LG Hamburg, Beschl. v. 26.03.01, 308 O 98/01 - Napster

Die im Internet angebotene Software »Napster«, durch die ein Download von Musiktiteln im Internet ermöglicht wird, verletzt die Rechte aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe. Diese Rechtsverletzung ist dem Anbieter von »Napster« auch zuzurechnen, da »Napster« Verzeichnisse mit Suchmaschinenfunktion anbietet und § 5 Abs. 2 TDG einer Haftung insoweit nicht entgegensteht.

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 308 O 98/01
Entscheidung vom 26. März 2001

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

über das Internet unter der Internet-Adresse ...die Software mit der Bezeichnung ... anzubieten und zu betreiben, soweit es dadurch Dritten ermöglicht wird, Tonaufnahmen des Musikprojekts »SNAP« mit den Titeln »Rythem is a Dancer« und/oder »I've got the Power« und/oder »Ooops Up« und/oder die diesen Tonaufnahmen zugrundeliegenden Werke über das Internet zu vervielfältigen.

Dieser Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Antragsteller werden durch das öffentliche Bereitstellen ihrer vorgenannten Werke zum »Download« im Internet jedenfalls in ihrem Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG verletzt. Diese rechtswidrigen Verletzungen, die primär die einzelnen Nutzer des Systems der Antragsgegnerin begehen, sind auch der Antragsgegnerin zuzurechnen, die die nötige Software zur Verfügung stellt und darin Verzeichnisse mit Suchmaschinenfunktion anlegt. § 5 Abs. 2 TDG steht ihrer Haftung nicht entgegen. Die Wiederholungsgefahr sowie die Eilbedürftigkeit sind jeweils gegeben.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin mach einem Streitwert von DM 100.000, 00 zur Last (§§ 91, 3 ZPO).

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