LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 O 9997/01
Entscheidung vom 1. März 2002
Aus dem Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten unter urheber- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten einen Unterlassungsanspruch wegen Nutzung von Teilen ihres Internetauftrittes durch die Beklagte geltend.
Die Klägerin betreibt unter dem Domain www.s.de einen eigenen Internetauftritt. Dort veröffentlicht sie auf Grundlage einer vertraglichen Regelung mit der S. Zeitung GmbH sämtliche redaktionellen Mitteilungen aus der S. Zeitung. Der Zugriff ist für die Benutzer der Homepage kostenfrei.
Das Internetangebot der Klägerin wird zumindest teilweise durch Einnahmen aus der »Banner«-Werbung finanziert.
Die Beklagte ist eine Firma, die ihren Kunden einen Internet-Suchdienst anbietet. Dazu durchsucht die Beklagte täglich die Internetseiten von Medien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und den USA, wobei hauptsächlich Printmedien online durchsucht werden; aber auch die Web-Sites der regionalen Rundfunk- und Fernsehsender, Newsletter, Newsgroups, Webportale und Quellen wie die Pressemitteilungen des Deutschen Bundestages, der Landtage, der großen politischen Parteien, Gewerkschaften und Organisationen.
Die Beklagte übermittelt den Nutzern per E-Mail bzw. stellt auf einer nur von dem Nutzer abrufbaren Internetseite eine Liste bereit, die eine Aufstellung der gefundenen Presseartikel enthält. Die Auflistung enthält die Fundstelle, die Überschrift des Artikels, den Namen der Zeitung als Quellenangabe, das Ressort (z.B. Wirtschaft) sowie einige Sätze des Artikels, die das als Suchbegriff eingegebene Wort enthalten, jedoch nicht den vollständigen Artikel.
Darüber hinaus enthält diese Liste einen Hinweis, wie der Kunde an den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Der Nutzer kann die betreffende Fundstelle anklicken und gelangt auf diese Weise direkt auf die Seite des Internetauftritts, auf der sich der betreffende Artikel befindet. Durch dieses sog. »Deep-Link«-Verfahren wird der Nutzer an der Homepage und den weiteren Hauptseiten des betroffenen Internetauftrittes vorbeigeführt.
Die Nutzung des Internetangebots der Beklagten ist kostenpflichtig. Der Benutzer hat einen pauschalen Betrag von 98 EURO monatlich je Suchmuster zu bezahlen. Der Abonnentenvertrag läuft auf zunächst drei Monate und verlängert sich dann jeweils um einen weiteren Monat bei einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Monatsende.
Nachdem die Beklagte eine Abmahnung durch die S. Zeitung GmbH am 11.12.2000 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz v. 31.5.2001 Klage.
(...)
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
I. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
A. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 16, 17, 23 UrhG ist nicht gegeben, da die Beklagte die Artikel weder unfrei bearbeitet noch rechtswidrig vervielfältigt und/ oder verbreitet.
Die Beklagte greift nicht die Verletzung ihrer Rechte an konkreten Werken an, sondern will eine Dienstleistung der Beklagten verboten wissen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an den Artikeln könnte ein Unterlassungsanspruch der gesamten Dienstleistung der Beklagten nur dann gerechtfertigt sein, wenn ungeachtet des Inhaltes der einzelnen Artikel und der einzelnen von der Beklagten erstellten Kundeninformationen stets von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen wäre.
1. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass sämtlichen von der Klägerin ins Internet gestellten redaktionellen Artikeln - ohne Kenntnis des jeweiligen Inhaltes - per se ungeachtet der geringen Voraussetzungen der Schöpfungshöhe bei Sprachwerken die erforderliche Schöpfungshöhe nicht zugesprochen werden kann.
