LG Stuttgart, Urt. v. 26.04.12, 17 O 804/11 - Haftung des Affiliate II

  Wer im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Programms Anzeigen Dritter in sein Internet-Angebot einbindet, haftet nicht für etwaige Markenrechtsverletzungen der merchants. Er ist haftungsrechtlich nicht anders zu behandeln, als der Betreiber eines Online-Marktplatzes oder eines Internetforums.

Streitwert: 3.560,40 €. 

 

baden-wuerttemberg

LANDGERICHT STUTTGART
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 17 O 804/11
Entscheidung vom 26. April 2012

 

Im Rechtsstreit

[...]

hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 unter Mitwirkung von 

Vors. Richter am Landgericht Rzymann, Richterin am Landgericht Wiedmer, Richter am Landgericht Dr. Röhrn 

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Tatbestand 

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen der Gelatineproduktion. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Wort­marke »[...]«. Diese hat eine Priorität zum 02. September 2010. Der Schutzbereich umfasst die Warenklassen 1, 5 und 29, insbesondere Le­bensmittel zusammengesetzt aus Proteinen oder proteinhaltigen Produkten in fester, flüssiger oder gelöster Forrn, soweit in Warenklasse 29 enthalten; Nahrungsergän­zungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen und Fetten (vgl. Anlage K 1). 

Der Beklagte betreibt unter der Adresse [...] eine Internetseite. Er hält in zahlreichen Bereichen Informationen und weitere Inhalte zu den Themen »Fitness, Sport, Wellness, Freizeit« bereit. So findet sich etwa eine Suchfunktion für Adressen von Fitnessstudios, Saunen und Wellnesshotels, ein Fitness- und Wellnesslexikon, Ernäh­rungsinformationen, Ernährungsberatung, ein Kalorienrechner, ein Fitnessforum sowie eine »... Community«. Daneben bietet der Beklagte den Besuchern seiner In­ternetseite Produkte aus den Bereichen »Fitnessgeräte«, »Ernährungsprodukte«, »Beklei­dung und Fitness« und »Fahrrad und Zubehör« zum Kauf an. Dieser »Shopping«-Bereich stellt eine von sechs Hauptkategorien der Internetseite des Beklagten dar. 

In diesem Bereich hat der Beklagte bundesweit unter der Bezeichnung »[...]« ein Sportgetränk auf Proteinbasis wie im Einzelnen in Anlage K4 ersichtlich angeboten. 

Mit Schreiben vom 19. September 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen ver­meintlicher Kennzeichenrechtsverletzung ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbe­wehrten Unterlassungserklärung auf (Anl. K 5). Am 27. September 2011 gab der Be­klagte eine Unterlassungserklärung ab (Anl. K 6), erstattete aber nicht die klägerseits geforderten, durch die Abmahnung entstanden Kosten in Höhe von 3.560,40 Euro. 

Die Klägerin trägt vor,

ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch wegen Verlet­zung klägerischer Kennzeichenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG bestanden habe. Die Marke »[...]« habe jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Auf seiner Internetseite habe der Beklagte Wa­ren beworben und angeboten, bei denen die Marke »[...]« für identische Produk­te benutzt worden sei. Die beiden sich gegenüberstehenden Kennzeichen seien auch verwechslungsfähig, da identisch im engeren Sinne. Es liege deshalb Verwechslungsge­fahr vor. 

