LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.13, 12 O 326/11 – Spendenbetrug

eigenesache Verbietet es ein Verfügungsbeschluss, einen Text zu veröffentlichen, ist davon die Weitergabe des Textes an einzelne Personen nicht umfasst.

Streitwert: 3.500,00 € 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 326/11
Entscheidung vom 8. März 2013

 

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 08.03.2013

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Sackermann und die Richterin Kellner

beschlossen:

Der Antrag der Gläubigerin vom 08.02.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin. Der Streitwert wird auf bis 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsmittels war /zurückzuweisen, da die Voraussetzungen gemäß § 890 ZPO nicht vorliegen.

In der Bezugnahme auf die streitgegenständliche Äußerung gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln durch die Schuldnerin im Rahmen einer von ihr gegen die Gläubigerin erstatteten Anzeige liegt kein kerngleicher Verstoß der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss der Kammer vom 08.07.2011, bestätigt durch Urteil vom 02.11.2011.

Mit Beschluss vom 08.07.2011 ist der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, den nachfolgend wiedergegebenen Text zu veröffentlichen:

[...]

Mit Schreiben vom 12.09.2012 (Anlage G 3) wandte sich die Schuldnerin an die Staatsanwaltschaft Köln und fügte den streitgegenständlichen Beitrag bei.

Darin ist keine „»Veröffentlichung« des streitgegenständlichen Textes zu sehen. Der Text wurde nicht einer beliebigen Anzahl von Personen zugänglich gemacht, sondern lediglich den zuständigen Personen bei der Staatsanwaltschaft Köln, die zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies ist nicht vergleichbar mit einer »Veröffentlichung« im Internet, die der Anlass der einstweiligen Verfügung vom 08.07.2011 war.

Darüber hinaus gelten Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren als privilegiert. Das hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. Ob die Aussage richtig oder die geschilderten Tatsachen erheblich sind, wird allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft.

Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

von Gregory                                              Sackermann                                            Kellner

 

 

 

 

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