LG Fulda, Urt. v. 30.11.24, 3 O 92/24

entscheidungen

Ein Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb eines anderen Unternehmens faktisch fortführt und dessen Internet-Domain weiternutzt, muss sich gefallen lassen, dass ein Suchmaschinenbetreiber die Domain listet und dabei auch Bewertungen veröffentlicht, die sich auf die ursprüngliche Domain-Inhaberin beziehen.

Landgericht Fulda
Urt. v. 30.11.24, 3 O 92/24

Streitwert: 10.000,00 €

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist im Bereich Wintergartenbau und Überdachungen tätig. Als Erwerberin einer Domain „n[…]wintergaerten.de", verlangt sie von der Beklagten als Anbieterin der Internetplatform […].de, einer Suchmaschine für Domains bzw. Websites, es zu unterlassen zwei Bewertungen und vier Kommentare über die Internetseite www.[...].de zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sowie die Bewertungen und Kommentare unverzüglich zu beseitigen.

Die Beklagte ist Anbieterin der Internetplattform […].de. Hierbei handelt es sich um eine Suchmaschine für Domains bzw. Websites. Das Portal sammelt öffentlich zugängliche Informationen über die entsprechenden Websites, bereitet diese auf und erstellt einen entsprechenden Eintrag in ihrer Datenbank. Sobald eine Website in der Datenbank der Beklagten gelistet ist, kann der entsprechende Eintrag über die Suchmaschine der Beklagten mittels Eingabe von Keywords gefunden werden. Die Suchmaschine zeigt über einen Algorithmus die beliebtesten Websites zum angegebenen Keyword in absteigender Reihenfolge nach Relevanz und Bekanntheit sortiert an. Die Besucher der Plattform haben die Möglichkeit, Bewertungen für die gelisteten Websites zu hinterlassen und Bewertungen anderer Nutzer zu kommentieren. Hierbei können diese einen Bewertungstext verfassen und nach einem Sternesystem (1 Stern = negativ; 5 Sterne = positiv) bewerten. Von der Beklagten wird daraus eine Gesamt- bzw. Durchschnittsbewertung anhand aller abgegebenen Bewertungen für die betreffende Domain gebildet. Die entsprechenden Beiträge sind öffentlich, ohne vorherige Registrierung, einsehbar. Um auf der Plattform der Beklagten eine Bewertung abgeben zu können, ist lediglich die Angabe eines Namens und einer E-Mail erforderlich.

Auf der Plattform der Beklagten wird die Domain n[…]-wintergaerten.de, abrufbar unter der URL https:/www.[…].de/n[…]wintergaerten.de gelistet und verlinkt. Neben der Domain sind die Kontaktdaten des Inhabers der Domain, nämlich inzwischen die der Klägerin, aufgeführt.

Ehemalige Betreiberin der Domain „n[…]wintergaerten.de" war eine Firma „N[…] Wintergarten GmbH" (im Folgenden NW-GmbH), die am 20.12.2007 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Fulda eingetragen worden war. Geschäftsgegenstand war der Vertrieb von Wintergärten, Fenstern und Türen sowie Sonnenschutzanlagen. Geschäftsführer war zunächst Herr […] N[…], der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, später führte seine Ehefrau […] N[…] die Geschäfte, wie aus älteren Gerichtsverfahren bekannt, neben ihrem Ehemann […] N[…] als faktischem Geschäftsführer. […] N[…] war darüber hinaus in der Anbieterkennzeichnung bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch als „inhaltlich verantwortlich" aufgeführt. Er war darüber hinaus auch Allein-Gesellschafter der NW-GmbH. Der Geschäftssitz der NW-GmbH befand sich zuletzt in der […]straße […] in […].

Im Jahre 2018 verlangte die NW-GmbH, damals vertreten durch den heutigen Geschäftsführer der Klägerin, von der Beklagten die Löschung eines Teils der auch im hiesigen Verfahren angeführten Bewertungen mit der Begründung, dass es keinen Kundenkontakt gegeben habe.

Nachdem die Bewertenden auf Intervention der Beklagten nachgewiesen hatten, dass sie tatsächlich Kunden der NW-GmbH waren, versuchte die NW-GmbH erfolglos, die Bewertungen wegen „unwahrerer Tatsachenbehauptungen" löschen zu lassen.