Es kann zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Artikel als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 UrhG schutzfähig sind und die Klägerin Inhaberin der zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erforderlichen Rechte ist. Es sind aber durchaus Konstellationen denkbar, bei denen es sich anders verhält, z.B. wenn ein Agenturartikel unverändert übernommen wird oder Beiträge anderer Zeitungen oder Medien zitiert oder teilweise übernommen werden (vorbekannter Formenschatz, kein ausschließliches Nutzungsrecht).
2. Der auf § 97 Abs. 1, 2 UrhG gestützte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass nicht pauschal festgestellt werden kann, dass die Zeitungsartikel von der Beklagten unfrei i.S.v. § 23 UrhG bearbeitet und/oder umgestaltet werden sowie eine rechtswidrige Vervielfältigung und/ oder Verbreitung erfolgt.
a) Eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Teile eine persönlich geistige Schöpfung darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rz. 12).
Die Fundstellen (Deep-Links) sind nicht Bestandteile der Artikel und weisen keinerlei Werkqualität auf.
Es mag sein, dass in Ausnahmefällen der Artikelüberschrift ein eigenschöpferischer Gehalt zuzusprechen ist und die Kurzzusammenfassung eines Beitrages eine unfreie Bearbeitung darstellt. Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und kann dann allenfalls zu einem Verbot der konkreten Übernahme führen, nicht aber zu einem Verbot des gesamten Dienstleistungsangebots der Beklagten.
b) Die Beklagte vervielfältigt die Artikel zumindest nicht rechtswidrig.
(1) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte bei der Durchsuchung des Online-Angebotes der Klägerin die gesamten Texte in einer Form auf ihren Computern speichert oder zwischenspeichert, so dass sich die Frage einer Vervielfältigung der vollständigen Artikel durch Speicherung auf einem Datenträger nicht stellt (vgl. Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 17, 19 ).
(2) Es ist davon auszugehen, dass eine Speicherung der Informationen, die an die Kunden übermittelt werden, auf einem Datenträger der Beklagten erfolgt.
Eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG kann ohne Kenntnis des vervielfältigten Artikels und der übernommenen Teile, nicht festgestellt werden.
Auch wenn die Vervielfältigung von Teilen eines Werks, selbst kleinster Teile unter § 16 UrhG fällt, liegt eine Urheberrechtsverletzung nur dann vor, wenn der vervielfältigte Teil urheberrechtlich geschützt ist. Soweit schutzunfähige Teile eines Werks vervielfältigt werden, besteht das Verbotsrecht aus § 16 UrhG nicht (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 14).
Wie bereits oben ausgeführt, stellt die Übernahme der Fundstelle keine und die der Artikelüberschrift bzw. ersten Zellen i.d.R. keine urheberrechtsfähige Leistung dar.
c) Eine rechtswidrige Verbreitung i.S.v. § 17 UrhG ist nicht gegeben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Abrufen von elektronisch gespeicherten Informationen eine Verbreitung nach § 17 UrhG darstellen kann (vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 Rz. 5), da auch § 17 UrhG voraussetzt, dass schutzfähige Bestandteile des Werkes vertrieben werden. Es kann im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
3. Der Beklagten kann eine rechtswidrige Vervielfältigung auch nicht als Mitstörerin zugerechnet werden.
Dies würde voraussetzen, dass die Kunden der Beklagten die ihnen übermittelte Internetadresse tatsächlich aufrufen und diese Anwahl, die mit einer Speicherung der Artikel auf ihren Computern verbunden ist, eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellt.
a) Es ist zunächst fraglich, ob die Variante, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin noch nicht durch das Durchsuchen des Internetangebotes der Klägerin und der Übermittlung der Deep-Links an die Kunden verletzt, sondern eine Rechtsverletzung erst durch eine Anwahl der Internetseite und einer Speicherung des Artikels auf den Kundencomputern erfolgt, ein vollständiges Verbot der angebotenen Dienstleistung rechtfertigen könnte.
b) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Zwischenspeicherung der zur Wiedergabe eines Artikels erforderlichen Daten auf dem Monitor bereits eine Vervielfältigung i.S.v. § 16 UrhG darstellt (vgl. Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 22 m.w.N.). Selbst wenn das Abrufen eines Artikels aus dem Online-Angebot der Klägerin durch einen Kunden der Beklagten eine Vervielfältigung darstellen sollte, wäre diese nicht rechtswidrig.
