LG Berlin, Urt. v. 18.10.16, 35 O 200/14 - Kameraüberwachung

lg berlinWer Unterlassungsansprüche wegen der Anbringung einer Überwachungskamera auf dem Grundstück eines Nachbarn geltend macht, muss beweisen, dass mit der Kamera in der Vergangenheit auch sein Grundstück schon einmal beobachtet worden ist. Gelingt ihm das nicht, muss er belastbare Anhaltspunkte dafür vortragen, dass mit einer solchen Überwachung ernsthaft zu rechnen ist. Der Hinweis auf die üblichen Zwistigkeiten im Nachbarschaftsverhältnis reicht dazu nicht aus.

eigenesache Streitwert: 6.000,00 €. 

 

{pdf}http://www.stroemer.de/images/stories/entscheidungen/2016-10-18_lg_berlin{/pdf}

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de