LG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.98, 10 O 286/98 - badwildbach.com

Die internationale und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei der Verletzung absoluter Rechte nach dem Erfolgsort, also daran, wo die Verletzung bestimmungsgemäß abrufbar ist. Daher ist es für die Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts ohne Bedeutung, ob ein Server im Ausland steht. Die Verwendung eines Gemeindenamens als Second-Level-Domain verletzt das Namensrecht der Gemeinde. Bei der Beurteilung, ob die Verwendung einer Domain fremdes Namensrecht verletzt, findet die Top-Level-Domain keine Berücksichtigung. Die Top-Level-Domain hat keinerlei Kennzeichnungskraft.

LG KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

baden-wuerttemberg

Akzenzeichen: 10 O 286/98
Entscheidung vom 23. November 1998

 

In Sachen

(...)

wegen Unterlassung

hat die X. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe (...)

für Recht erkannt:

1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung »badwildbad.com« zu verwenden.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 9/10, die Klägerin zu 1/10.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.000,00. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 250,00 abwenden, wenn nicht dieser vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Bezeichnung »badwildbad.com« als Internetadresse sowie den Gebrauch ihres Wappens auf der Infoseite der vom Beklagten für das Internet gestalteten Homepages.

Der Beklagte, der unter der Bezeichnung Computer-(...) in der Computerbranche in (...) tätig ist, hat sich im November 1996 unter anderem den Domain-Namen »badwildbad.com« als Adresse registrieren lassen und nutzt diese Adresse als Internetzugang. Zum Inhalt der vom Beklagten gestalteten Homepages wird auf die Anlagen B 18 - B 22 a/Anlage AS. 99 ff. Bezug genommen.

Auf Seite 1 der Infoseite im Internet ist unter der Überschrift »(...)« ein Wappen abgebildet; zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich hierbei um das gültige Wappen der Klägerin handelt (vgl. auch Anlage B 13/AS.63).

Der Beklagte, der sich in einem Schreiben an das Reise- und Verkehrsbüro (...) vom 17.03.1998 (Anlage B 17/AS. 91 ff.) als Eigentümer der streitgegenständlichen Internetadresse bezeichnet, hat auf ein Schreiben der Klägerin vom 16.06.1998 (Anlage AS. 1 - 3), in dem er zur Unterlassung des Domain-Namens »(...)« und des Wappens auf der Infoseite seiner Homepage aufgefordert worden ist, seine Handlungsweise gerechtfertigt und nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die beanstandete Verwendung des Stadtwappens der Gemeinde ab dem 18.06.1998 unterlassen (vgl. AS. 7 -13 der Anlage).

Die Klägerin begehrt nun sowohl hinsichtlich des Domain-Namens als auch hinsichtlich des Wappens die Unterlassung der weiteren Verwendung und trägt dazu wie folgt vor:

Der Beklagte verwende durch den Gebrauch des Domain-Namens im Internet unbefugt den Namen der Klägerin. Diese führe den Namen (...) ab dem 01.01.1992 aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses und entsprechender Entschließungen des Regierungspräsidiums und der Landesregierung.

Kenntnis vom Gebrauch ihres Namens im Internet durch den Beklagten habe sie erstmals durch ihren Bürgermeister im April 1998 gehabt; vorgerichtlich habe der Beklagte sich geweigert, die Verwendung des Namens zu unterlassen bzw. habe erhebliche finanzielle Forderungen für den Verzicht der Domain geltend gemacht. Die Rechtslage sei ebenso zu beurteilen, wie in einer vom Landgericht Mannheim am 08.03.1996 verkündeten Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 7 O 60/96, bei dem der dortige Verfügungsgegner den Domain-Namen »H (...)« verwendet habe (vgl. Anlage AS. 17 ff.).

Der Beklagte habe weiterhin vorgerichtlich, ohne dazu befugt gewesen zu sein, das Wappen der Klägerin verwendet. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das in Anlage B 13 (AS. 63) vorgelegte Wappen das amtlich verliehene Wappen der Klägerin (vgl. gemeinsames Amtsblatt Ausgabe 23.04.1982 als Anlage K 4/AS. 147). Wenn der Beklagte einwende, er verwende das Symbol entgegen der Wappenbeschreibung so, dass die rechte (...) die linke teilweise verdecke, so sei dies nicht zutreffend. Bei der Wappenbeschreibung sei nämlich davon auszugehen, dass dieser nicht von der Sicht des Betrachters aus, sondern von der Wappenseite aus vorgenommen werde.

