LG Hannover, Beschl. v. 28.04.06, 9 O 44/06 - Fliegender Gerichtsstand

eigenesache Bei Namensrechtsverletzungen durch die Registrierung und Nutzung einer Internetdomain reicht es für die Begründung einer örtlichen Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht aus, dass die mit der Domain adressierte Seite bundesweit abrufbar ist. Ein Tatort ist im Bezirk des angerufenen Gerichts nur dann vorhanden, wenn sich die behauptete Verletzung des Namensrechts im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Verhältnis der Prozessparteien auswirkt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Kläger dort die Eingaben in das Internet betreffend seiner Person bestimmungsgemäß abruft.

 

niedersachsen

LANDGERICHT HANNOVER
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 9 O 44/06
Entscheidung vom 28. April 2006

 

In dem Rechtsstreit

[...]

Das Landgericht Hannover erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtstreit auf Antrag des Klägers und nach Anhörung des Beklagten an das örtlich zuständige Landgericht in Kleve.

Gründe

Das Landgericht Hannover ist örtlich unzuständig

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht nach § 13 ZPO, da der Beklagte seinen Wohnsitz in 47475 Kamp-Lintfort hat.

Das Landgericht Hannover ist örtlich auch nicht nach § 32 ZPO zuständig, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass sich die Verletzung des behaupteten Namensrechts des Klägers im konkreten Verhältnis der Prozessparteien im Bezirk des hiesigen Gerichts ausgewirkt hat. Weder der Begehungs- noch der Erfolgsort der behaupteten Namensrechtsverletzung liegt im Bezirk des hiesigen Gerichts.

Der Gerichtsstand des Begehungsortes liegt in dem Bezirk des Wohnortes des Beklagten, weil davon auszugehen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung dort die Einstellung in das Internet erfolgt ist.

Als Erfolgsort kommt der Ort der bestimmungsgemäßen Abrufung der Daten aus dem Internet in Betracht. Das kann zunächst grundsätzlich in jedem Ort sein. Das Willkürverbot gebietet jedoch eine einschränkende Auslegung des § 32 ZPO insofern, dass als Begehungsort nur ein solcher in Betracht kommt, an dem der Kläger die Eingaben in das Internet betreffend seiner Person bestimmungsgemäß abruft (vgl. OLG Celle, OLG-RR 2003, 47). Eine andere Auffassung, die einen sog. »fliegenden Gerichtsstand« für gegeben hält, würde zu einer Sinnentleerung der Vorschrift des § 32 ZPO führen. Der Kläger könnte sich ein ihm genehmes Gericht im Bereich der gesamten Bundesrepublik und sogar im Ausland suchen; seine Gerichtsstandswahl wäre nicht mehr durch konkrete nachprüfbare Anhaltspunkte zu belegen, was letztlich auch nicht mehr mit dem Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) in Einklang zu bringen wäre.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve ergibt sich nach den obigen Ausführungen gemäß §§ 13, 32 ZPO.

Küper           Laß         Schmidt

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