Nach Auffassung der Kammer kann das Abrufen einer Internetseite grundsätzlich keine rechtswidrige Vervielfältigung darstellen. Derjenige, der Informationen ins Internet stellt, verfolgt das Ziel, dass Dritte die Seite aufrufen und zur Kenntnis nehmen. Anderenfalls wäre ein Internet-Auftritt unsinnig. Daraus folgt, dass derjenige, der urheberrechtsfähige Inhalte in das Datennetz einbringt, damit gegenüber jedermann seine Zustimmung erklärt, die Seiten aufzurufen und ganz gleich zu welchem Zweck zu betrachten (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rz. 24). Eines Rückgriffes auf die Vorschrift des § 53 UrhG bedarf es daher nicht, solange lediglich eine Zwischenspeicherung in Rede steht.
Ob die Kunden der Beklagten dann, wenn sie die Beiträge dauerhaft speichern und/oder ausdrucken, eine rechtswidrige Vervielfältigung vornehmen oder ihnen die Privilegierung nach § 53 UrhG zugute kommen kann, ist eine Frage des Einzelfalls und kann den begehrten Verbotsumfang nicht rechtfertigen.
B. Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 97, 87a, 87b UrhG ist nicht gegeben, da keine rechtswidrige Vervielfältigung der Internetseiten der Klägerin erfolgt.
Es kann zunächst unterstellt werden, dass das Online-Angebot der Klägerin als Datenbank schutzfähig ist.
Ein Unterlassungsanspruch scheitert aber daran, dass seitens der Beklagten keine wesentlichen Bestandteile der Datenbank entnommen werden und keine systematische Entnahme von unwesentlichen Teilen der Datenbank erfolgt.
1. Nach Auffassung der Kammer scheidet eine wesentliche Entnahme von Teilen der Datenbank bereits deshalb aus, da die Beklagte nicht den gesamten Artikel der Datenbank entnimmt, sondern lediglich die für den Abruf der Artikel erforderliche Internetadresse und nur eine inhaltliche Zusammenfassung erstellt bzw. einige Sätze aus dem Artikel entnimmt.
Die Fundstelle (Deep-Link) der jeweiligen Artikel stellt keinen wesentlichen Inhalt der Datenbank dar.
Eine allgemein verbindliche Definition des Wesentlichkeitsbegriffs gibt es nicht. Von Bedeutung sind unter dem Blickwinkel des Investitionsschutzes die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und der Umfang der Datenbank, ihr Verhältnis zum jeweils entnommenen Teil, die Qualität des entnommenen Teils zur Qualität der Datenbank insgesamt sowie der wirtschaftliche Wert der entnommenen Teile (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87b Rz. 9).
Die Entnahme der Überschriften von einigen Artikeln sowie ihrer Fundstellen aus der Datenbank erfüllt nicht das Wesentlichkeitskriterium. Sofern man einen einer Tageszeitung nachempfundenen Internet-Auftritt als Datenbank bewertet, stellen den wesentlichen und wirtschaftlich bedeutenden Teil der Inhalt der einzelnen Artikel, des Layouts und die Anordnung der Beiträge dar, jedoch nicht die Überschrift, die Fundstelle (Deep-Link) und ggf. eine Kurzzusammenfassung.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Fundstellen einen bedeutsamen wirtschaftlichen Wert der Datenbank darstellen. Der unmittelbare wirtschaftliche Wert der Fundstellen ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass möglicherweise eine Direktanwahl der Artikelseiten unter Umgehung werbestarker Seiten möglich ist, ist allein dadurch bedingt, dass die Klägerin eine entsprechende Möglichkeit geschaffen hat. Des Weiteren ist es auch nicht zwingend, dass der Klägerin bei einer Direktanwahl der Seiten Werbeeinkünfte entgehen, da nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, dass die Kunden der Beklagten ohne Mitteilung des so genannten »Deep-Link« die Hauptseiten des Internet-Auftritts der Klägerin überhaupt anwählen würden.
