AG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.12, 21 C 5571/12 - Groupon-Gutschein II

eigenesache Zur Erbringung der Leistungen, die in einem Groupon-Gutschein verbrieft sind, ist der im Gutschein bezeichnete Aussteller des Gutscheins (also nicht Groupon) verpflichtet. Erbringt der Aussteller die Leistung nicht, hat er nicht nur den Kaufpreis zu erstatten, sondern einen Betrag in Höhe des im Gutschein ausgewiesenen Werts zu zahlen.

   

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AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 21 C 5571/12
Entscheidung vom 9. Oktober 2012

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn Tobias H. Strömer, Duisburger Straße 9, 40477 Düsseldorf,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Strömer, Duisburger Straße 9, 40477 Düsseldorf,

gegen

1. Herrn [.....], [....], 46147 Oberhausen,
2. Frau [....], [....], 46147 Oberhausen,

Beklagten,

Firma Groupon GmbH, [.....], 10178 Berlin, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, [....], ebenda,

Streitverkündete,

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht Gaedtke

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, binnen einer 2 Wochen nach Urteilszustellung beginnenden 3-monatigen Frist insgesamt 18 Stunden (2 x 3 Stunden pro Monat) in Düsseldorf eine Haushaltsreinigung nach Wahl des Klägers für private oder geschäftliche Räume- inklusive Material- und Anfahrt Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 89,00 € durchzuführen.

Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufes werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 238,00 € zu zahlen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist gemäß §§ 807 in Verbindung mit 793 und 421 BGB berechtigt, von den Beklagten als Gesamtschuldnern die im Tenor näher bezeichnete Leistungserbringung zu verlangen.

Unstreitig hat der Kläger über die Streitverkündete am 21.April 2012 einen von den Beklagten ausgestellten »Gutschein« erworben, in dem diese sich u.a. zu der im Tenor näher bezeichneten Leistungserbringung verpflichteten. Bei dem »Gutschein« handelt es sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier, das den Aussteller der Urkunde verpflichtet, an den Eigentümer der Urkunde gegen deren Vorlage die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. Am Inhalt der Urkunde müssen sich die Beklagten nunmehr festhalten lassen.

Gegenüber der berechtigten Klageforderung können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, von ihrer Aktion so »überrollt« worden zu sein, dass sie angeblich diese Dienstleistung zeitlich nicht mehr erbringen können. Ein derartiger Umstand fiele allein in ihren Verantwortungs- und Risikobereich und berechtigt sie nicht zu einer »Rücknahme« der in der Urkunde versprochenen Leistungserbringung.

Dafür, dass der Kläger etwa im Zusammenhang mit der Entgegennahme des für die Urkunde zuvor an die Streitverkündete gezahlten Geldbetrages von 89,00 € »vom Vertrag zurückgetreten« ist, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch den vorliegenden Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte.

Die Fristsetzung und die Bestimmung der Entschädigung für den Fall der nicht fristgerechten Leistungserbringung folgt aus § 281 BGB in Verbindung mit §§ 510 b, 255 ZPO. Bei der Bestimmung der Entschädigung hat sich das Gericht an dem von den Beklagten in der Urkunde bezeichneten Wert des Gutscheines orientiert. Auch daran müssen sich die Beklagten nunmehr festhalten lassen. Die über einen rechtlich relevanten Vorgang aufgesetzte Urkunde begründet die Vermutung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit.

Soweit der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits von der Streitverkündeten den an sie geleisteten Betrag in Höhe von 89,00 € zurückgezahlt erhalten hat, ist nunmehr festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit seine Erledigung in der Hauptsache gefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

Streitwert: 327,00 €.

Geadtke

 

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