Der Kläger sei für die mit der Abmahnung aufgegriffene Verwechslung der Marke »[...]« auch verantwortlich. Er müsse sich die Inhalte der von ihm betriebenen Internetseite [...] als eigene Inhalte zurechnen lassen, was seine Tä­terschaft begründe. Selbst wenn das kennzeichenverletzende Produkt vom Beklagten nur im Rahmen eines Affiliate-Marketing-Programms auf seiner Webseite angeboten und mit Hilfe eines Partnershops in den Verkehr gebracht worden sei und der Beklagte somit die Angaben nicht direkt selbst eingestellt oder geschaffen hätte, wären es Inhalte, die er sich zu eigen gemacht hätte und für die er also haften müsse wie für eigene In­formationen. Die im Rahmen des Affiliate-Marketing in die Internetseite des Beklagten aufgenommenen Inhalte seien nämlich thematisch und gestalterisch gänzlich in das sonstige Angebot der Internetseite [...] eingebettet und dem Gesamt­konzept und Design der Internetseite vollständig untergeordnet. Der Shoppingbereich werde auf der Startseite des Internetangebotes gestalterisch gleichwertig mit den ande­ren Bereichen präsentiert. Das »[...]«-Logo sei dauerhaft im oberen linken Bereich der Seite eingeblendet. Die Seite sei mit der Überschrift »... - Infos zu Fitness, Wellness, Sport, Gesundheit. Lifestyle« überschrieben. Farben und Schriften der Angebote stimmten mit denen der sonstigen Bereiche des Internetangebots überein. Selbst auf den einzelnen Angebotsseiten, auf denen dem Nutzer eine vollständige Pro­duktbeschreibung zu einem ausgewählten Produkt geliefert werde und sich der Link ».... hier kaufen« finde, sei für den Nutzer durch den Hinweis »Sie kaufen in den seriösen Partnershops von [...]« kaum ersichtlich, dass es sich um ein externes An­gebot handele. Keinesfalls sei ersichtlich, von wem dieses externe Angebot stamme. Es sei somit nicht deutlich erkennbar, dass der Beklagte die Inhalte nicht (jedenfalls auch) als eigene übernehmen wolle. Außerdem finde eine Vermischung der eigenen und zu eigen gemachten Inhalte dadurch statt, dass der Beklagte auf der Startseite seiner In­ternetpräsenz eine einheitliche Suchfunktion für Inhalte der gesamten Internetseite zur Verfügung stelle. Weiter stellten die im Rahmen des Affiliate-Marketings in die Internetseite des Beklagten eingebetteten Inhalte auch einen wirtschaftlich wesentlichen Teil seines Internetangebotes dar. 

Der Höhe nach sei der klägerische Anspruch ebenfalls gerechtfertigt. Es sei von einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 Euro auszugehen. Außerdem schulde der Beklagte der Klägerin nicht nur den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, sondern auch die Erstattung der Patentanwaltskosten. Im streit­gegenständlichen Abmahnverfahren hätten die beteiligten Patentanwälte detaillierte Re­cherchen zum Internetauftritt des Beklagten sowie zudem vom Beklagten unter der Be­zeichnung »[...] Professional« angebotenen Produkt durchgeführt. 

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.560,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2011 zu zah­len. 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. 

Er trägt vor,

der Beklagte trete für eine Vielzahl von Unternehmen als Werbepartner (Affiliate) auf. Vertragliche Beziehungen zu diesen Unternehmen bestünden nicht. Vielmehr wendeten sich diese Unternehmen an einen Vermittler mit der Bitte, Werbepartner zu suchen. Der Beklagte unterstütze dann das werbende Unternehmen beim Absatz seiner Produkte, indem er Produkte und Produktbeschreibungen oder auch nur Werbung auf seiner In­ternetseite einblende. Seine Unterstützung erschöpfe sich im Wesentlichen darin, eine ansprechende Domain und eine im Idealfall gut besuchte Webseite zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise lasse der Beklagte auf seinen Internetseiten ständig etwa 700.000 Produkte bewerben. 

Er selbst kenne das Produkt »[...]« überhaupt nicht und sei mit dem Hersteller ver­traglich nicht verbunden. An einer etwaigen Markenrechtsverletzung habe er weder als Täter noch als Störer mitgewirkt. Er sei nicht Täter, da ihm als Affiliate die für eine täterschaftliche Markenrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft fehle. Er sei hin­sichtlich der sreitgegenständlichen Kennzeichenrechtsverletzung lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich werbenden Unternehmens tätig geworden. Als Affiliate habe er keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Werbung genommen. 

Auch hafte er nicht als Störer, da ihm die Überprüfung sämtlicher 700.000 Artikel völlig unzumutbar sei. Eine Störerhaftung würde das Geschäftsmodell des Affiliate-Marketings an sich in Frage stellen. Zwar habe er überobligationsmäßig eine strafbewehrte Unter­lassungserklärung abgegeben und sei auch auf Zuruf eines Rechteinhabers bereit, mög­licheweise rechtswidrige Beiträge zu entfernen. Eine Störerhaftung ergebe sich daraus indessen nicht. 

