OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.05.13, I-20 W 34/13 – Prozesskostenhilfe

eigenesache Gibt der Gläubiger in einem laufenden Verfahren über einen Unterlassungsanspruch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine prozessuale Erledigungserklärung ab, stellt das zugleich die Annahme der Erklärung und das Zustandekommen des Unterlassungsvertrags dar.

 

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: I-20 W 34/13
Entscheidung vom 23. Mai 2013

 

In Sachen

[...]

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 2013 zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass er der Beklagten nicht auf der Grundlage einer von ihm am 5. Oktober 2012 abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 9.000,00 € schulde.

Die Beklagte mahnte den Kläger wegen der Verletzung des Urheberrechts an verschiedenen Produktfotografien auf dessen Internet-Seite [...] ab. Der Kläger gab daraufhin unter dem 5. Oktober 2012 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, hin­sichtlich der Einzelheiten wird auf die Analge K3 Bezug genommen. Darin versprach er unter anderem für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine in das billige Ermessen der Klä­gerin gestellte Vertragsstrafe. Im Hinblick auf diese Unterwerfungserklärung erklärte die Beklagte ein von ihr vor dem Landgericht Berlin eingeleitetes Verfügungsverfahren mit Schriftsatz vom 5.10.2012 für erledigt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2012 widersprach der Kläger der Erledigungserklärung.

Mit Schreiben vom 20. November 2012 verlangte die Beklagte vom Kläger wegen drei auch am 18. November auf der Internetseite des Klägers abrufbaren Lichtbildern eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00€ je Bild. Der Kläger meint, ein Unterlassungsver­trag sei nicht zustande gekommen, weil die Beklagte seine modifizierte Unterlassungs erklärung nicht angenommen habe.

Das Landgericht hat die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es hat die Ansicht vertreten, mit der Erledigungserklärung habe die Beklagte ihren Annahmewillen betätigt. Der Kläger meint, der Erledigungserklärung komme nur prozessuale Bedeutung zu; allenfalls in dem Schreiben vom 20. November 2012 könne eine Annahmeerklärung liegen, die aber vorhergehende Verstöße nicht erfassen könne.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Erfolgsaussichten der negativen Feststellungklage verneint.

Zwischen den Parteien ist spätestens mit Zugang des die Erledigungserklärung beinhal­tenden Schriftsatzes der Beklagten vom 5. Oktober 2012 ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen, denn dieser Schriftsatz brachte zum Ausdruck, dass die Beklagte die Unterwerfungserklärung als ausreichend ansieht und mithin das modifizierte Ange­bot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages annehmen wollte.

Insoweit mag dahin stehen, ob nicht schon die bloße Betätigung des Annahmewillens ausreicht, ohne dass es auf den Zugang ankäme, weil in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen wäre, dass der Antragende nach § 151 S. 1 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet (so zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: Bornkamm in Köhler/I3ornkarnm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.118): denn der Schriftsatz vom 5.10.2012 ist dem Kläger vor dem 12.10.2012 zugegangen da er mit Schriftsatz von diesem Datum darauf erwidert hat.

Zwar hat die prozessuale Erledigungserklärung zunächst lediglich eine prozessuale Wirkung. Dies schließt aber nicht aus, dem Schriftsatz darüber hinaus einen weiterge­henden Inhalt zu entnehmen. Eine ausdrückliche Annahme ist nämlich nicht erforder­lich; die Annahme des geänderten Angebots zum Abschluss eines Unterlassungsver trages kann sich vielmehr auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Dem Verhalten muss sich entnehmen lassen, dass die Beklagte die abweichende Unterlassungserklä­rung billigt (vgl. OLG Jena, NJOZ 2010, 533, 534). Indem die Beklagte das beim Land­gericht Berlin anhängige Verfahren unter Berufung auf die Unterlassungserklärung un­eingeschränkt und ohne deren Inhalt zu beanstanden, für erledigt erklärt hat, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie der Ansicht ist, die Erklärung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Andernfalls hätte für die Erledigungserklärung keine Veranlassung bestanden. Diese Erklärung musste der Kläger daher dahin verste­hen, dass die Beklagte seine abgeänderte Unterwerfungserklärung annimmt mit der Folge, dass der Unterlassungsvertrag zu Stande gekommen ist.

Im Übrigen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Prof. Berneke                                Neugebauer                       Gmelin

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