AG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.07, 21 C 7988-07 - Wiederholungsgefahr

eigenesache Wenn seit dem Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail bis zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins in einer Verfügungssache mehr als drei Monate vergangen sind, ohne dass der Antragsgegner den Antragsteller in irgendeiner Form mit Werbebotschaften belästigt hat, ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es dann nicht mehr. Das gilt vor allem dann, wenn der Absender außergerichtlich versprochen hat, keine Mails mehr zu senden.

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.07, 21 C 7988/07; LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.07, 20 S 179/07

Streitwert: 3.000 € 

 

nrw

AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 21 C 7988/07
Entscheidung vom 25. September 2007

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2007 durch den Richter am Amtsgericht Gaedtke

für Recht erkannt:

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05.07.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Antragsgegner vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in Düsseldorf, der Internet-Domain, »[...].de« und des E-Mail-Accounts »[...]@[...].de«. Am 23.05.2007 erhielt der Antragsteller unaufgefordert vom Antragsgegner, mit dem er zuvor nicht in geschäftlichem Kontakt gestanden hatte, unter dem E-Mail-Account »[...]@[...].de« an seinen Kanzleisitz eine E-Mail mit folgendem Inhalt übersandt:

»Guten Tag,

ich habe eventuell vor, in Ihrem Newsletter eine Anzeige zu schalten. Bitte teilen Sie mir dazu mit, wie hoch die Auflage Ihres Newsletters ist und welchen Preis Sie entsprechend nehmen.

Der Anzeigetext würde wie folgt aussehen:

»Wenn Sie richtigen Erfolg im Leben haben wollen »www.[...].de« Melden Sie sich gleich zu einer Geschäftspräsentation an«

Vielen Dank

[...]

PS: Die Möglichkeit richtigen Erfolg zu haben, können Sie natürlich auch für sich selbst in Anspruch nehmen. Weitere Informationen unter »www.[...].de«

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Inhalt der E-Mail Werbecharakter hat oder sich auf die Anfrage zur Schaltung einer Annonce beschränkt.

Auf eine schriftliche Aufforderung des Antragstellers vom 24.05.2007 hin, strafbewehrt vom zukünftigen Versand von Werbe-E-Mails Abstand zu nehmen, reagierte der Antragsgegner nicht.

Der Antragsteller erwirkte daraufhin unter dem 05.07.2007 einen Beschluss des angerufenen Gerichts, in dem im Wege der einstweiligen Verfügung folgende Anordnung getroffen wurde:

»Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten, an das E-Mail-Account »[...]@[...].de« Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers zu versenden, in denen für die Waren des Antragsgegners geworben wird.«

Der Antragsgegner legte gegen diesen Beschluss Widerspruch ein.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Inhalt der E-Mail erkennbar um eine Absatzwerbung handele und beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 05.07.2007 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass dem Antragsgegner untersagt wird, Werbe-E-Mail zu versenden, in denen für Produkte des Antragsgegners geworben wird.

Der Antragsgegner stellt den Antrag

- wie erkannt - .

Er beruft sich darauf, dass der Antragsteller seine E-Mail fehl interpretierte. Er - der Antragsteller - habe sich- ebenso wie andere Newsletter-Anbieter an den Antragsteller nur deswegen gewandt, weil er daran interessiert gewesen sei, eine Anzeige zu schalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsbegehren des Antragstellers ist nicht (mehr) begründet.

Der Antragsteller ist nicht (mehr) berechtigt, den Antragsgegner gemäß §§ 823, 1004 BGB analog auf Unterlassung des im Tenor des Beschlusses von 05.07.2007 näher bezeichneten bzw. im späteren Schriftsatz vom 31.07.2007 neu formulierten E-Mail-Versandes in Anspruch zu nehmen.

Dabei kann für die vorliegende Entscheidung letztlich vernachlässigt bleiben, ob der Inhalt der E-Mail vom 23.05.2007 nun werbenden Charakter hatte oder es dem Antragsgegner erkennbar nur um eine Anfrage im Hinblick auf eine Annoncen-Schaltung ging. Immerhin spricht die Formulierung des Postskriptums-Hinweises für die Annahme einer zumindest auch gewollten Absatzwerbung. In Anbetracht des seit der Übersendung der E-Mail vom 23.05.2007 inzwischen verstrichenen Zeitraums einerseits sowie den Erklärungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 26.07.2006 andererseits ist aber eine Wiederholungsgefahr in keinem Fall mehr anzunehmen. Von der Möglichkeit, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller auf eine gerichtliche Anfrage des Gerichts im Verhandlungstermin hin keinen Gebrauch gemacht.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände kann mit der erneuten Übersendung einer (Werbe-) E-Mail durch den Antragsgegner nicht mehr gerechnet werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsgegner die mit Schreiben vom 24.05.2007 vom Antragsteller geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Seit Absendung der streitgegenständlichen E-Mail sind bis zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins aber mehr als drei Monate vergangen, ohne dass der Antragsgegner den Antragsteller in irgendeiner Form mit Werbebotschaften belästigt hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seiner Widerspruchsschrift vom 26.07.2006 sowie den anschließenden Schriftsätzen keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich in Zukunft nicht mehr per E-Mail an den Antragsteller wenden werde. Er hat insoweit unter anderem zugesichert, dass keine Gefahr bestehe, dass er die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers noch einmal anschreiben werde. Diese Zusage erscheint vor dem Hintergrund der Erfahrung des vorliegenden Verfahrens durchaus nachvollziehbar und verlässlich. Bei dieser Sachlage kann die für den Abwehranspruch des Antragstellers als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen werden.

Ob sich der Antragsteller nach alledem noch mit Erfolg auf einen Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO stützen kann, kann für die vorliegende Entscheidung letztlich dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.

Streitwert: 3.000,00 EUR

Gaedtke

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