Nachdem am 02.03.2020 über das Vermögen der Firma NW-GmbH im Jahre 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sich diese seit März 2020 in Liquidation befand, gründete der Geschäftsführer der Klägerin im Januar 2020 eine neue Gesellschaft, die […]N-Wintergarten GmbH (im Folgenden […]NW-GmbH oder Klägerin) und erwarb im Wege des Asset-Deals auch die Domain www.n[...]-wintergaerten.de aus der Insolvenzmasse.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2024 (Anlage K1) bat die Klägerin gegenüber der Beklagten, das Profil zur Domain www.[...]-wintergaerten.de in „[…]N-Wintergarten GmbH" (Firma der Klägerin) umzubenennen. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Weiter verlangte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2024 die Löschung von 2 Bewertungen und 4 Kommentaren bis zum 23.05.2024. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass sich Bewertungen auf den Domainnamen bezögen (email vom 21.05.2024 - Anlage KZ).

Derzeit werden zur Domain www. insgesamt vier Bewertungen veröffentlicht, zwei positive Bewertungen der Nutzer „P[…]" und „Alita […]", sowie zwei negative Bewertungen der Nutzer „Claus […]" und „Marc […].". Die Bewertung des Nutzers „P[…]" wird von den Nutzern „Marc […]", „Fritz [...]", „Heiko [...]" und „Roland [...]" (negativ) kommentiert. Bei allen Bewertungen und Kommentaren ist zudem ersichtlich, wann diese jeweils ungefähr veröffentlicht worden sind.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Verbreitung und Veröffentlichung von zwei Bewertungen und vier Kommentare über die Internetseite www.[...].de zu unterlassen, sowie die Bewertungen und Kommentare unverzüglich zu beseitigen.

Die Klägerin behauptet, die Klägerin habe mit der N[...]-Wintergarten GmbH i. L. (NW-GmbH) nichts zu tun, denn die Klägerin sei eine eigenständige Gesellschaft mit eigener

Rechtspersönlichkeit, die gerade nicht aus der N[...]-Wintergarten GmbH i. L. hervorgegangen sei. Es habe nur ein Asset-Deal und eben kein Betriebsübergang vorgelegen. Nachdem neben der Domain die Kontaktdaten des Inhabers der Domain, nämlich die der Klägerin, aufgeführt seien, würden auch sämtliche weitere Angaben, also auch die für die Domain veröffentlichten Bewertungen und Kommentare, unmittelbar der Klägerin zugeordnet.

Die Klägerin könne die beiden negativen Bewertungen sowie die Kommentare zur Bewertung des Nutzers „P[...]" nicht nachvollziehen. Offenkundig bezögen sich die dort geschilderten Erfahrungen der Nutzer nicht auf die Klägerin, sondern auf den vorherigen Inhaber der Domain, die NW-GmbH.

Erkennbar sei dies bei der Bewertung „Claus [...]", welcher im Dezember 2016 die Firma „N[…]-Wintergärten" beauftragt habe, die die von ihr angebotenen Leistungen nicht fachgerecht bzw. unpünktlich ausgeführt habe. Demgegenüber sei die Klägerin erst Anfang Januar 2020 gegründet worden.

Auch die Bewertung „Marc [...]" teile negative Erfahrungen mit der Firma „N[…] Wintergarten". Wenn der Bewertende von mehreren gewonnenen Gerichtsverfahren und einer sich daran anschließenden Insolvenz der besagten Firma spreche, könne sich auch dies nur auf die NW-GmbH beziehen.

Wenn der Nutzer „Marc [...]" über eine Firma N[...] Wintergarten schreibe, die schon lange insolvent sei, beziehe sich dies nicht auf die Klägerin, über deren Vermögen bislang kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Eine Person namens „Fritz [...]" sei zu keiner Zeit Kunde der Klägerin gewesen.

Auch der Bewerter „Heiko [...]", der schon mit „dem" vor Gericht gewesen sei, wobei „er" ihm noch 30.000 € schulde, könne sich nicht auf die Klägerin beziehen.

