LG Berlin, Urt. v. 29.09.98, 16 O 446/98 - Urheberrechtsschutz für Internet-Datenbank

Die Sammlung von (Klein-)Anzeigen auf einer Homepage im Internet stellt eine Datenbank i.S.v § 87b Abs. 1 UrhG dar.
Das Anbieten einer Meta-Suchmaschine, die wiederholt und systematisch Homepages fremder Anbieter (insbesondere auf Stellenanzeigen, Kraftfahrzeuganzeigen und Immobilienanzeigen) durchsucht, um das Suchergebnis demjenigen auf Abruf im Internet zur Verfügung zu stellen oder zuzusenden, der einen entsprechenden Suchauftrag erteilt hat, ist unzulässig, denn der Betreiber der Datenbank hat ein Interesse daran, daß beim Durchsuchen der Kleinanzeigen Werbeflächen (sog. »Banner«) wahrgenommen werden; dies ist nur bei »manueller« Suche möglich, nicht bei der Datenbanknutzung durch eine Meta-Suchmaschine.

 

berlin

LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 448/98
Entscheidung vom 29. September 1998

 

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17/21, auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hengst sowie die Richter am Landgericht Buck und Dr. Hess

für Recht erkannt

1. Die einstweilige Verfügung vom 23. Juli 1998 wird bestätigt

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Tatbestand

Die Antragstellerin bietet im Internet einen sogenannten Online-Dienst mit der Bezeichnung [...] an. Es handelt sich hierbei um ein aus einer Datenbank bestehendes Internet-Angebot diverser Zeitungen aus dem Hause [...]. Die Datenbank enthält u. a. den Kleinanzeigenmarkt der Berliner Zeitung mit den Rubriken »Immobilien«, »KFZ« und »Stellenanzeigen«, wobei der Transfer der Printanzeigen-Daten (Cicero) über ein sog. Text-Exportprogramm (AnzTrip) erfolgt. Die Antragstellerin finanziert diesen - für den Benutzer kostenlosen - Dienst im wesentlichen durch die Schaltung von Werbung im Rahmen dieses lnternet-Angebots.

Die Antragsgegnerin betreibt ebenfalls - für die Nutzer kostenlose - Online-Dienste im Internet Es handelt sich hierbei um sogenannte Meta-Suchmaschinen, welche die Antragsgegnerin in einer Eigenwerbung im Internet wie folgt beschreibt:

»Kostenlose Auftrags-Suche in den Anzeigendatenbanken vieler Zeitungen und Online-Dienste mit zusammen über 70.000 Angeboten. Ein virtueller »Such-Roboter« durchsucht im konkreten Such-Auftrag des Nutzers stündlich eine Vielzahl von Zeitungen und Onlinediensten im Internet nach passenden Inseraten und schickt alle neuen Angebote per E-Mail an den Nutzer.«

Im weiteren hebt die Antragsgegnerin in dieser Eigenwerbung hervor, daß bei der Benutzung ihrer Meta-Suchmaschinen zeitaufwendige gesonderte Durchsuchungen der einzelnen Onlinedienste entfallen, was im Verhältnis zu Online-Datenbanken von Zeitungen folgende Vorteile habe:

»Die Online-Datenbanken der Zeitungen sind da viel bequemer, haben jedoch ihre gewissen Eigenheiten:

Es kann Stunden dauern, bis man die Internet-Adressen der interessanten Zeitungen herausgefunden hat. Viele Zeitungen verlangen dann komplizierte Anmeldeprozeduren. Außerdem hat jede Zeitungsdatenbank eine eigene Suchmaske, die erst mal verstanden und ausprobiert werden muß - nur so kann man unsinnige Suchen ausschließen. Fängt man endlich mit dem Suchen an, stellt sich oft heraus: das Gesuchte gibt's nicht - denn auch modernste Computertechnik kann nur finden, was aktuell angeboten wird. Wer nach etwas Ausgefallenem sucht wer besonders anspruchsvoll ist oder sich nur für wirkliche Schnäppchen interessiert braucht auch am PC viel, viel Geduld: Er muß immer und immer wieder dieselben Anfragen bei zig Datenbanken durchführen. Manchmal monatelang.