2. Eine systematische Entnahme von unwesentlichen Teilen der Datenbank kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da selbst wenn die Beklagte mehrfach und aufgrund einer Vielzahl von Stichworten die Datenbank der Klägerin durchsucht, allenfalls pro Überprüfungstag ein unwesentlicher Teil der Datenbank von der Beklagten entnommen wird. Im Übrigen laufen die Auswertungshandlungen der Beklagten nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar.
a) Die unwesentlichen Entnahmen von Teilen einer Datenbank müssen in ihrer Summe das Ausmaß der Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank erreichen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87b Rz. 22).
Der Tatbestand der systematischen unwesentlichen Entnahme setzt weiter voraus, dass es sich um dieselbe Datenbank handelt. Sofern eine neue Datenbank i.S.v. § 87a UrhG vorliegt, kann nach Ansicht der Kammer eine Addition der entnommenen Teile nicht mehr erfolgen.
Selbst wenn man der Auffassung beitritt, dass der Online-Auftritt einer Tageszeitung, der zumindest tagesaktuelle Veränderungen erfährt, Datenbankschutz genießt, kann nicht daraus gefolgert werden, dass die Datenbank über Tage hinaus als einheitliche Datenbank eingestuft werden kann, sondern vielmehr ist davon auszugehen, dass zumindest täglich eine neue Datenbank i.S.v. § 87a Abs. 1 UrhG erstellt wird und eine Addition von tageweisen Auswertungen der Beiträge des Online-Dienstes nicht den Tatbestand der systematischen Auswertung einer Datenbank erfüllen kann.
b) Selbst wenn eine systematische Auswertung unwesentlicher Teile des Internetdienstes der Klägerin durch die Beklagte erfolgen sollte, liefe dies nicht einer normalen Auswertung zuwider.
Ebenso wie eine Tageszeitung liefert der Internetauftritt der Klägerin einen Beitrag zur Information der Allgemeinheit und will auch Einfluss auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit durch Kommentare und Berichte nehmen. Neben der Werbung für das Printmedium dient der Internetauftritt auch einer weiteren Verbreitung der bereits im Printmedium erschienenen Beiträge.
Die Auswertung eines der Information und Meinungsbildung dienenden Mediums auch durch kommerzielle Dienste auf ihre Kunden interessierende Informationen und Meinungsbeiträge hin stellt eine normale Auswertungsform dar. Diese Auswertung des Informationsangebotes durch Dienste wie die Beklagte ist in einer Informationsgesellschaft notwendig, um Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler etc., die einerseits auf Informationen angewiesen sind, anderseits aber angesichts der Fülle der Informationsquellen nicht in der Lage sind, die für sie relevanten Informationen zu sichten, den Zugang zu möglichst vielen sie interessierenden Nachrichten zu ermöglichen.
Daher kann auch der Umstand, dass die Auswertung durch ein kommerzielles Unternehmen erfolgt, keine »nicht normale« Ausweitung der Datenbank darstellen.
c) Die Mitteilung der Fundstelle, die den Kunden der Beklagten eine Direktanwahl ermöglicht, alleine stellt keine unzumutbare Belastung für die Klägerin dar, da sie möglichen Nachteilen entgegenwirken kann, indem sie auch auf den Artikelseiten Werbung schaltet oder eine Direktanwahl ausschließt. Des Weiteren ist auch zweifelhaft, ob der Klägerin bei einer Direktanwahl von Seiten überhaupt nennenswerte Werbeeinkünfte entgehen.
3. Sofern Kunden der Beklagten aufgrund der Mitteilung Seiten der Klägerin abrufen, liegt weder eine wesentliche noch eine systematische unwesentliche Vervielfältigung vor. Eine Mitstörerhaftung der Beklagten für eine etwaige Rechtsverletzung durch ihre Kunden scheidet daher aus.
