OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.09.13, 3 U 164/09 - gewinn.de III

eigenesache Wer eine Domain über eine Verkaufsplattform »kauft« und dann zu Unrecht als Domain-Inhaber eingetragen wird, erlangt seine Rechtsstellung durch die Leistung des Verkäufres. Bereicherungsansprüche des materiell Berechtigten gegen den eingetragenen Domain-Inhaber nach § 812 BGB sind daher ausgeschlossen.

Streitwert: 25.000 €

brandenburg

BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 3 U 164/09
Entscheidung vom 5. September 2013

In dem Rechtsstreit

[...]

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Krah, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick am 5.9.2013

beschlossen:

Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Ihre eigenen Kosten tragen sie selbst.

Der Gebührenstreitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu befinden. Insofern erscheint es gerechtfertigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

1. Die Berufung hätte mutmaßlich zum Teil Erfolg gehabt. Die Klage hätte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Hauptantrag der Abweisung unterlegen, ohne dass es noch einer weitergehenden Beweisaufnahme bedurft hätte. Dem (1.) Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Kläger Inhaber der Domain »gewinn.de« ist, wäre indes zu entsprechen gewesen.

a. Auf der Basis der Ausführungen in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes in vorliegender Sache vom 18.1.2012 — I ZR 187/10 - hätte sich der mit dem Hauptantrag gel­tend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung allein aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ergeben können.

Seine Aktivlegitimation hat der Kläger in diesem Rahmen zwar im Ergebnis der in erster In­stanz insofern durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen; die vom Landgericht ver­nommenen Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger im Rechtsverkehr unter dem Namen »[...]« auftritt.

Auch hinsichtlich der Passivlegitimation bestanden keine durchgreifenden Bedenken. Der Kläger hat unter Vorlage einer Kopie der sog. History der Denic eG zur Domain »gewinn.de« vom 18.4.2006, die (unbestrittenermaßen) die Entwicklungen der Whois-Datenbank widerspiegelt, nachweisen können, dass die Beklagte im Zeitraum ab 15.2.2006 als Inhaberin der Domain »gewinn.de« registriert war. Dies ergibt sich aus ihrer Nennung in der Rubrik »descr.«, die ausweislich der Erklärung des Datenbankbetreibers den oder die Domaininhaber offenbart. Wenn darin neben der Beklagten auch noch ihr Geschäftsführer [...] sowie ein »[...]« aufgeführt wurden, ergibt sich daraus nur, dass der Kläger auch diese beiden natürlichen Personen hätte als Domaininhaber verklagen können, indes gerade nicht, dass die [...] GmbH als Domaininhaber ausscheidet. Dass die Eintragung der Beklagten in der Whois-Datei der Denic eG bei Eintritt des erledigenden Ereignisses gelöscht worden wäre, behauptet diese schließlich selbst nicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Eintragung fortbestand.

Soweit zwischen den Parteien streitig war, ob sich die Beklagte ihre Rechtsposition als in die Whois-Datenbank eingetragene Inhaberin der Domain »gewinn.de« auf Kosten des Klägers zueigen gemacht hat, obwohl ihr deren Nutzen in rechtmäßiger Weise nicht zukam, und also der Kläger materiell berechtigt, d.h. weiterhin Vertragspartner der DENIC eG, war, kommt es hieraufvorliegend nicht an, weil das Klagebegehren bereits aus anderen Gründen gescheitert wäre.

Die Umschreibung der Whois-Datenbank auf die Beklagte als Berechtigte ist nämlich auf­grund einer an sie gerichteten Leistung erfolgt. Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonsti­ger Weise (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) setzt demgegenüber voraus, dass der Bereicherungs­gegenstand — die Eintragung in die Whois-Datei — dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemand, geleistet worden ist (BGH NJW 2005, 60; NJW 1999, 1393). Zwischen den Parteien ist unstreitig (vgl. Klägerschriftsatz vom 27.4.10, Bl. 216 GA), dass die Beklagte die Domain »gewinn.de« am 3.2.2006 — wenn auch von einer bislang unbenannt gebliebenen Person — über das Internetportal »Sedo« der Sedo GmbH »gekauft« hat; die genannte Plattform ist in Fachkreisen dafür bekannt, dass auf ihr Internet-Domänen ge- und verkauft werden (vgl. In­ternet-Werbeflyer Bl. 44 GA).

