LG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.14, 23 S 240/13 – Mehrfachnutzung

eigenesache  Ein Fotograf kann einen Zuschlag für die Verwendung von Bildern unter einer weiteren Domain nicht verlangen, wenn er seine Leistungen nach dem Vertrag nach Aufwand abgerechnet hat.

Streitwert: 1.620,50 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen 23 S 240/13
Verkündet am 9. April 2014

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf mündliche Verhandlung vom 12.03.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Maurer, die Richterin am Landge­richt Dr. Müller und die Richterin Rasemann

für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Lizenzgebühren in Höhe von 1.162,50 € zu zahlen und/oder ihr Anwaltshonorare in Höhe von 130,50 € zu erstatten, wie mit Schreiben der Kanzlei [...] vom 2. November 2012 verlangt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten; diese werden nie­dergeschlagen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung des Nichtbestehens eines vertraglich vereinbarten Zahlungsanspruchs begehrt, derer sich die Beklagte vorgerichtlich be­rühmt hat. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, ihr stünde ein Anspruch aus § 97 UrhG auf Schadensersatz zu. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem ange­fochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass es der Klägerin darum gehe, festzustellen, dass ein Schadensersatzanspruch insgesamt nicht gegeben sei.

Sodann hat es dem so ausgelegten Klagebegehren mit der Begründung stattgegeben, dass der Beklagten ein Anspruch aus § 97 UrhG auf Schadensersatz nicht zustehe.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe einen Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG fehlerhaft abge­lehnt.

Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt wor­den, §§ 511. 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen An­forderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung hat jedoch nicht den von der Beklagten erstrebten Erfolg. Sie führt le­diglich dazu, dass der Tenor im Umfang auf den klägerischen Antrag zu beschränken war.

I.

Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrages war unzulässig. Die Klägerin hat ausdrücklich nur beantragt festzustellen, dass der Beklagten keine Lizenzgebühren zustehen, wie sie mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2012 verlangt wurden. In diesem Schreiben hatten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten wegen der Verwendung der Webdesign-Leistungen der Beklagten unter einer weiteren Do­main einen vermeintlich vertraglich vereinbarten Zuschlag von 25 % des nutzungs­bezogenen Honorars geltend gemacht. In der Klageschrift hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Beklagten offenbar auf eine vertragliche Grund­lage gestützt werde. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung geltend ge­macht hat, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zu, hat die Klägerin klargestellt, dass die Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG zustehe, nicht streitgegenständlich sei, und sodann nur vorsorglich Stellung genommen. Darauf, dass bei Überschreitung vertraglich eingeräumter Nutzungsrechte vertragliche Ansprüche und Schadensersatzansprüche mitunter nebeneinander bestehen können, kommt es nicht an. Indem die Klägerin explizit nur festgestellt haben will, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen wie mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2012 geltend ge­macht, verbietet sich eine Auslegung dahingehend, sie wolle insgesamt das Nichtbest­ehen von Schadensersatzansprüchen festgestellt wissen.

Demgemäß hatte sich die Kammer auch im Berufungsverfahren nicht mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin das ihr eingeräumte Nutzungsrecht durch die Verwen­dung einer zusätzlichen Domain überschritten hat oder nicht und ob der Beklagten hieraus Ansprüche auf Schadensersatz, und wenn ja, in welcher Höhe zustehen.

II.

1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagten keine Ansprüche zustehen, wie mit Anwaltsschriftsatz vom 02.11.2012 geltend gemacht, ist die Klage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse am Nichtbestehen des Anspruchs folgt aus dessen anwaltlicher Geltendmachung. Insoweit kann auf die diesbezügli­chen Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden.

2. Die Klage ist auch begründet. Entgegen den Ausführungen im anwaltlichen Schrift­satz vom 02.11.2012 sieht der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlosse­ne Vertrag nicht die Zahlung eines Zuschlags von 25 % des nutzungsbezogenen Honorars bei Verwendung der Bilder unter einer weiteren Domain vor. Vielmehr ha­ben die Parteien in dem Vertrag für die Leistungen der Beklagten einen Sonderpreis von 750,00 € vereinbart, zuzüglich der Abrechnung von Fotoarbeiten nach Aufwand. Entsprechend dieser Vereinbarung hat die Beklagte ihre Leistungen unter dem 02.07.2012 auch abgerechnet. Der geltend gemachte Zuschlag von 25 % ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dort ist unter Ziffer 2.3 lediglich geregelt, dass für den Fall, dass Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt werden, der Designer berechtigt ist, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Dass dabei Zuschlage in Höhe von 25 % auf das nutzungsbezogene Ho­norar anfallen, ergibt sich aus dieser Klausel nicht. Auf solches weist die Beklagte erstmals in ihrem Schreiben vom 10.08.2012 hin. Darauf, ob die Klägerin ein in die­sem Schreiben liegendes Angebot konkludent angenommen hat, kommt es aller­dings ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Zugänglichmachung der Bilder uber eine zusätzliche Domain eine weitergehende Nutzung darstellt oder vom ur­sprünglichen Vertrag noch umfasst ist. Denn die Parteien hatten darin kein nut­zungsbezogenes Honorar vereinbart. Der Rechnung vom 30.10.2012, auf die das Anwaltsschreiben vom 02.11.2012 Bezug nimmt, fehlt daher jegliche vertraglich ver­einbarte Grundlage.

3. Da die Klägerin jedenfalls keine 25 % eines ursprünglichen nutzungsbezogenen Honorars schuldete, konnte sie hiermit auch nicht in Verzug geraten, weshalb auch die durch ihre anwaltliche Geltendmachung entstandenen Kosten von der Klägerin nicht zu erstatten sind.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren war abzusehen, da diese bei richti­ger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Hätte das Amtsgericht keine Ausführungen zu einem vermeintlichen Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklag­ten aus § 97 Abs. 2 UrhG gemacht, hätte die Beklagte hiergegen auch keine Berufung einlegen müssen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Be­lange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.162,50 € festgesetzt.

Maurer                             Rasemann 

 

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