43, namentlich für
Werbung; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 lediglich bezogen auf Reise; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 lediglich bezogen auf Reisen; Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Reservierungsdienste (Reisen); Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen); Zimmerreservierung in Hotels und Pensionen.
2. Die Voraussetzungen der Löschungsreife nach § 12 MarkenG liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Eintragung einer Marke u.a. gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.
a) Für die Dienstleistungen der Kollisionsmarke war das Unternehmensschlagwort »NAF« bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kollisionszeichens benutzt worden. Zur Verwendung für den Betrieb eines Online-Forums nebst Online-Shop, mithin für Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund der vorgelegten „Sponsoringverträge" (Anlagenkonvolut K 3) sind auch die Dienstleistungen „Werbung" und Vertragsvermittlung von dem prioritätsbesseren Recht erfasst gewesen.
Allerdings bezieht sich die Eintragung des Kollisionszeichens für sämtliche der beanspruchten Dienstleistungsklassen ausnahmslos als bezogen auf Reisen. Insoweit hat die Klägerin jedoch vom Beklagten unbeanstandet mit den Anlagen K 17 bis 25 zum Schriftsatz vom 16.05.2013 dargetan, dass auch die Veranstaltung von Reisen unter dem Zeichen [...] angeboten worden war. Auch der Zeitungsartikel (Anlagenkonvolut K 3, 21/2005), den sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, berichtet von der Organisation von Reisen durch »NAF«. Dass eine solche geschäftliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr entfaltet worden wäre, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
b) Damit ist dem Löschungsantrag nach §§ 51 Abs. 1, 9 MarkenG statt zugeben. Die Fünfjahresfrist des § 51 Abs. 2 MarkenG war bei Klagerhebung noch nicht abgelaufen. Zeiten einer vertraglichen Gestattung, mithin Zeiträume zwischen 2007 und Ende 2008, waren hierbei nicht zu berücksichtigen.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Zöllner Führer Dr. Schilling