Aus der von der darlegungspflichtigen Beklagten (Palandt/ Sprau, BGB, 72. Aufl., § 812 Rz. 79 m.w.N.) vorgelegten Zahlungsaufforderung vom 3.2.2006 (Bl. 46 GA) ergibt sich auch eindeutig, dass der Kaufpreis für die Domain »gewinn.de« — zunächst auf ein Treuhandkonto der [...] GmbH (ähnlich PayPal der Internetplattform »ebay«) - zu entrichten war und der Zahlung ein über Internet abgeschlossener Kaufvertrag zugrunde lag. Dem entspricht der Inhalt der Vertragsbedingungen der Sedo GmbH »für die Transaktion der Domain »gewinn.de« als »Bestandteil des online geschlossenen Vertrages« vom 3.2.2006. Diesen kann im Weiteren entnommen werden, dass der Kaufpreis »unverzüglich nach Zugang der Zahlungsaufforderung durch die Sedo GmbH auf (deren) Treuhandkonto ... zu überweisen« war — laut Zahlungsaufforderung innerhalb vom 5 Tagen —und »nach erfolgreicher Übertragung der Domain auf den Käufer abzüglich der [...] Provision vom Treuhandkonto an den Verkäufer ausgezahlt« werden würde, wobei die Über­tragung als erfolgreich galt, »sobald die Eintragung des Käufers als Domain-Inhaber in der Whois-Datenbank der DENIC eG erfolgt ist und die Domain sich unter der Kontrolle des Käufers befindet.« Die Beklagte ist demgemäß am 15.2.2006 in die Whois-Datenbank einge­tragen worden (vgl. »History« Bl. 23 f GA), sodass der Senat keine Veranlassung hat, davon auszugehen, dass die formale Übertragung des Domainnamens »gewinn.de« auf die Beklagte gescheitert war. Ihr lag zudem eine Leistung an die Beklagte, nämlich eine bewusste und ziel­gerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGH aaO) zugrunde, die ihre Grundlage in dem synallagmatischen Rechtsgeschäft hatte, durch das sich die Beklagte zur Zahlung eines Ent­geltes in Form des angegebenen »Kaufpreises« an den unbekannten Verkäufer als Gegenleis­tung für die über diesen erfolgende Eintragung als Inhaberin der Domain »gewinn.de« in die Whois-Datenbank verpflichtet hatte. Die Umstände, dass die Beklagte die Person ihres Ver­tragspartners nicht genannt und die Kaufpreiszahlung an diesen nicht belegt hat, rechtfertigen keine andere Entscheidung, machen ihr Vorbringen vor allem nicht unschlüssig, weil der Klä­ger den Verkauf unstreitig gestellt hat und sich eine erfolgreiche Vertragsabwicklung anhand des von den Parteien vorgetragenen Ablaufs der Ereignisse nachvollziehen lässt. Der Vor­rang der insoweit bestehenden Leistungsbeziehung steht demnach einem Bereicherungsaus­gleich im Verhältnis der Parteien entgegen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Beklagte (als jetzt eingetragene Inhaberin des »Domain«-Namens) gegenüber der DENIC tatsächlich materiell berechtigt ist.

Anderweitige Anspruchsgrundlagen — insbesondere § 816 BGB - standen dem Kläger jeden­falls gegen die Beklagte offenkundig nicht zur Verfügung.

b. Mit Erfolg hätte der Kläger indes voraussichtlich auf die Feststellung angetragen, dass er als Vertragspartner der DENIC eG Inhaber der Domain »gewinn.de« ist.

Das Feststellungsbegehren war zulässig. Auf die Ausführungen in dem vorliegenden Revisi­onsurteil des BGH in vorstehender Sache wird Bezug genommen.