Das geltend gemachte Anwaltshonorar sei nicht entstanden. Der angesetzte Gebühren-streitwert in Höhe von 100.000,00 Euro sei weit überzogen. Die Beauftragung von Pa­tentanwälten sei zur angemessenen Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schrift­sätze nebst Anlagen verwiesen. 

Mit umgekehrtem Rubrum hat der Beklagte gegen die Klägerin wegen des auch hier zu Grunde liegenden Lebenssachverhaltes vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 2a 0 232/11) negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem beide Parteien das dortige Ver­fahren im Hinblick auf das hiesige übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21. März 2012 der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Anlage B 1).sr 

Entscheidungsgründe 

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen Abmahnkosten.

Die Klage ist zulässig. 

1.
Das Landgericht Stuttgart ist sachlich und örtlich gern §§ 140 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 13 Abs. 1 N. 2 ZuVOJu Baden-Württemberg, 32 ZPO zuständig.

Der Beklagte hat das kennzeichenverletzende Produkt über seine bestimmungsgemäß bundesweit und somit auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Stuttgart abrufbare In­ternetseite angeboten. Eine Verletzungshandlung liegt damit auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts Stuttgart vor. 

2.
Der Zulässigkeit der hiesigen Leistungsklage steht die Erhebung der negativen Feststel­lungsklage mit umgekehrtem Rubrum beim Landgericht Düsseldorf (Az. 2 a 0 232/11) nicht entgegen. 

Das durch den Klagantrag bestimmte Rechtsschutzziel der Leistungsklage geht nämlich über den Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juli 1994, Az.: 1 ZR 30/92 = NJW 1994, 3107 ff.). Dabei können die negative Feststellungs­klage und die positive Leistungsklage bei unterschiedlichen Gerichten anhängig ge­macht werden. 

Nach der Rechtsprechung des BGH handelt ein Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs negative Feststellungsklage ergebt und der Gläubiger sodann die zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs erforderliche und daher gegenüber der Feststellungsklage grund­sätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1987, Az.: I ZR 230/85 = NJW 1987, 2680 f.) gegengerichtete Leistungsklage nicht als Widerklage im Gerichtsstand der bereits an­hängigen Feststellungsklage, sondern vor einem anderen zuständigen Gerichts erhebt. 

Gleiches muss für eine markenrechtliche Auseinandersetzungund damit für den hier zu entscheidenden Fall gelten. 

II.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- und/oder Patentanwaltsgebühren zu. Die mit Schreiben vom 19. Sep­tember 2011 geltend gemachten Ansprüche gern. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und 19 MarkenG; 242 BGB waren nämlich nicht gegeben. Die Klägerin kann daher die Gebühren nicht als Ersatz der von ihr erbrachten Aufwendungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag gern. §§ 683, 677 i.V.m. 670 BGB verlangen (vgl. ebenso LG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2012, Az.: Az. 2 a 0 232/11). 

Im Einzelnen: 

1.
Der Kläger ist als Betreiber der Internetseite unter der Domain [...] Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Danach haftet er gern. § 7 Abs. 1 TMG als möglicher Täter nur für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereit hält, nach den allgemeinen Gesetzen. Für von ihm lediglich übermittelte oder gespeicherte fremde In­formationen oder Inhalte haftet er täterschaftlich nur in eingeschränktem Umfang nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 2, 8, 9 und 10 TMG. 

Bei der auf der Internetseite des Beklagten geschalteten Anzeige, in der die Klägermar­ke ohne Zustimmung der Klägerin verwendet wurde, handelt es sich um fremde Informa­tionen, die durch den Beklagten gespeichert bzw. übermittelt wurden. 

Der Beklagte hat behauptet, dass die Anzeige von einem Dritten, einem niederländi­schen Händler (Merchant) erstellt wurde und von ihm als Affiliate im Rahmen des Affiliate-Marketing-Programms der Zanox AG auf seiner Internetseite zu Werbezwecken eingebunden wurde. Soweit die Klägerin den Vortrag des Beklagten in diesem Punkt mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der durch den Be­klagten geschilderte Geschehensablauf entspricht dem Geschäftskonzept eines Affiliate­Netzwerkes, wie es die Zanox AG als Mittlerin zwischen Affiliates und Merchants be­treibt.