Den Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Wappens stützt die Klägerin auf § 145 Abs. 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Markengesetzes und § 823 Abs. 2 BGB. Soweit der Beklagte vorgerichtlich bereits das Wappen aus der Internetseite herausgenommen habe, berühre dies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als »domain-name« im Internet die Bezeichnungen »(...)« zu verwenden.

2. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet ohne vorherige Zustimmung der Klägerin das Wappen der Klägerin zu verwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er wie folgt vor:

Fraglich sei bereits, ob das angerufene Gericht sachlich zuständig sei und ob deutsches Recht in Anwendung gelange. Dies sei damit zu begründen, dass der Computer (Server), von dem aus die Nutzer Einsicht in die vom Beklagten gestalteten Internetseiten erhalte, sich in den Vereinigten Staaten von Amerika befinde.

Im übrigen seien Unterlassungsansprüche materiell-rechtlich nicht durchsetzbar:

1. Zum Gebrauch des Namens (...) als Internetadresse: Hierbei handle es sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht um das Gebrauchmachen eines Namens; vielmehr handle es sich nur um eine Adresse, wobei Nutzer des Internets nicht davon ausgehen würden, dass hinter der Bezeichnung die Klägerin stehe. Im übrigen scheitere ein Anspruch der Klägerin auch daran, dass sie ohne weiteres durch das Hinzufügen der Bezeichnung »Stadt« einen eigenen Internetzugang sich verschaffen könne.

2. Zum Gebrauchmachen des Wappens: Hier sei zu bestreiten, dass der Beklagte das Wappen der Klägerin benutze. Soweit diese vortrage, das in Anlage B 13 (AS. 63) vorgelegte Wappen entspreche dem amtlichen Beschrieb, so sei dies nicht zutreffend. In jenem Beschrieb heiße es nämlich, dass die linke (...) teilweise die rechte verdecken soll. Daraus ergebe sich, dass das vom Beklagten vorgerichtlich verwendete Symbol nicht mit dem Wappen der Klägerin identisch sei, da hier die rechte (...) die linke teilweise verdecke. Im übrigen sei das Wappen nicht farbig, sondern lediglich schwarz/weiß auf der Internetseite gestaltet gewesen.

Weiterhin wendet der Beklagte gegenüber den Unterlassungsansprüchen Verwirkung ein und trägt dazu vor, dass bereits im November 1996 der damalige Hauptamtsleiter der Klägerin Kenntnis über die Nutzung der Domain-Adresse (...) durch ihn gehabt habe und ihm die damals auch die gestalteten Internetseiten vorgelegen hätten. Diese Kenntnis müsse sich die Klägerin zurechnen lassen und habe somit beinahe zwei Jahre das Tätigwerden des Beklagten geduldet.

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.1998, zu dem sich die Klägerseite nicht mehr geäußert hat, hat der Beklagte vorgetragen, er habe die streitgegenständliche Internet-Domain zurückgegeben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (vgl. im nachfolgenden unter I.) und hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich des vom Beklagten verwendeten Domain-Namens auch begründet. Insoweit stehen der Klägerin Unterlassungsansprüche, die aus § 12 Satz 2 und §
1004 Abs. 1 BGB abzuleiten sind, gegenüber dem Beklagten zu.

Ein aus den gleichen Rechtsgrundlagen ableitbarer Unterlassungsanspruch für den Gebrauch des Wappens steht der Klägerin im konkreten Fall jedoch nicht zu.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere war die Kammer im Rahmen der internationalen Zuständigkeit berechtigt, zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 der ZPO und deutsches Recht ist anwendbar:

1.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus den Regeln der ZPO über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12-37), so dass ein örtlich zuständiges deutsches Gericht grundsätzlich auch international zuständig ist (vgl. dazu Thomas-Putzo 18. Aufl. Rn. 6 vor § 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall greift bei der Verletzung sonstiger absoluter Rechte, wozu auch das Namensrecht gehört, als Zuständigkeitsnorm der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ein (vgl. dazu Zöller 18. Aufl. Rn. 9 und 14 zu § 32 ZPO sowie Kammergericht in NJW 97, 3321). Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich daraus, dass jeder Ort, an dem der Domain-Name bestimmungsgemäß abrufbar ist, als Erfolgsort anzusehen ist.

