AG Pinneberg, Urt. v. 05.05.98, 63 C 4/98 - Beweiswert der Telekom-Rechnung

Die Aufstellung auf der Telefonrechnung von über einen Btx-Anschluß abgerufenen Leistungen reicht als Beweis für die tatsächliche Inanspruchnahme nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Btx-Zugang durch ein persönliches Kennwort geschützt ist, da aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard der T-Online-Software nicht ausgeschlossen werden kann, daß es auch einem Dritten möglich ist, das persönliche Kennwort in Erfahrung zu bringen.

ARBEITSGERICHT PINNEBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

schleswig-holstein

Aktenzeichen: 63 C 4/98
Entscheidung vom 5. Mai 1998

In dem Rechtsstreit [...] hat das Amtsgericht Pinneberg [...] für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäss § 313a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, daß der Beklagte im Januar und Februar 1996 von seinem Btx-Anschluß BTX-Datex-J-Leistungen der Klägerin unter der Abrufernummer in Anspruch genommen hat. Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr erbrachten angeblichen Leistung lediglich Bezug genommen auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichten Aufstellung der Deutschen Telekom, ohne zu konkretisieren, welche Leistungen der Beklagte tatsächlich in Anspruch genommen haben soll. Dies ist nicht ausreichend.

Die Klägerin hat jedoch auch keinen geeigneten Beweis für ihre Behauptung angetreten, daß tatsächlich der Beklagte persönlich oder in für ihn zurechenbarer Weise ein Dritter die Leistungen in Anspruch genommen hat. Das erkennende Gericht geht aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zum Sicherheitsstandard der T-Online-Software davon aus, daß ausreichend Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, wie ein Dritter das persönliche Kennwort des Beklagten hätte in Erfahrung bringen können. Wenn es bereits - wie zahlreichen Medienveröffentlichungen zu entnehmen war - Amateurprogrammierern im jugendlichem Alter in kürzester Zeit gelang, eine Vielzahl von kompletten Zugangsdatensätzen von T-Online-Kunden zu entschlüsseln, kann jeder Unbefugte mit entsprechenden (amateurhaften) Kenntnissen den Anschluß des Beklagten genutzt haben, ohne daß dieser eine Chance gehabt hätte, es zu verhindern.

Es hätte der Klägerin oblegen, insofern substantiierter vorzutragen, als sich allein auf das persönliche Paßwort und die zwölfstellige Kennzahl zu berufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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