Wenn eine Person namens „Roland [...]" kurzzeitig für die Klägerin gearbeitet habe, sei nicht sicher, ob es sich bei dem Beurteilenden tatsächlich um den betreffenden Mitarbeiter handele. Denn schließlich könnten sich auf der Plattform der Beklagten Nutzer einen beliebigen Namen geben, ohne dass die Identität der Nutzer von der Beklagten verifiziert werde. Inhaltlich sei die Bewertung für die Klägerin jedenfalls nicht nachvollziehbar, da sie sich nicht selbst positive Bewertungen gegeben habe und der Geschäftsführer der Klägerin in der Lage sei, ein Aufmaß korrekt zu messen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es die Beklagte zu unterlassen habe, vorgenannte Bewertungen zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sowie die Bewertungen und Kommentare unverzüglich zu beseitigen habe, weil sich sämtliche negativen Beiträge nicht auf die Klägerin bezögen, sondern auf den vorherigen Domaininhaber, die NW-GmbH. Da dem maßgeblich neutralen Durchschnittsrezipienten nicht klar sei, dass die Klägerin die Domain vom vorherigen Inhaber erworben habe und die in Rede stehenden Bewertungen/Kommentare sich eigentlich auf ein anderes Unternehmen bezögen, seien die besagten Beiträge irreführend bzw. bestünde eine Verwechslungsgefahr. Es sei nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin Negativbewertungen für die NW-GmbH zurechnen lassen müsse, nachdem sie für die geschilderten negativen Erfahrungen der Rezensenten nicht verantwortlich sei.

Wenn die Beklagte darauf verweise, dass sich die Bewertungen auf den Domainnamen „n[...]-wintergaerten.de" bezögen, sei dies so nicht korrekt, weil der maßgeblich objektive Durchschnittsleser die Bewertungen nicht der Domain, sondern dem Inhaber der jeweiligen Domain zuordne.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die nachfolgend zwei Bewertungen der Nutzer „Claus [...]" und „Marc [...]" sowie die vier Kommentare der Nutzer „Marc [...]", „Fritz [...]", „Heiko [...]" und „Roland [...]" bezüglich der Klägerin

Claus [...] schrieb vor 6 Jahren Ich habe sehr schlechte Erfahrungen mit N[...]-Wintergärten gemacht. Die Firma bietet Leistungen an, die sie nicht fachgerecht ausführt, ist unpünktlich und kundenunfreundlich. Sie fordert Vorauszahlungen für Leistungen, die sie dann nicht erbringt. Mein im Dezember 2016 beauftragter Wintergarten ist heute, im März 2018, noch nicht fertig.

16 von 18 Personen fanden diese Bewertung hilfreich

Marc [...] schrieb vor 4 Jahren

Nachfolgend meine Erfahrungen, die auf Fakten und mehrfach gesprochenen Gerichtsurteilen basieren. In meinen konkreten Fall war die Firma N[...] Wintergarten nicht in der Lage einen einfachen Wintergarten fachgerecht zu montieren. Fach- und Führungskompetenz - wie ich es wahrgenommen habe - ist hier in keiner Weise vorhanden. Die eingesetzten Mitarbeiter machten auf mich keinen motivierten Eindruck. Der Eindruck festigte sich bereits am ersten Tag, da die 2 Mitarbeiter nach 8 Stunden nicht in der Lage waren, die ersten Bohrungen an der Hauswand zu vervollständigen. Weiterhin wurde mein Wintergarten zu klein dimensioniert (2,50 Meter in der Tiefe statt 3 Meter) dafür aber zu hoch geplant. Wie kam es dazu? Ich habe bei der Auftragserteilung die Maße der Terrasse mit 5x3 Meter vorgegeben. Herr N[...] selbst wollte aber selbst ein Aufmaß erstellen und hat sich dabei um 0,50 Meter vermessen, dafür aber anscheinend die 0,50 Meter bei der Höhe aufgeschlagen. Dies führte zum einen dazu, dass unser Wintergarten nicht mehr die Terrasse vollständig in der Tiefe abdeckt und zum anderen der Wintergarten nicht vollständig errichtet werden konnte - da die Höhe nicht passte. Zusätzlich wurde das Fallrohr nicht berücksichtigt. Am 3. Tag des Aufbauversuchs habe ich dann die Arbeiten stoppen lassen. Aufgrund der falschen Höhe konnte die Abschlussleiste an der Wand zur Abdichtung nicht angebracht werden. Das nicht berücksichtigte Fallrohr führte dazu, dass die Beschattung nicht bündig an die Wand montiert werden konnten. Zusätzlich ist noch anzumerken, dass ich eine automatische Beschattung mit Windwächter bei der Auftragserteilung bestellt und bezahlt habe. Der Windwächter wurde mir nie ausgehändigt und nach Rücksprache mit dem Hersteller wurde dieser auch für mich nie bestellt. Dies hätte der Hersteller im Vorfeld wissen müssen, um den Windwächter mit der Markise zu konfigurieren. Zudem gab es auch kein Entwässerungskonzept für das Wasser vom Dach des Wintergartens. Das war leider noch nicht alles, aber um alle Fehler aufzulisten würde es zu lange dauern. Eine manuelle Markise die ich zuvor besaß wurde abgebaut und danach nie mehr gesehen.

