LG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.19, 14c O 158/18 - Unternehmenslogo

olg duesseldorfEin Unternehmenslogo, das aus einem Schriftzug (dem Unternehmensnamen) und einem grafischen Element in Form von zwei zusammengesetzten vorbekannten geometrischen Figuren (Blitz) besteht, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, da ihm die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Eine möglicherweise große Bekanntheit des Logos als Marke lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass es aus urheberrechtlicher Sicht besonders künstlerisch gestaltet wurde.


eigenesacheStreitwert: 5.780,20 €

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