Streitwert: bis 600,00 €
AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 230 C 7570/07
Entscheidung vom 10. Juli 2008
In dem Rechtsstreit
[...]
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO durch den Richter am Amtsgericht Nick
für Recht erkannt
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 407,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.07 aus 395,07 € und aus 12,00 € seit dem 23.06.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe zweier gebrauchter Notebooks Typ Dell Latitude D400.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme eines der o.g. Notebooks in Verzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis 600,00 € festgesetzt.sr
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet
I.
Der Klägerseite steht gegen die Bekiagtenseite der geltend gemachte Anspruch gem. §§ 312d, 355, 346 ff. BGB in tenorierter Höhe zu.
Nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage folgt das Gericht dem Kläger in seiner Auffassung, dass er wirksam den Vertrag widerrufen hat.
Für das vorliegende Geschäft muss von einem Verbrauchergeschäft ausgegangen werden. Denn weder nach Inhalt noch nach den Umständen des Geschäfts ergaben sich hinreichende Anhaltspunkte für ein Unternehmergeschäft. Der Kläger ist letztlich unwidersprochen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne jeglichen Hinweis auf seine berufliche bzw. unternehmerische Stellung aufgetreten. Der Beklagte hat trotz Hinweises nichts dazu vorgetragen, wie er bei Vertragsschluss und Erstellung der eingereichten Rechnung von dem Beruf des Klägers und seiner Kanzleianschrift Kenntnis erhalten haben will. Die Ware wurde auch, wie der Kläger belegen konnte nicht an die Kanzleiadresse, sondern an die Privatanschrift geliefert.
Damit konnte objektiv nur vom Kaufgegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit geschlossen werden. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass bei sog. dual-use-Geschäften nach richtiger Auffassung vom vermeintlichen Verbraucher die Nutzung zu ausschließlichen oder ganz überwiegend nicht-unternehmerischen Zwecken darzulegen und zu beweisen ist (vgl. z.B. Schmidt-Ränsch Beck'scher OK § 13 Rn 12 mit ausf. Nachweisen des Meinungsstandes).
Liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine anderen Hinweise auf ein unternehmerisches Geschäft vor als solche, die sich aus dem Gegenstand selbst schließen lassen können, so ist nach Auffassung des Gerichts für die Annahme eines Unternehmergeschäfts zu fordern, dass der Geschäftsgegenstand typischerweise zumindest ebenso unternehmerischen wie Verbraucherzwecken dient. Das wird man zwar grundsätzlich beim Erwerb eines professionellen Notebooks annehmen müssen. Etwas anderes gilt jedoch im vorliegenden Fall, in dem ein gebrauchtes Notebook erworben wird. Denn es ist ausgesprochen untypisch, dass ein Unternehmer ein gebrauchtes Notebook zu unternehmerischen Zwecken erwirbt, insbesondere über das Auktionshaus ebay.
In solchen Fällen, in denen der Vertragsgegenstand typisch erweise eher Verbraucherzwecken zuzuordnen ist und keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden sind, kann von einem Beweis des ersten Anscheins für ein Verbrauchergeschäft ausgegangen werden (vgl. Schmidt-Ränsch a.a.O. Rn 15, 16). Dieser ist vorliegend nicht allein dadurch widerlegt, dass der Kläger Rechtsanwalt ist und es nicht ausgeschlossen ist, dass er als solcher auch von seiner Privatwohnung aus mittels eines Notebooks seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Denn insoweit kommt auch eine allenfalls untergeordnete berufliche Nutzung in Betracht, die ein Verbrauchergeschäft noch nicht ausschließt.
Damit kann vorliegend unter Berücksichtigung der Vertragsumstände unterstellt werden, dass es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt (ähnlich auch AG Siegburg NJW-RR2005, 1583).
Der Widerruf durch unbestritten abgesandte e-mail vom 04.05.07 sowie durch Rücksendung der Ware erfolgte noch fristgerecht. Denn die Widerrufsfrist hatte mangels ausreichender Belehrung in Textform noch nicht zu laufen begonnen. Die Belehrung nur auf einer Internetseite genügt nach h.M. nicht der Textform; auf die zutreffenden Rechtsprechungsnachweise des Klägers wird verwiesen.
Ob (auch) der Rücktritt aufgrund Mängelgewährleistung berechtigt war, kann damit offen bleiben.
Der Beklagte hat daher den gezahlten Kaufpreis zu erstatten.
Entsprechend dem Hilfsantrag war jedoch eine Verurteilung Zug-um-Zug auszusprechen, da der Beklagte unter Zif, II. der Klageerwiderung hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er zur Zahlung nur gegen Rückgabe beider inzwischen im Besitz des Klägers befindlicher Notebooks bereit ist.
Antragsgemäß war auch der Annahmeverzug festzustellen, hinsichtlich des nachgelieferten Notebooks jedoch mangels Klageantrags nicht. Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme auch des zweiten Notebooks in Verzug befindet, da der Kläger mit Ablehnung des Vergleichsvorschlages hinreichend deutlich gemacht hat, keines der Notebooks behalten zu wollen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, wobei Verzug nicht schon mit der Zahlungsaufforderung vom 04.05.07, deren Zugang i.Ü. nicht bewiesen ist, eingetreten ist. Die dortige einseitige Fristsetzung genügt nicht den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt. Verzugsbegründend war vielmehr erst das Schreiben vom 23.05.2007.
Da der Kläger bereits mit dem erst verzugsbegründenden Schreiben vom 23.05.07 anwaltlich tätig geworden ist, sind die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht verzugsbedingt und daher auch nicht zu erstatten.
Daneben hat der Beklagte auch die Versandkosten i.H.v. 12,00 € aus den zutreffenden Gründen der Klageschrift zu erstatten, nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB.
Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs, 2, 708 Nr. 11,711, 713 ZPO. Das Unterliegen war geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.
Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Nick