C. Ein Anspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkte der Übernahme fremder Leistung ist nicht gegeben.
Ein Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachahmung bzw. Übernahme fremder Leistungen gegeben.
Die Nachahmung bzw. Übernahme einer fremden Leistung kann nur unter besonderen die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umständen wettbewerbswidrig sein. Grundsätzlich ist das Nachahmen eines nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses nicht unlauter (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rz. 439,440). Nach der Rechtsprechung des BGH setzt der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz voraus, dass neben der Übernahme einer fremden wettbewerblich eigenartigen Leistung noch besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten. Da der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz die Wertung des Sonderschutzes hinzunehmen hat, muss es sich um Umstände handeln, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen und das Vorgehen des Nachahmers unlauter erscheinen lassen (BGH v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, MDR 1985, 735 = GRUR 1985, 876 [877] - Tchibo/Rolex 1; v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, MDR 1995, 1229 = GRUR 1995, 581 [583] - Silberdistel).
Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei dem Dienst der Beklagten um einen Recherche- und Informationsdienst, der der interessierten Öffentlichkeit, ohne urheberrechtlichen Schutz zu tangieren, eine Art Internetpressespiegel erstellt. Angesichts der Bedeutung solcher Informationsdienste in einer Informationsgesellschaft ist nach Auffassung der Kammer, sofern keine urheberrechtlichen Belange berührt werden, äußerste Zurückhaltung geboten, solchen Diensten unter dem wettbewerbsrechtlichen. Gesichtspunkt der Übernahme fremder Leistung die Grundlagen zur Erbringung ihrer Leistungen zu entziehen (vgl. auch BGH v. 16.1.1997 - I ZR 38/96, MDR 1997, 871 = GRUR 1997; 464 - CB-infobank).
1. Die Kammer ist zunächst der Auffassung, dass es bereits an der Voraussetzung der Übernahme einer fremden Leistung fehlt.
Die Beklagte erbringt eine eigene Leistung, indem sie für ihre Kunden anhand vorgegebener Begriffe eine Art Internet-Pressespiegel mit Angaben der Fundstellen dazu erstellt. Dies stellt eine originäre eigene Leistung dar, die wie viele andere Dienstleistungen im Wirtschaftsleben und im Grunde genommen jede Dokumentation auf Leistungen anderer aufbaut. Es verhält sich aber nicht so, dass die Beklagte Leistungen der Klägerin als eigene Leistungen ausgibt, sondern die Beklagte dokumentiert Leistungen anderer und ermöglicht ihren Kunden den Zugriff auf die Leistungen anderer nach jeweils von den Internetanbietern geschaffenen Möglichkeiten.
Wie bereits oben ausgeführt, bietet die Klägerin eine in einer lnformationsgesellschaft erforderliche Dienstleistung an, die ihren Kunden eine Partizipation an der Informationsfülle im Internet ermöglicht. Die Mittelung der Fundstelle (Deep-Link) ist notwendiger Bestandteil einer fachgerechten Dokumentation bzw. eines Pressespiegels.
2. Selbst wenn man in der Mitteilung der Fundstellen eine Übernahme fremder Leistungen sehen sollte, würde es weiter an dem erforderlichen Unlauterkeitumstand fehlen. Die Kunden der Beklagten profitieren bei Mitteilung des Deep-Link lediglich davon, dass es bei dem Internetdienst der Klägerin möglich ist, bei Kenntnis der Adresse die Artikel direkt anzuwählen.
Die Kammer vermag in dem Umstand, dass die Kunden der Beklagten von dieser von der Klägerin geschaffenen Möglichkeit profitieren, keine Unlauterkeit zu sehen. Die Beklagte und die Kunden der Beklagten nutzen lediglich eine von der Klägerin geschaffene Zugriffsmöglichkeit auf ihre Seiten. Es steht der Klägerin frei, die Nutzung ihres Dienstes anders zu regeln.