Herr N[...] selbst war zu keinem Zeitpunkt bereit mit mir über die Probleme zu reden geschweige denn sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen. Seiner Meinung nach, ist alles meine Schuld gewesen. Nach seiner Auffassung habe ich die technischen Skizzen, Berechnungen und Bauzeichnungen nicht gründlich genug geprüft. Wenn ich das aber alles selbst könnte, hätte ich den Wintergarten auch selbst bauen können. Nachdem ich die Probleme angesprochen habe, wurde ich von Herr N[...] nur als Dummkopf behandelt. Dies geht aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr zwischen mir und Hr. N[...] hervor.

Da keine Einigung erzielt wurde, ging es vor Gericht. Damit auch viel Zeit gewonnen wurde, hat Herr N[...] alle Fristen verlängert und ausgereizt. Schlussendlich wurde mir dann nach 2 Jahren vom Amtsgericht in allen Punkten Recht gegeben. Der Wintergarten sollte wieder abgebaut und mir sollte das Geld zurückgezahlt werden. Aber natürlich wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt. So ging es dann vor das Oberlandesgericht. In der Zwischenzeit hat aber der ursprüngliche Anwalt von Hr. N[...] das Mandat seinerseits aufgegeben (Warum?). Aber nach knapp einen weiteren Jahr hat mir das Oberlandesgericht auch in allen Punkten Recht zugesprochen und die Berufung abgelehnt. Das Urteil konnte somit endlich vollstreckt werden. Den Versuch das Geld einzufordern scheiterte allerdings, da in der Zwischenzeit die ursprünglichen Bankverbindungen der Firma N[...] gekün digt wurden. Dann wurde mir eine Ratenzahlung angeboten die ich aber dankend ablehnte und den Betrag einfordert. Dann wurde relativ schnell die Insolvenz beantragt. In den gesamten 3 Jahren konnte ich auch meinen Garten nicht nutzen, da ich die Baustelle aufgrund des Verfahrens nicht verändern durfte.

Ich habe danach nach weiteren Betroffenen gesucht und einige gefunden, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben. Daher ist mein persönlicher Rat, bitte von der Firma Abstand nehmen.

Die Geschäftsführung ist m. M. nicht fähig ein Unternehmen zu leiten und dies ist auch durch die Insolvenz bestätigt worden. Ein Schuldenberg über 740.000€ anzusammeln ist schon eine Kunst für ein kleines Unternehmen. Fakten dazu siehe Veröffentlichungen beim Insolvenzgericht Fulda. Herr N[...] selbst war zu Beginn der GmbH „N{…] Wintergarten" selbst als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Nach kurzer Zeit ist ihm diese Verantwortung wieder entzogen worden und seine Ehefrau hat die alleinige Geschäftsführung übernommen. Dieser Schachzug kann unter anderen für eine Sicherung des Privatvermögens im Falle einer Insolvenz eingesetzt werden. Nach der Insolvenz hat nun Herr N[...] selbst wieder eine GmbH gegründet unter leicht abgewandelten Namen. Für den Außenstehenden sieht es aber so aus, als existiert das Unternehmen schon lange erfolgreich am Markt, da die Firmen-Homepage ohne große Änderungen übernommen wurde.