Da auch in Karlsruhe durch Abruf des vom Beklagten verwendeten Domain-Namens die Rechtsgutsverletzung eintreten kann, ergibt sich somit die örtliche Zuständigkeit.

2.

Auf den Rechtsfall ist deutsches Recht anwendbar und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die Eintragung durch den Beklagten auf dem TOP-Level Domain »(...)« für eine amerikanische kommerzielle Homepage erfolgt ist.

Dieses Ergebnis folgt aus Artikel 38 des Einführungsgesetzes in Verbindung mit der ersten Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 07.12.1942 in § 1 (vgl. Palandt 56. Aufl. Anhang zu Artikel 38 EGBGB, siehe auch OLG Stuttgart in CR 98, 621 (Namensrechtsverletzung durch die Verwendung des Domain-Namens S(...)).

II.

Der Beklagte hat durch die Eintragung und die Nutzung des Domain-Namens »(...)« das Namensrecht der Klägerin verletzt, so dass dieser ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB zusteht:

1.

a) Kein Zweifel besteht für die Kammer aufgrund des beidseitigen Sachvortrages dahin, dass die Klägerin seit dem 01.01.1992 den Namen »(...)« führt.

Wenn der Beklagte im vorliegenden Fall diesen Namen ohne einen weiteren Zusatz als Internetadresse für sich hat eintragen lassen, handelt es sich entgegen seiner Rechtsauffassung um ein Gebrauchmachen des Namens der Klägerin im Sinne des § 12 BGB. Wesentlich für ein Gebrauchmachen im Sinne dieser Vorschrift ist, dass die Namensverwendung geeignet ist, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. dazu BGHZ 119, 237, 245). Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Verwechslungsgefahr dann vor, wenn ein durchschnittlicher Nutzer des Internets aufgrund des vom Beklagten verwendeten Namens
davon ausgeht, dass es sich bei den Homepages um von der Klägerin selbst gestaltete und verbreitete Informationen handelt. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

b) Insoweit folgt die Kammer der Argumentation der Entscheidung des Landgerichts Mannheim, abgedruckt in NJW 96, 2736, bei der der Stadt Heidelberg ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB gegenüber einem Verwender des Domain-Namens »heidelberg.de« zuerkannt wurde. Ausweislich der Kommentierung in Palandt 57. Aufl. Rn. 22 zu § 12 BGB entspricht diese Rechtsauffassung der herrschenden Ansicht (vgl. dazu auch OLG Hamm zum Gebrauch des Domain-Namens »krupp.de«, abgedruckt in CR 98, 241 und OLG Stuttgart (steiff.de), abgedruckt in CR 98, 621).

c) Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die Klägerin jederzeit die Möglichkeit hat, durch Voranstellen des Zusatzes »Stadt« einen eigenen Internetzugang zu erlangen. Eine derartige Verpflichtung der Klägerin, im Rahmen eines Interessenausgleiches eine Unterscheidung durch Zufügung von unterscheidungsfähigen Zusätzen durchzuführen, greift nur dann ein, wenn beide Parteien den gleichen Namen befugtermaßen verwenden würden (vgl. dazu Palandt a.a.O. Rn. 27 zu § 12 BGB). Dies ist beim Beklagten jedoch nicht der Fall.

d) Letztlich kann auch nicht damit argumentiert werden, dass durch eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereiches des § 12 BGB die entsprechenden Vorschriften der §§ 14 und 15 des Markengesetzes unterlaufen würden (vgl. dazu Anmerkung zu OLG Hamm in CR 98, 241 ff.).

Bei der Reichweite des Namensschutzes von Hoheitsträgern, zu der auch die Klägerin gehört, ist zu beachten, dass die Instrumente des gewerblichen Rechtsschutzes dem in seinem Namensrecht tangierten Hoheitsträger verschlossen bleiben; die Klägerin ist somit auf den bürgerlich-rechtlichen Namensschutz entsprechend § 12 BGB angewiesen (vgl. dazu Bücking in NJW 97, 1886, 1888 unter II.3. a)).

2.