Und bloß nicht zu spät einloggen: Wenn der Suchende unmittelbar nach Erscheinen von einer Anzeige erfährt, ist der Traumjob, die Superwohnung oder das Schnäppchen garantiert schon weg, bevor man sich beim Anbieter melden kann.

Kurz: Man muß reichlich Frust, eine Menge Zeit und viel Geld für den Telefonanschluß investieren, bis man endlich das Richtige gefunden hat.«

Die Antragstellerin probierte den Suchdienst der Antragsgegnerin mit dem folgenden Ergebnis aus: Die Suchmaschine wird vom Internet-Nutzer über »www-suche-was.de« aufgerufen und gelangt so auf die Homepage der Antragsgegnerin. Hier kann er beispielsweise »suche Immobilien« und auf der daraufhin erscheinenden Seite »Gastzugang« anklicken, was ihm die Möglichkeit gibt, eine »Kurzbeschreibung des Suchauftrages« einzugeben.« (Zuvor registrierte Nutzer können nicht einen - wie »Gastnutzer« - sondern zeitgleich 5 Suchaufträge eingeben.)

Nach dem Anklicken von »+« erscheint eine Maske »Neuer Suchauftrag« mit der Möglichkeit der Eingabe grober Parameter wie »Region«, »Mieten/Kaufen«, »Wohnung/Haus...« sowie einem anzuklickenden Feld »zu den Feinheiten«, welches auf einer weiteren Suchmaske die Eingabe feiner Parameter wie »Ortsteil...«, »Mieten von... bis...«, »Fläche von... bis...« und »Zimmer von.... bis...« ermöglicht.

Ein umfassender Suchauftrag der Antragstellerin für Mietwohnungen in Berlin-Hellersdorf (»Miete«, »Fläche«, »Zimmer 2-3« jeweils »von Null bis unbegrenzt«) ergab 15 Suchergebnisse auf 2 Seiten, woraus 13 aus "BerlinOnline" stammten.

Die Antragstellerin hält dies für eine Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin sowie für wettbewerbswidrig und hat am 23. Juli 1998 eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

a) über einen lnternet-Suchdienst das Anzeigenangebot der Website, »[...]« wiederholt und systematisch nach Anzeigen insbesondere Stellenanzeigen, Kraftfahrzeuganzeigen und Immobilienanzeigen über ein Computerprogramm zu durchsuchen, um die Suchergebnisse demjenigen auf Abruf im Internet zur Verfügung zu stellen oder zuzusenden, der der Antragsgegnerin einen entsprechenden Suchauftrag erteilt hat;

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten:

»Die Online-Datenbanken der Zeitungen sind da viel bequemer, haben jedoch ihre gewissen Eigenheiten:
Es kann Stunden dauern, bis man die Internet-Adressen der interessanten Zeitungen herausgefunden hat. Viele Zeitungen verlangen dann komplizierte Anmeldeprozeduren. Außerdem hat jede Zeitungsdatenbank eine eigene Suchmaske, die erstmal verstanden und ausprobiert werden muß - nur so kann man unsinniges Suchen ausschließen.

Fängt man endlich mit dem Suchen an, stellt sich oft heraus: das Gesuchte gibt's nicht - denn auch modernste Computertechnik kann nur finden, was aktuell angeboten wird.

Wer nach etwas Ausgefallenem sucht wer besonders anspruchsvoll ist oder sich nur für wirkliche Schnäppchen interessiert, braucht auch am PC viel, viel Geduld:

Er muß immer und immer wieder dieselben Abfragen bei zig Datenbanken durchführen. Manchmal monatelang.

Und bloß nicht zu spät einloggen: Wenn der Suchende unmittelbar nach Erscheinen von einer Anzeige erfährt, ist der Traumjob, die Superwohnung oder das Schnäppchen garantiert schon weg, bevor man sich beim Anbieter melden kann.