Anmerkung der Redaktion: Bewertungstext wurde am 27. März 2020 aktualisiert.

Marc [...] kommentierte vor 2 Jahren

Die Fa. N[...] Wintergarten ist doch schon lange wegen vielen nicht fachgerechten Arbeiten insolvent. Nach 2 Jahren vor Gericht und 2 gewonnenen Instanzen schuldet mir die Firma 20.000€. Wie kann die jetzt noch weiter tätig sein?

Fritz [...] kommentierte vor 2 Jahren

eine so lobhudelnde Bewertung ganz ohne Details erscheint mir wenig glaubwürdig.

Heiko [...] kommentierte vor 1 Jahr

Hallo, das frage ich mich auch. Wir waren auch vor Gericht mit dem und haben auch gewonnen, uns Schuldet der 30.000€.

Roland [...] kommentierte vor 7 Monaten

Die guten Bewertungen wird sich der Hr. N[...] selbst gegeben haben, ich habe kurzzeitig für seine Firma auf Montage gearbeitet, der ist nicht einmal in der Lage ein Aufmaß korrekt zu messen, im übrigen ist klar, dass die Mitarbeiter keine Motivation haben, wenn sie dauernd ihrem Lohn hinter her rennen müssen.

öffentlich abrufbar unter der URL https://[…].de

über die Internetseite www.[...].de zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die unter Ziffer 1. des Antrags bezeichneten Bewertungen und Kommentare bezüglich der Klägerin unverzüglich zu beseitigen.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin mit der Bitte aus dem Schreiben vom 16.05.2024 (Anlage K 1), welcher die Beklagte nachgekommen sei, selbst dafür verantwortlich sei, dass ihr Name bei [...] mit der Domain „n[...]-wintergaerten.de" verknüpft worden sei. Angezeigt würden daher auch die von Klägerin angesprochenen Bewertungen, wobei sich aus der Anzahl der vergebenen Sterne insgesamt eine Nutzerbewertung von „befriedigend" ergebe. Auch wenn die bewertenden Kommentatoren jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Bewertung - mit Ausnahme von Herrn […] - weder Kunden noch Mitarbeiter der Klägerin gewesen seien, bezögen sich die Bewertungen auf das Unternehmen, dessen Internet- Präsenz bis vor zwei Jahren mit der Domain „n[...]-wintergaerten.de" adressiert gewesen sei.

Die Beklagte gibt an, Bewertungen auf Verlangen im Fall einer Domain-Neuadressierung mit Betreiberwechsel nur dann zu löschen, wenn sich das Angebot und der Betreiber der alten Website stark von der neuen Website unterschieden und damit künftig eine andere Nutzerschaft oder Zielgruppe angesprochen werde und wenn es keine aktuellen Erfahrungsberichte und sowie Austausch zu diesen über Kommentare gebe oder diese mehr als zwei Jahre zurücklägen. Aus Kulanz lösche die Beklagte Bewertungen auf Verlangen komplett, wenn ein klarer Fall vorliege, bei dem wirklich ein kompletter Neuanfang auf der Domain erfolge und keine Geschäfte weiter betrieben würden, also das neue und das alte Unternehmen rein gar nichts miteinander zu tun hätten.

Im vorliegenden Fall ändere sich zwar der Betreiber, aber der Name KN (für […] N[...]) Wintergarten GmbH gegenüber N[...]-Wintergarten GmbH, der Gesellschafter und die agierenden Personen, sowie der Unternehmenszweck, der Vertrieb von Wintergärten, ändere sich nicht oder nur geringfügig. Zusätzlich lägen aktuelle Bewertungen sowie ein Austausch über Kommentare vor.

Der Klägerin stehe der mir ihr geltende gemachte Unterlassungs- und Löschungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte hafte für eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin schon deshalb nicht, weil es an einer solchen Verletzung fehle. Deshalb sei sie auch nicht Störerin. Als Portalbetreiberin wäre sie allenfalls dann verpflichtet gewesen, mit den Bewertenden Kontakt aufzunehmen, wenn diese wahrheitswidrig ausdrücklich oder inzident behauptet hätten, es habe ein geschäftlicher Kontakt zur Klägerin bestanden. Das werde in den streitgegenständlichen Kommentaren aber gar nicht behauptet. Dort werde - ohne dass das von der Klägerin beanstandet würde - lediglich behauptet, man habe vor vier und sechs Jahren mit einem Unternehmen „N[...]-Wintergarten" zu tun gehabt.

