AG Essen, Urt. v. 12.05.04, 14 C 341/03 – Hobbykatzenzucht

eigenesache Die bloße Aussage, ein Website-Betreiber »distanziere« sich von einem Unternehmen, stellt weder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn der Verletzte nicht detailliert darlegt, welche negativen Folgen mit der Äußerung verbunden waren.

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AMTSGERICHT ESSEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 14 C 341/03
Entscheidung vom 12. Mai 2004

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2004 durch die Richterin am Amtsgericht Lütge-Sudhoff

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Hobbykatzenzucht »[...]«. Der Beklagte unterhält eigene Internetseiten und tritt bei fremden Internetseiten als Host auf. Die Seiten enthalten Äußerungen des Beklagten, dass er sich von der Klägerin distanziere.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Unterlassung vorgenannter Äußerungen sowie die Entfernung von Distanzierungslinks. Sie führt aus, durch diese werde bei Züchtern und Besuchern der Eindruck erweckt, dass sie - die Klägerin - keine artgerechte Haltung ihrer Tiere gewährleiste oder Tierquälerei, Massenzucht und Tierversuche betreibe. Dadurch werde ihr Persönlichkeitsrecht in massiver Form verletzt und ihr großer Schaden zugefügt, weil die Distanzierung faktisch einem Rufmord gleichstehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf eigenen und gehosten Internetseiten gegenüber anderen Züchtern oder Besuchern kundzutun, sie gewährleiste keine artgerechte Haltung ihrer Tiere oder betreibe Tierquälerei, Massenzucht und Tierversuche sowie sämtliche Distanzierungen und Distanzierungslinks auf Internetseiten zu entfernen, soweit sie betroffen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Meinung, seine Äußerungen stellten keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin dar. Die Distanzierung bringe lediglich zum Ausdruck, dass er gegenüber der Klägerin Abstand wahren möchte. Seine ablehnende Haltung sei darauf zurückzuführen, dass es zwischen den Parteien einen Streit über die Benutzung einer Portale gegeben habe. Er wolle mit der Klägerin nichts mehr zu tun haben.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung oder Entfernung der auf Internet veröffentlichen Äußerungen des Beklagten. Als Grundlage kommt hier allenfalls § 823 BGB in Betracht, wenn der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt oder aber in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen hätte. Beides ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall.

Allein die Distanzierung von einer Person ist nicht geeignet, sie im allgemeinen Ansehen herabzusetzen, schon gar nicht, wenn dies wertungslos und ohne Angabe von Gründen geschieht. Zutreffend weist der Beklagt auch darauf hin, dass er niemals behauptet habe, die Klägerin gewährleiste keine artgerechte Haltung ihrer Tiere oder betreibe Tierquälerei, Massenzucht und Tierversuche. Die negativen Eindrücke, die die Klägerin von den Distanzierungen des Beklagten ausgehen sieht, scheinen den Boden der Realität zu verlassen.

Eine unerlaubte Handlung in Form eines Eingriffs in einen Gewerbebetrieb hat der Beklagte ebenfalls nicht begangen. Die Klägerin betreibt nach eigener Darstellung eine Hobbykatzenzucht. Es ist daher schon fraglich, ob diese einem gewerblichen Betrieb gleichsteht. Selbst wenn das der Fall wäre, so hat die Klägerin jedenfalls keinerlei detaillierte Angaben darüber gemacht, in welcher Weise sich Oberhaut negative Folgen für die Katzenzucht eingestellt haben, die auf die Äußerung des Beklagten zurückzuführen wären.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Lütge-Sudhoff

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