Kurz: Man muß reichlich Frust, eine Menge Zeit und viel Geld für den Telefonanschluß investieren, bis man endlich das Richtige gefunden hat.«

In Ziff. 4. der einstweiligen Verfügung ist deren Vollziehung (Zustellung) davon abhängig gemacht worden, daß die Antragstellerin Sicherheit in Höhe von 250.000,00 DM - beispielsweise durch Stellung einer Bankbürgschaft - leistet.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, der die einstweilige Verfügung nebst Bankbürgschaft am 12. August 1998 im Parteibetrieb zugestellt worden ist.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1998 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten. daß Ziff. 4. des Verfügungstenors entfällt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin1 Geschäftszeichen 16.0.446198, vom 23. Juli 1998 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor

Bei der Antragstellerin werde die - nach dem Zeitungsabdruck: zweite - Veröffentlichung der jeweiligen Anzeige im Internet durch eine einfache Überspielung der entsprechenden Daten in den Rechner des Online-Dienstes vorgenommen. Eine besondere, aufwendige Technik des Online-Dienstes oder ein hoher Aufwand seien hierfür nicht notwendig. Der Suchdienst Der Antragsgegnerin übernehme (mit jeweils höchstens 99 Suchergebnissen) weder wesentliche Teile der Datenbank noch die gesamte Datenbank als solche, noch kopiere oder speichere dieser solche auf dem Rechner der Antragsgegnerin. Das Suchergebnis gebe die Quelle wieder und ermögliche dem Nutzer, direkt auf diese zuzugreifen.

Der Online-Dienst der Antragstellerin stelle zwar eine Datenbank im technischen Sinne dar, diese sei aber nicht urheberrechtlich geschützt, da es bei ihrer Stellung an einer schöpferischen Leistung der Antragstellerin fehle.

Durch den Suchdienst gingen der Antragstellerin auch keine Werbekunden verloren, da Werbeeinnahmen im Bereich des lnternets unter Berücksichtigung der eingehenden Anfragen errechnet würden, wozu auch die Anfragen der Antragsgegnerin bei der Durchführung des Suchdienstes zählten. Von daher erleide die Antragstellerin durch die Tätigkeit der Antragsgegnerin keinen wirtschaftlichen Nachteil, sie profitiere im Gegenteil von der Suchtätigkeit.

Die Sicherheitsleistung sei zu niedrig bemessen, denn der bei der Antragsgegnerin entstehende Schaden bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sei weit darüber hinaus zu beziffern. Gegenwärtig gehe die Antragsgegnerin aufgrund der geführten Gespräche mit kleineren regionalen Zeitungen als auch reinen Anzeigenblättern von einem Gewinn pro Jahr zwischen 1 und 3 Millionen aus.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Beide Parteien haben zum Zwecke der Glaubhaftmachung verschiedene eidesstattliche Versicherungen eingereicht, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist gemäß den §§ 936, 925 ZPO zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Die Antragstellerin hat einen dringenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus den §§ 97, 87 b UrhG sowie § 1 UWG.

I.

Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Antragsgegnerin verletzt widerrechtlich das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin aus § 87 b Abs. 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift hat ein Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, wobei dieser Handlung die wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleichsteht, sofern diese Handlung die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. Die seit dem 1. Januar 1998 geltende Vorschrift ist hier (in zeitlicher Hinsicht) anwendbar, auch wenn man unterstellt, daß »[...]« als Schutzobjekt bereits vor dem genannten Datum existierte. Denn die §§ 87 a ff. UrhG sind nach § 137 g Abs. 2 Satz 1 UrhG auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1: Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind.

»[...]« stellt eine »Datenbank« im Sinne von § 87 b Abs. 1 UrhG dar. § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG definiert eine solche beispielsweise als Sammlung von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Überprüfung eine »wesentliche Investition« erfordert, wobei der Gesetzgeber bewußt darauf verzichtet hat den Wesentlichkeitsbegriff zu definieren, und es ausdrücklich der Rechtsprechung aufgegeben hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, UFITA 134 (1997), 54, 120).

