OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.03, 1-15 U 29/03 - Streitwert bei Werbe-E-Mails

Das Interesse, zukünftig keine unerwünschte E-Mail-Werbung mehr zu erhalten, ist im Verfügungsverfahren regelmäßig 500 € angemessen bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung kommt in Betracht, wenn durch die Versendung der Werbung ein größerer Schaden entsteht, beispielsweise, wenn ein Konkurrent sie zu Wettbewerbszwecken unaufgefordert an Abnehmerkreise versendet oder wenn trotz Abmahnung die E-Mail-Adresse des Betroffenen mit Werbemails desselben Anbieters »zugemüllt« wird.

nrw

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 1-15 U 29/03
Entscheidung vom 30. Juni 2003

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts ist das Interesse der Antragstellerin, von dem Antragsgegner zukünftig keine Werbung über E-Mail ohne ihre Zustimmung zu erhalten. Dieses Interesse schätzt der Senat unter Berücksichtigung der durch die unerwünschte Werbung bislang verursachten Belästigung (der Antragstellerin wurden vor Abmahnung lediglich am 21. April 2002 ab 17.53 Uhr 3 Werbemails und am 7. Juli 2002 ab 13.30 Uhr 2 Werbemails zugesandt), daneben auch der bei fortgesetzter Zusendung solcher Werbung möglicherweise entstehenden Kosten und Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich im Streitfall um ein Eilverfahren handelt, bei dem das Interesse der Antragstellerin an vorläufiger Sicherung ihr Befriedigungsinteressen nicht erreicht mit einem Drittel von 1.500,00 €‚ mithin 500,00 €. Eine - gegebenenfalls auch höhere Wertfestsetzung - kann in Fällen geboten sein, in dem dem Betroffenen durch die Verwendung der Werbung ein größerer Schaden entsteht, beispielsweise, wenn ein Konkurrent sie zu Wettbewerbszwecken unaufgefordert an Abnehmerkreise versendet oder wenn trotz Abmahnung die E-Mail-Adresse des Betroffenen mit Werbemails desselben Anbieters »zugemüllt« wird. Um einen derartigen Fall geht es hier aber gar nicht. Dass der Antragstellerin ein größerer Schaden entstanden sein könnte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Antragstellerin selbst behauptet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts auf 5. 6 unten bis 7 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Düsseldorf, den 14. Juli 2003
Oberlandesgericht, 15. Zivilsenat

Schüßle Spahn Peters

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