Die Klägerin versuche ganz offensichtlich, die Rosinen aus dem Kuchen zu picken. Auf Grund der personellen Verbundenheit der Protagonisten liege auf der Hand, dass sie bei der Gründung ihres Unternehmens und vor allem bei der Übernahme der Domain den Ruf der ehemaligen Domainnutzerin sehr genau gekannt habe. Die Klägerin wolle die den Kunden der […]-GmbH vertraute Internet-Adresse weiternutzen, den schlechten Ruf der ehemaligen Domain-Betreiberin aber loswerden. Ihr hätte es freigestanden, für den Betrieb ihres Unternehmens eine völlig andere Domain zu wählen. Das habe sie bewusst nicht getan und stattdessen eine sogenannte „verbrannte Domain" übernommen. Eine „verbrannte Domain" sei in der Sprache der Suchmaschinenoptimierer eine Internet-Adresse, die zuvor von einem Unternehmen oder einer anderen Person genutzt worden sei, aber nicht mehr aktiv sei. Häufig beruhe die Inaktivität darauf, dass die ehemalige Betreiberin der Domain rechtswidrige Angebote adressiert habe oder insolvent sei. Verbrannte Domains sein häufig mit negativen Assoziationen verbunden und daher für Unternehmen, die sie nutzen möchten, möglicherweise nicht die beste Wahl. Das gelte offenbar auch für die Domain „n[…]-wintergaerten.de".

Die Klägerin habe es im Übrigen in der Hand, Nutzer, die ihre Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit der Klägerin von Einträgen in [...] abhängig machten, durch einen eigenen Kommentar darauf aufmerksam zu machen, dass der Betreiber gewechselt habe und die nunmehr erbrachten Leistungen sich vom Geschäftsgebaren des Vorgängers positiv abheben würden. Das tue die Klägerin offenbar bewusst nicht, weil sie zu Recht ahne, dass Nutzer ihr angesichts der engen personellen Verflechtungen zwischen der Klägerin und der ehemaligen Inhaberin der Domain nicht abnähmen, dass es sich tatsächlich so verhalte.

Wenn die Klägerin sich bemühe, den Eindruck zu erwecken, sie habe mit der ursprünglichen Inhaberin der Domain „nichts zu schaffen", sei dies erkennbar falsch. Denn das neue Unternehmen residiere unter der alten Adresse, die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer seien entweder die alten oder mit diesen liiert (Eheleute […] N[...], […] N[...]), Ansprechpartner im Impressum und inhaltlich verantwortlich sei beim alten wie beim neuen Unternehmen nach wie vor Herr […] N[...], die in der Anbieterkennzeichnung angegebene Telefonnummer decke sich mit der alten (+49 […]) und der Unternehmensgegenstand des alten und des neuen Unternehmens seien identisch, nämlich der Bau von Wintergärten.

In den angegriffenen negativen Bewertungen werde auch explizit auf Erfahrungen mit einem Herrn N[...] oder einem Unternehmen N[...] hingewiesen, unabhängig vom Rechtsträger.

Wenn Erfahrungen mit einer bestimmten Person dargestellt würden - Herrn [...] N[...] -, die sowohl im alten als auch im neuen Unternehmen in verantwortlicher Position zuständig seien, dürfe es ohnehin nicht darauf ankommen, ob Domaininhaberin eine neue Gesellschaft sei. Die Klägerin werbe auch selbst damit, „25 Jahre Erfahrung" zu haben, 1703 Projekte fertiggestellt und 8915 m? verbaut zu haben, sowie 2003 zufriedene Kunden zu haben. Insoweit nutze sie als erst 2020 gegründetes Unternehmen die Markterfahrung der NW-GmbH, um Kontinuität zu vermitteln und damit die eigenen Marktchancen zu erhöhen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend weder aus einer behaupteten Verletzung eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, noch wegen eines behaupteten rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der Beklagten um eine mittelbare Störerin handeln würde, welche die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hätte.