Nach Auffassung der Kammer erfordert bereits die regelmäßige »Überprüfung« von »[...]« sowie die Pflege und Aktualisierung der jeweiligen Datenbestände einen »wesentliche Investition« im Sinne von § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Insoweit liegt es auf der Hand1 daß die zunächst nur für das Printmedium aufgenommenen Anzeigen gesondert nach Datenbankkriterien gesichtet und sortiert werden müssen und zugleich die Datenbank als solche auch gepflegt und auf aktuellem Stand gehalten werden muß. Daß die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nebst Personalaufwand keine unwesentliche Investition darstellt, bedarf folglich keiner weiteren Vertiefung; insbesondere ist kein Raum für die Feststellung, daß es sich bei der Datenbank der Antragstellerin lediglich um eine unveränderte (1:1) Wiedergabe von Kleinanzeigen in einem lediglich veränderten Medium handelt.

Ohne Erfolg sucht die Antragsgegnerin eine fehlende Schutzfähigkeit der Datenbank aus einer fehlenden schöpferischen Leistung herzuleiten. Eine solche ist nicht Voraussetzung für den Schutz aus den §§ 87 a ff. UrhG. Ein solches Erfordernis ergibt sich entgegen der Auflassung der Antragsgegnerin auch nicht aus der diesen Vorschriften zugrundeliegenden Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (abgedruckt in UFITA 134 (1997), 258 ff.). Die Antragsgegnerin übersieht insoweit, daß die Richtlinie (erstmals) einen zweistufigen Rechtsschutz für Datenbanken schafft (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, a.a.O., 8.107):

- in Kapitel 11 einen urheberrechtlichen Schutz für eine nach Auswahl oder Anordnung des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete Datenbank, der ein Auswertungsrecht in bezug auf diese Gestaltung, aber nicht auch in bezug auf den gesammelten Inhalt verleiht (umgesetzt nunmehr im neuen §4 UrhG), sowie,

- in Kapitel III ein Schutzrecht »sui generis«, durch welches der unternehmerisch verantwortliche Hersteller einer Datenbank für die bei der Anlage der Datensammlung getätigte wesentliche Investition mit einem beschränkten Auswertungsmonopol in bezug auf den zusammengetragenen Inhalt belohnt wird (umgesetzt nunmehr in den §§ 87 a ff. UrhG).

Allein um Letzteres geht es hier. Auf eine schöpferische Leistung bei Erstellung der Datenbank kommt es daher weder nach Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte der hier allein in Rede stehenden §§ 87 a ff. UrhG an.

Die nach allem geschützte Datenbank der Antragstellerin »vervielfältigt« (vgl. §§ 16 Abs. 2, 69 c Nr.1 UrhG) die Antragsgegnerin in Teilen, indem sie aus »[...]« entnommene Daten (wie beispielsweise Wohnungsinserate) den anfragenden Nutzern dergestalt zur Verfügung stellt, daß diese sich die Daten auf ihren Computer (als Datenträger) überspielen lassen und abspeichern bzw. ausdrucken können (vgl. auch BGH GRUR 1994, 363, 365- Holzhandelsprogramm -). Die Daten gelangen daher aufgrund der Tätigkeit der Antragsgegnerin in ein neues (körperliches) Speichermedium (des jeweiligen Nutzers) und sind daher spätestens dann im urheberrechtlichen Sinne vervielfältigt, ohne daß es auf die Frage ankommt ob bereits zuvor besagte Daten auf einem Rechner der Antragsgegnerin abgespeichert und vervielfältigt worden waren.

Diese Vervielfältigung geschieht (im Sinne von § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG) wiederholt und systematisch und beeinträchtigt auch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar.

Dies ist - wie die Kammer bereits in ihrer Beschlußbegründung ausgeführt hat - deshalb der Fall, weil der Benutzer im Hinblick auf besagtes Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr auf den Online-Dienst der Antragstellerin zurückgreifen wird. Da der Online-Dienst der Antragstellerin aber wirtschaftlich nur dann einen Sinn macht, wenn das Publikum davon Gebrauch macht und zugleich von der dort geschalteten Werbung umfassend Kenntnis nimmt liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, läuft doch die Antragstellerin auf diese Weise Gefahr, ihre Werbekunden - mangels eingehenden Publikumsinteresses - zu verlieren.

