LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 41 O 189/06 Kfh - PCB-Pool

eigenesache Jedenfalls in Fällen, in denen als Adword eine Bezeichnung verwendet wird, bei der es sich im Hinblick auf die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um keine typische Markenbezeichnung handelt, diese vielmehr einen beschreibenden Inhalt erkennen lässt, kann eine Markenrechtsverletzung nicht angenommen werden, weil es bereits an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt. Jedenfalls aber liegt keine Verwechslungsgefahr vor.

Instanzen: Instanzen: LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 410189/06 KfHOLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07 - 2 U 23/07; BGH, Urt. v. 22.01.09 - I ZR 139/07

Streitwert: 2.759,60 €  

baden-wuerttemberg

LANDGERICHT STUTTGART
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 41 O 189/06 KfH
Verkündet am 13. März 2007

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Zahlung

hat die 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 durch Vors. Richter am Landgericht Rzymann als Vorsitzender

für Recht erkannt

Das Versäumnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2006 - 41 O 189/06 KfH - wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch das Versäumnisurteil vom 18.12.2006 entstandenen Kosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung geltend.

Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber. Sie bieten, insbesondere über das Internet, bundesweit die Herstellung von Leiterplatten an.

Die Klägerin tritt bei der Leiterplattenherstellung unter der geschäftlichen Bezeichnung »[...]-[...]« auf.

Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke »[...]-[...]«, die für die maßgeblichen Dienstleistungen Schutz genießt.

Die Klägerin stellte im August 2006 fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs »[...]-[...]« bei Google neben den Hinweisen auf die Klägerin auch die Werbung für das Internetangebot des Beklagten erschien.

Mit Schreiben vom 04.09.2006 gab der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die durch die Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten zu tragen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Verwendung des Suchbegriffs »[...]-[...]« als Adword durch die Beklagte sowohl die Marke der Klägerin als auch ihre geschäftliche Bezeichnung verletze. Die Klägerin sei eines der größten und führenden Unternehmen in der Leiterplattenherstellung in Europa; das Zeichen »[...]-[...]« genieße deshalb erhöhte Kennzeichnungskraft.

Am 18.12.2006 erging gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnis-Urteil, wonach der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 2.759,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.09.2006 zu bezahlen.

Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.2006 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart aufrecht zu erhalten, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Patent- und Rechtsanwälte [...] in Höhe von 3.201,14 € nebst 8 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 14.September 2006 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Versäumnis-Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.2006, 41 O 189/06 KfH abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen entstanden seien und die Klägerin neben den Prozessbevollmächtigten auch die Patentanwälte mandatiert habe.

Unabhängig hiervon verweist der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 01.06.2006, wonach die Bezeichnung »[...]« für die Leiterplattenherstellung nicht eintragungsfähig sei, weil diese glatt beschreibend wirke.

Im Übrigen habe der Beklagte die Zeichenfolge »[...]« als Adword bei Google überhaupt nicht angemeldet, sondern lediglich das Wort »[...]« als Abkürzung für »[...]«, also Leiterplatten. Im Hinblick darauf, dass die eingeblendete Anzeige als solche auch gekennzeichnet und neben der eigentlichen Trefferliste eingeblendet werde, könne von einer Kennzeichenverletzung durch den Beklagten nicht ausgegangen werden.

Demgegenüber weist die Klägerin darauf hin, dass selbst wenn die Behauptung des Beklagten über die Verwendung des Keywords »[...]« zutreffend sein sollte, dieser verpflichtet gewesen sei, dafür Sorge zu tragen, dass die Anzeige der Beklagten bei Eingabe des Suchbegriffs »[...]« nicht erscheint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Partei Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig und führt zu dessen Aufhebung und zur Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin kann die Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Kosten nicht verlangen, da die Verwendung der Bezeichnung »[...]« bzw. »[...]« als Adword durch den Beklagten weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

Dabei kann dahinstehen, ob durch die Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung oder Marke eines Dritten als Adword ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der als Adword gewählten Bezeichnung zu sehen ist, ebenso ob die Verwechslungsgefahr bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass das Angebot des Beklagten unter der Rubrik »Anzeigen« erscheint (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 -1- 20 U 79/06).

Jedenfalls in Fällen, in denen als Adword eine Bezeichnung verwendet wird, bei der es sich im Hinblick auf die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um keine typische Markenbezeichnung handelt, diese vielmehr einen beschreibenden Inhalt erkennen lässt, kann eine Markenrechts-Verletzung nicht angenommen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006, 2 W 177/06).

Im letztgenannten Fall fehlt es bereits an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch bei der Verwendung des Begriffs als Adword.

Jedenfalls kann die für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 14, 15 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden.

Bei der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Adword erwartet der Internetnutzer nicht, dass als Treffer lediglich der Hinweis auf die Homepage oder die Anzeige des Inhabers dieser Bezeichnung erscheint. Vielmehr ist dem Internetnutzer bekannt, dass bei Eingabe eines nicht typischen, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisenden Kennzeichnens eine Vielzahl von Unternehmen angezeigt werden, die auf diesem Gebiet tätig sind. Dies hat zur Folge, dass eine markenmäßige Verwendung des Begriffs ebenso wenig vorliegt wie die Gefahr von Verwechslungen bei Erscheinen der Anzeige der Beklagten.

Dass die Bezeichnung »[...]!« von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen fachkundigen Verkehrs als schlagwortartige Sachbezeichnung für einen Zusammenschluss bzw. eine Interessengemeinschaft von Unternehmen oder auch einzelnen Personen auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Leiterplatten angesehen wird, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts betreffend die Löschung der Marke »[...]«.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie eines der größten und führenden Unternehmen in der Leiterplattenherstellung in Europa sei und deshalb das Zeichen »[...]-[...]« erhöhte Kennzeichnungskraft genieße, ist dieser - im Übrigen nicht unter Beweis gestellte - Vortrag nicht geeignet, den weitgehend beschreibenden Inhalt der Bezeichnung in Frage zu stellen.

Aus den Ausführungen ergibt sich zugleich, dass ein Unterlassungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs besteht.

Auf die Frage, ob der Beklagte als Adword die Bezeichnung »[...]« oder »[...]-[...]« verwendet hat, kommt es daher nicht an.

Mangels Berechtigung der Abmahnung ist der Beklagte nicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO. Die durch das Versäumnis-Urteil entstandenen Mehrkosten waren dem Beklagten aufzuerlegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Versäumnis-Urteil in gesetzmäßiger Weise ergangen. Die Klagschrift und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wurden dem Beklagten am 30.11.2006 zugestellt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft am 18.12.2006 per Fax war das Versäumnis-Urteil bereits auf der Geschäftsstelle eingegangen und abgesendet worden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rzymann

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de