2.
Der Beklagte haftet nicht als Täter für eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Klägerin. Denn er hat sich im Hinblick auf die in seinem Internetauftritt eingebundene streitgegenständliche Anzeige keine fremden Informationen zu Eigen gemacht. 

Ob sich ein Diensteanbieter eine fremde Information zu Eigen macht, beurteilt sich aus der Sicht eines objektiven, verständigen Nutzers im Sinne von § 2 Nr. 3 TMG (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., 2012, § 14, Rz. 370). 

Ein Zueigenmachen liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn sich ein Diensteanbieter nach den Umständen des Einzelfalles, insbe­sondere der Art der Datenübernahme, ihrem Zweck und der konkreten Präsentation der Inhalte derart mit fremden Inhalten identifiziert, dass er die Verantwortung für diese oder Teile davon übernimmt. Kriterien hierfür sind 

a) die Übernahme inhaltlicher Verantwortung durch redaktionelle Kontrolle des Betrei­bers,

b) die gestalterische Integration durch Kennzeichnung als Inhalt des Betreibers und

c) die wirtschaftliche Zuordnung durch Einräumung umfassender Nutzungs- und Ver­wertungsrechte seitens der Nutzer (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07 = GRUR 2010, 616 ff.).


Besonders Gewicht kommt dabei den Kriterien b) und c) zu, also der Intensität der Markierung der fremden Inhalte und dem Umfang der Rechtseinräumung an ihn (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 5 U 9/09 = ZUM 2011, 500 ff.). Demgegenüber kommt der Übernahme der inhaltlichen (redaktionellen) Verantwortung für fremde Inhal­te und dem Umfang der redaktionellen Kontrolle von fremden Inhalten eine eher unter­geordnete Bedeutung zu, weil die Beantwortung dieser Frage in der Praxis regelmäßig sehr schwer handhabbar ist, soweit die beiden Punkte - wie vorliegend - zwischen den Parteien streitig sind. 

3.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so hat die Klägerin ein Zueigenmachen der fremden Inhalte durch den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan: 

a)
Zwar besteht eine gewisse thematische und optische Einordnung der über die Zanox AG zur Verfügung gestellten medialen Werbeinhalte von Dritten in den durch den Kläger bereitgestellten Internetauftritt. Entsprechende Produktanzeigen werden in einer dem Gesamteindruck der Seite [...] aufgreifenden Galerie gelistet, wenn ein Besucher unter der Kategorie »Shopping« eine der Produktgruppen oder -untergruppen aufruft. Auch findet eine Vermischung von Inhalten der Seite statt, wenn die Suchfunkti­on verwendet wird. In diesem Fall wird eine eingebettete Suche nach dem jeweiligen Stichwort in Verbindung mit der Domain [...] durchgeführt. Dies führt zu einer Darstellung von Suchergebnissen, die nicht zwischen eigenen (redaktionellen) Inhalten des Klägers und den Inhalten Dritter, etwa Werbung, unterscheidet. 

Diese Umstände alleine führen aber vorliegend nicht dazu, dass sich der Beklagte die Inhalte der von dritter Seite implementierten Werbeanzeigen zu eigen macht: 

Ein verständiger Durchschnittsnutzer wird dies nämlich - ohne dass weitere Umstände hinzutreten - nicht bereits dem Design der im »Shopping«-Bereich der Internetseite des Beklagten gelisteten Produktanzeigen entnehmen. Der Verkehr ist durch die Seitenauf­machung der führenden Internetauktionshäuser oder -händler wie etwa Ebay oder Ama­zon daran gewöhnt, dass Angebote Dritter in ein einheitliches Seitenlayout integriert werden. Bei Internetauktionshäusern ist aber allgemein anerkannt, dass es sich bei den von den Verkäufern eingestellten Angeboten regelmäßig um Fremdinformationen handelt (vgl. StröbelelHacker, MarkenG, 10. Aufl., 2012, § 14, Rz. 370). 

Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von Dritten stammenden Werbeinhalte unter der Rubrik »Shopping« den »redaktionellen Kerngehalt« des Portals [...] ausmachen. Zwar behauptet die Klägerin dies sinngemäß, wenn sie äußert, dass die im Rahmen des Affiliate-Marketings in die Internetseite des Beklag­ten eingebetteten Inhalte einen wirtschaftlich wesentlichen Teil seines Internetangebots darstellten. Die Tatsache allein, dass der Beklagte fremde Inhalte eigenständig wirt­schaftlich verwertet, genügt aber nicht für die Annahme, dass es sich hierbei um den »redaktionellen Kerngehalt« des Portals handelt. Dagegen spricht bereits, dass - zwi­schen den Parteien unstreitig - die Kategorie »Shopping« nur eine von sechs Kategorien darstellt. Darüber hinaus bietet die Internetseite nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien in zahlreichen Bereichen Informationen und weitere Inhalte zu den Themen »Fitness, Sport, Wellness und Freizeit«. Es gibt eine Suchfunktion für Adressen von Fitnessstudios, Saunen und Wellnesshotels, ein Fitness- und Wellnesslexikon, Er­nährungsinformationen, Ernährungsberatung, einen Kalorienrechner, ein Fitnessforum und eine »... Community«. Damit enthält die Internetseite des Beklagten neben den eingebetteten Inhalten des Affiliate-Marketings ausreichende eigene redaktionelle Beiträge. 

b)
Es fehlt an sämtlichen der unter Ziff. 2. dargestellten Kriterien, die zu einer anderen Be­urteilung führen könnten: 

Die darlegungsbelastete Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine redaktionelle inhaltliche Kontrolle der in Streit stehenden Anzeige mit der Klägermarke durch den Beklagten er­folgt ist. Der Beklagte hat behauptet, dass er keine genaue Erkenntnis darüber habe, welche Produkte genau auf seiner Internetseite beworben würden. Alleine aus der grafi­schen Einbettung der Anzeigen für diese Produkte unter Verwendung eines einheitli­chen Seitenlayouts ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine inhaltliche Kontrolle der Anzei­gen durch den Beklagten stattfindet. 

Von großer Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anzeige (Anlage K 4) nicht als eigenen Inhalt markiert hat, indem er sie etwa mit dem auf seiner Seite verwendeten »...-Logo versehen hätte. Im Gegenteil findet sich unter dem Link »[...] Professional (760 gr) hier kaufen« der Hinweis »Sie kaufen in den seriösen Partnershops von ...". Dies ist kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den Verkaufspartnern um mehr als rein zufällig ausgesuchte, dem Betreiber der Internetseite unbekannte Anbieter, sondern um wenige, handverlesene Partner handelt, für die der Beklagte auch inhaltliche Verantwortung übernehmen will. Ein verständiger Durchschnittsnutzer wird dieser, in der Werbung üblichen Anpreisung bzw. Floskel einen derart weitgehenden Inhalt nicht beimessen. Stattdessen wird er dem Hinweis in erster Linie die Information entnehmen, dass es sich um ein externes Angebot eines Dritten und gerade nicht um ein solches von [...] handelt. 

Der Übertragung von Nutzungsrechten an Drittinhalten als einem weiteren, wichtigen Kriterium (vgl. oben unter 2.) kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Der Be­klagte bindet als Affiliate lediglich entgeltlich Werbeanzeigen Dritter in seinen Internet-auftritt ein. 

4.
Der Beklagte haftet vorliegend auch nicht als Störer für eine zu Lasten der Klägerin be­gangene Markenrechtsverletzung. Denn er hat keine ihm zumutbare Prüfpflicht verletzt. Für ihn wäre die Verletzung der Markenrechte der Klägerin in Anbetracht der Vielzahl der von ihm als Affiliate beworbenen Produkte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von einem entsprechenden - erstmals durch das Abmahnschreiben der Beklagten er­folgten - Hinweis erkennbar gewesen. Insoweit ist der Beklagte haftungsrechtlich nicht anders zu behandeln als der Betreiber eines Online-Marktplatzes oder eines Internenforums (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., 2010, nach § 15, Rz. 224 ff.). 

Der Klägerin standen darüber hinaus auch die im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtig­ten vom 19. September 2011 geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Daher schuldete der Beklagte unter keinem rechtlichen Ge­sichtspunkt die Erstattung der der Klägerin entstandenen Gebühren für ihre Rechts- und Patentanwälte. 

6.
Nachdem ein Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht gegeben war, sind Ausführungen zur - zwischen den Parteien ebenfalls streitigen - Höhe nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreck­barkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 63, 51 GVG.

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