Hieran hält die Kammer fest. Der Einwand der Antragsgegnerin - die Werbeeinnahmen berechneten sich nach der Zahl der Zugriffe, gleichgültig, ob durch Interessen oder durch Suchmaschinenbetreiber - überzeugt demgegenüber nicht weil er mit der wirtschaftlichen Realität und Vernunft nicht in Einklang zu bringen ist. Denn danach wird der Werbetreibende ein Augenmerk darauf richten und seine Bezahlung danach ausrichten, in welchem Ausmaß seine Werbung in »[...]« überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Dies aber ist nur bei einem Benutzerzugriff und nicht bei einem (»Meta-Suchmaschinen-Zugriff« der Fall. Denn die »Meta-Suchmaschine« der Antragsgegnerin nimmt von der Werbung genausowenig Kenntnis wie der Benutzer auf Seiten der Antragsgegnerin, dem nur die Kleinanzeigen, nicht aber die Werbung aus »[...]« übermittelt werden.

Es mag sein, daß der Werbepreis sich nach der abstrakten Zahl der Zugriffe ausrichtet, zumal möglicherweise nicht nachprüfbar ist, wer zugreift. Aber allein die Tatsache, daß eine feste statistische Größe an Zugriffen nicht von - die Werbung zur Kenntnis nehmenden - Nutzern, sondern von der Suchmaschine der Antragsgegnerin erfolgt mindert den Werbeeffekt und damit den erzielbaren Werbepreis auf Seiten der Antragstellerin. Dies aber ist eine »unzumutbare Beeinträchtigung der berechtigten Interessen« durch »wiederholte und systematische Vervielfältigung von Teilen der Datenbank« im Sinne von § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG.

Hat nach allem die Antragsgegnerin das Vervielfältigungsrecht der Antragstellerin verletzt, so birgt diese Verletzungsgefahr auch die Gefahr ihrer Wiederholung in sich. Die Dringlichkeit des mithin bestehenden Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Denn die laufenden Investitionen der Antragstellerin wurden mangels Refinanzierbarkeit durch Werbeeinnahmen unwiederbringlich entwertet wenn die Antragsgegnerin - was sie anstrebt - ihr Handeln bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen könnte. Die Antragstellerin muß als Datenbankherstellerin mit anderen Worten die Möglichkeit haben, eine fortlaufende Beeinträchtigung der ihr zustehenden absoluten Rechte mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.

II.

Ebenfalls keinen Erfolg hat der Widerspruch, soweit er sich gegen die Untersagung zu Ziff. 1 b richtet. Da sich die Widerspruchsbegründung zu diesem Streitgegenstand nicht verhält, kann insoweit zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlußbegründung verwiesen werden, an der die Kammer weiterhin festhält (Verstoß gegen § 1 UWG: Fallgruppe der pauschalen Herabsetzung von Konkurrenzprodukten).

III.

Zu bestätigen war auch die einstweilige Verfügung in ihrer Ziff. 4. Die dort angeordnete Sicherheitsleistung findet ihren Rechtsgrund n § 921 Abs. 2 ZPO. Die Kammer hat diese in Ausübung ihres Ermessens (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 921 Rdz. 4) auf 250.000,00 DM festgesetzt und hält hieran wegen der höchstrichterlich im Zusammenhang mit den Neuerungen des UrhG bislang ungeklärten Rechtslage und des gegebenenfalls nach § 945 ZPO von der Antragstellerin zu leistenden Schadensersatzes fest.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eines gesonderten Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da einstweilige Verfügungen und ihre Bestätigungen bereits aus sich heraus kraft Natur der Sache ohne gesonderten Ausspruch hierzu sofort vollstreckbar sind.

Hengst                         Buck                         Dr. Hess

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