Die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 und § 1004 BGB notwendige Wiederholungsgefahr ist bereits dadurch gegeben, indem der Beklagte vorgerichtlich und auch im Prozess den Gebrauch des Domain-Namens verteidigt hat. Soweit er mit Schriftsatz vom 04.11.1998 vorgetragen hat, er habe nunmehr die streitgegenständliche Internet-Domain zurückgegeben, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Im Rechtsstreit wird die Wiederholungsgefahr nur dann beseitigt, wenn durch besondere Umstände - etwa durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - eine Wiederholungsgefahr sicher ausgeschlossen ist (vgl. dazu Palandt 56. Aufl. Rn. 29 zu § 1004 BGB). Ob derartige besondere Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind, lässt dieser Schriftsatz nicht erkennen.

Im übrigen ist dieser Vortrag, da er erst geraume Zeit nach Ablauf des dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.1998 eingeräumten Schriftsatzrechtes erfolgt ist, nicht zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung, die ordnungsgemäß geschlossene Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

3.

Der zugunsten der Klägerin eingreifende Unterlassungsanspruch ist auch nicht verwirkt:

a) Es kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis von der unbefugten Namensverwendung durch den Beklagten erhalten hat. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass die Klägerin bereits im November 1996 gewusst haben sollte, dass ihr Name als Internetadresse durch den Beklagten verwendet wird, so reicht allein der Zeitablauf von ca. 1 1/2 Jahren nicht aus, um vom Rechtsinstitut der Verwirkung auszugehen. Besondere Umstände, die neben dem bloßen Zeitablauf für die Annahme einer Verwirkung hinzutreten müssen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

b) Insbesondere ergeben sich solche Umstände auch nicht daraus, dass für die (...)-Veranstaltungen im Jahre 1997 und 1998 auf den vom Beklagten gestalteten Homepages geworben wurde. Dies wäre nur dann erheblich, wenn sich ergeben würde, dass Organe der Klägerin in zurechenbarer Weise die Veröffentlichung dieser Rubrik auf den Hompages veranlasst hätten. Dagegen spricht indes bereits die Bemerkung auf der Infoseite (vgl. Klageschrift AS. 3), wonach die Stadtverwaltung trotz zweijähriger Aufforderung an dieser Infoseite nicht mitgearbeitet habe.

III.

Hingegen stehen der Klägerin Ansprüche gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Wappens in entsprechender Anwendung des § 12 BGB nicht zu:

1.

Eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB bei unbefugter Verwendung von Wappen ist zwar anerkannt (vgl. dazu BGHZ 119, 237, 245). Ein Gebrauchmachen im Sinne des § 12 BGB ist in diesen Fällen jedoch nur dann anzunehmen, wenn durch die Verwendung des Wappens im Verkehr der Eindruck entsteht, der Wappenträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung gegeben; ein derartiger Fall liegt etwa dann vor, wenn das Wappen zur Ausstattung von Waren oder sonst zur geschäftlichen Kennzeichnung benutzt wird (vgl. dazu Palandt a.a.O. Rn. 38 zu § 12 BGB und BGHZ 119 a.a.O.: Verwendung des
Siegels der Universität (...) auf T-Shirts).

Diese soeben dargelegten Kriterien treffen auf den zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu. Der Beklagte verwendete vor Rechtshängigkeit dieses Prozesses das Wappen auf der Infoseite der von ihm gestalteten Homepages im Sinne einer Beschreibung; dieses Vergehen rechtfertigt für sich allein keinen Unterlassungsanspruch.

2.

Aus diesem Grunde kann ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob in diesem Fall eine konkrete Wiederholungsgefahr noch zugunsten der Klägerin anzunehmen ist, nachdem der Beklagte gemäß Anwaltsschreiben vom 22. Juni 1998 bereits vor Klageerhebung - freilich ohne Präjudiz für ein gerichtliches Streitverfahren - die monierte Verwendung des Stadtwappens unterlassen hat.

3.

Einer Prüfung, ob unter markenrechtlichen Gesichtspunkten - §§ 14 und 15 des Markengesetzes - Unterlassungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf den Gebrauch des Wappens herzuleiten sind, bedurfte es nicht. Gemäß § 140 Abs. 2 des
Markengesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom 26.03.1998 obliegt eine Prüfung dieser Frage ausschließlich dem Landgericht Mannheim.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kammer bei der Bemessung der Kostenquote davon ausgegangen ist, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt in dem Unterlassungsbegehren, weiterhin den Namen der Klägerin als Internetadresse zu nutzen, gelegen hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen hinsichtlich der Klägerin auf § 709 Satz 1, im übrigen auf den §§ 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de