Wenngleich die Haftung eines Hostproviders als mittelbarer Störer im Grundsatz möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, „Jameda II"), fehlt es vorliegend an einer unzulässigen Rechtsgutverletzung auf Seiten der Klägerin. Auch wenn ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung alle von Nutzern eingestellten Beiträge vor Veröffentlichung auf Rechtsverletzungen hin überprüfen muss und er verantwortlich ist, sobald er Kenntnis von einer potenziellen Rechtsverletzung erlangt, stellt es vorliegend keine unzulässige Verletzung der Rechte der Klägerin dar, wenn die Beklagte die Nichtverbreitung und Löschung der 6 angegriffenen Bewertungen verweigert. Dazu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, nachdem sie Kenntnis vom Übergang der Domain auf die Klägerin als neuer juristischer Person erlangt hat. Mit der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertungen werden Rechte der Klägerin nicht unzulässig verletzt.

Auch wenn die Feststellung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit erfordert, geht diese Abwägung vorliegend zu Lasten der Beklagten aus. Unter Berücksichtigung und Bewertung des gesamten Sachverhalts (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) geht das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit einem möglichen Recht der Klägerin vor.

Selbst wenn es vorliegend unstreitig keinen geschäftlichen Kontakt der Bewertenden mit dem Unternehmen der Klägerin, sondern nur mit der NW-GmbH gegeben hat und die Klägerin zumindest im rechtlichen Sinne keine Rechtsnachfolgerin der NW-GmbH geworden ist, da allein ein Asset-Deal vereinbart worden ist, setzt die Klägerin aber im tatsächlichen Sinne das Geschäft der NW-GmbH fort. Hieran lassen die von der Beklagtenseite vorgetragenen Indizien keinen Zweifel. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin als bestimmender Person in beiden Gesellschaften. Während er ursprünglich Gesellschafter und Geschäftsführer, dann nur noch Gesellschafter aber, wie aus einigen Gerichtsverfahren bekannt, weiterhin faktischer Geschäftsführer in der NW-GmbH war, führt er auch die Geschäfte der Klägerin. Insbesondere auch deshalb wird sein Name als maßgeblicher Protagonist in den Bewertungen erwähnt. Ein berechtigtes Informationsinteresse potentieller neuer Kunden, die auf den Seiten der Beklagten recherchieren, bezieht sich daher insbesondere auf den Geschäftsführer der Klägerin als maßgeblichem Verhandlungspartner bei Abschluss und Abwicklung eines Werkvertrages.

Weitere Indizien für eine faktische Verbindung zwischen NW-GmbH und Klägerin sind die identische Adresse, der Geschäftsführer der Klägerin als Ansprechpartner im Impressum sowohl beim alten als auch bei dem neuen Unternehmen und die in der Anbieterkennzeichnung angegebene jeweils identische Telefonnummer +49 […]. Wenn darüber hinaus auch der Unternehmensgegenstand des alten und des neuen Unternehmens identisch sind, kann es nicht als unzulässige Verletzung der Rechte der Klägerin gesehen werden, sich an früheren Bewertungen des alten Unternehmens festhalten lassen zu müssen.

Rechte der Klägerin haben gegenüber dem schützenswerten Informationsinteresse recherchierender Kunden der Beklagten auch deshalb zurückzutreten, weil sich die Klägerin selbst auf Leistungen und Erfahrung der NW-GmbH bezieht, sie deren Ruf zur Akquisition von Neu-Kunden nutzt. Dies ist der Fall, wenn die Klägerin als 2020 gegründetes Unternehmen auf ihrer Webseite darauf verweist, selbst „25 Jahre Erfahrung" zu haben, 1703 Projekte fertiggestellt und 8915 m2 verbaut zu haben, sowie 2003 zufriedene Kunden zu haben. Diese Zahlen können erkennbar nur erreicht werden, wenn die Geschäftstätigkeit der vormaligen NW-GmbH in die Rechnung mit einbezogen wird. Da die Klägerin auf diese Tätigkeit Bezug nimmt, um Kontinuität zu vermitteln und die eigenen Marktchancen zu erhöhen, kann es in der Abwägung keine unzulässige Rechtsbeeinträchtigung darstellen, wenn sie sich auch die Bewertungen aus der aktiven Zeit der NW-GmbH zurechnen lassen muss. Alles andere wäre, wie die Beklagte ausführt, ein unzulässige „Rosinen aus dem Kuchen picken". Würden die Interessen der Klägerin als überwiegend angenommen, so hätte die Klägerin Gelegenheit, die den Kunden der NW-GmbH vertraute Internet-Adresse weiter zu nutzen, ohne sich deren Bewertung zurechnen lassen zu müssen. Potentielle neue Kunden hätten ein im Grunde identisches Unternehmen als Vertragspartner, ohne Vorerfahrungen früherer Kunden zu kennen und bei der eigenen Entscheidung berücksichtigen zu können.

Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin stellt der Verbleib der Bewertungen auch deshalb nicht dar, weil es dieser entweder freisteht, für den Betrieb ihres Unternehmens eine völlig andere Domain zu wählen oder potentielle Kunden darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Klägerin um ein, zumindest rechtlich, neues Unternehmen handelt. Inwiefern ein solcher Hinweis angesichts der engen personellen Verflechtung die Marktchancen der Klägerin tatsächlich erhöhen würde, mag dahingestellt bleiben.

Obwohl das Gericht nicht verkennt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Unternehmen ein sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG besitzen, welches im Rahmen von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB geschützt wird, ist dieses vorliegend nicht verletzt. Die Tatsache, dass Personen gerade nicht die Domain bzw. die Webseite der Klägerin, sondern deren Leistungen bewerten, stellt in vorliegendem Fal keine unzulässige Persönlichkeitsverletzung dar. Selbst wenn man im Fortbestand der Bewertungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin sehen sollte, würde es einem solchen aufgrund vorgenannter Abwägung zumindest an der erforderlichen Rechtswidrigkeit fehlen. Aufgrund der faktischen Fortführung der NW-GmbH ist es vorliegend, entgegen den von der Klägerin in Bezug genommenen Fälle nicht erforderlich, dass überhaupt ein Kontakt zwischen dem jeweiligen Rezensenten und der Klägerin stattgefunden hat. Als bewertungsfähiger Sachverhalt taugen die Erfahrungen, welche die Bewertenden mit der faktischen Vorgängerin NW-GmbH gemacht haben. Aufgrund der faktischen Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der NW-GmbH durch die Klägerin besteht ein berechtigtes Interesse, negative Erfahrung mit der Vorgängerin der Klägerin zu bewerten.

Eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin für die besagten Beiträge ist aus vorgenannten Gründen nicht ersichtlich.

Etwas Anderes gilt auch für die Bewertung unter dem Namen „Roland [...]" nicht. Wenn dort auf eine kurzzeitige Tätigkeit für die Klägerin und die dort gemachten Erfahrungen Bezug genommen wird, stellen die Angaben eine zulässige Meinungsäußerung dar. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Klägerin die Fähigkeit abgesprochen wird, ein Aufmaß korrekt zu messen, mag dies einen Handwerker zwar in seiner Berufsehre kränken, ohne aber schon den Bereich einer Schmähkritik zu erreichen. Die Behauptung, dass Mitarbeiter ihrem Lohn „hinterher rennen müssen" hat die Klägerin inhaltlich nicht bestritten.

Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Kommentierung unter dem Namen „Roland [...]" wäre allein dann erfolgversprechend, wenn nicht der ehemalige Mitarbeiter Roland [...] selbst die Meinung geäußert hätte, sondern ein unbekannter Dritte unter dem dann fremden Namen „Roland [...]". Allerdings kann eine solche Alternative nach Überzeugung des Gerichts als mehr als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden. Gerade die Bezugnahme auf die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer der Klägerin deutet klar darauf hin, dass der Kommentierende auch die Person ist, die tatsächlich zumindest kurzzeitig im Unternehmen der Klägerin tätig gewesen ist. Woher ein unbeteiligter Dritter diese konkreten Informationen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist daher auch hinsichtlich der Kommentierung durch Herrn Roland [...] abzuweisen.

Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Latsch
Vizepräsident des Landgerichts

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