Der Kläger hat in der Sache substantiiert vorgetragen, am 6.8.1996 mit der DENIC eG durch Vermittlung eines von deren Mitgliedern (Genossen), nämlich der [...] und [...] GmbH - diese handelnd unter der Bezeichnung [...] — einen Vertrag über die Regist­rierung des Domainnamens »gewinn.de« geschlossen zu haben, der bislang ungekündigt fort­bestehe; die gewählte Verfahrensweise sei erfolgt, weil die Genossen der DENIC eG als Internet-Service-Provider die Domain-Anmeldungen direkt an deren Zentralrechner übermittel­ten, wo die Registrierung vollautomatisch vollzogen werde; der Domainvertrag komme da­durch zustande, dass die DENIC auf den Domainauftrag des künftigen Domaininhabers die von ihm gewünschte Domain registriere (Ziff. IV Satz 1 1. Alt. der Domainrichtlinien und § 1 Abs. 1 S. 2 1. Alt. der Domainbedingungen); eine Kündigung des Vertrages sei weder von seiner noch von Seiten der DENIC eG aus erfolgt; eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Domainregistrierungsvertrages lasse § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen der DENIC eG nur in der Weise zu, dass der bisherige Domaininhaber seinen Vertrag kündige und die DENIC daraufhin mit dem neuen Inhaber einen Registrierungsvertrag abschließe.

Soweit die Beklagte hiergegen eingewandt hat, die Domain »gewinn.de« am 3.2.2006 gekauft zu haben, und im Übrigen bestritten hat, dass am 2.6.2005 ein ungewollter Providerwechsel stattgefunden hat, erschütterte dies das klägerische Sachvorbringen nicht. Denn zum einen hat der Kläger zurecht darauf hingewiesen, dass ein Providerwechsel für die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines ihn gegenüber der DENIC eG berechtigenden und verpflichtenden Vertrags (zunächst, d.h. bis zum Nachweis einer vom Kläger über den neuen Provider veran­lassten Änderung der Whois-Datenbank) ohne Bedeutung ist, und belegt der vorliegende Kaufvertrag vom 3.2.2006 zum anderen nicht, dass zwischen der DENIC eG und der Beklag­ten ein wirksamer Domainvertrag zustande gekommen ist, nunmehr also die Beklagte der DENIC eG gegenüber materiell berechtigt ist; letzteres vor allem vor dem Hintergrund der in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen der DENIC getroffenen Regelung. Dass der Kläger im Jahre 1996 mit der DENIC eG einen Domainregistrierungsvertrag geschlossen hat, hat die Beklagte im Übrigen ebenso wenig bestritten wie dessen ungekündigtes Fortbestehen, wes­halb der Senat entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast davon ausgehen kann (und muss), dass der Kläger der DENIC eG gegenüber weiterhin mate­riell berechtigter Inhaber der Domain »gewinn.de« ist.

c. Bei dieser Sach- und Rechtslage entspricht es der Billigkeit, den Parteien die Gerichtskos­ten je zur Hälfte aufzuerlegen und sie zu verpflichten, ihre Kosten selbst zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Beide Parteien hätten mit ihren Anträgen wie dargestellt teilweise obsiegt und wären teilweise unterlegen gewesen, wobei das Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens weitgehend gleich zu gewichten ist. Denn zwar wäre der Kläger mit seinem Begehren in der Hauptsache erfolglos geblieben; mit einem Ausspruch im Sinne seines (1.) Hilfsantrages hätte er allerdings einen nahezu gleichwertigen Rechtserfolg erlangt, denn es hätte jedenfalls fest­gestanden, dass er im Verhältnis der Parteien materiell berechtigter Inhaber der Domain »gewinn.de« ist. Eine anderweitige verhältnismäßige Aufteilung der Kosten würde mithin dem Verhältnis des beiderseitigen Prozesserfolges nicht gerecht.

2. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 25.000 € (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 47 Abs. 1 S. 1 GKG). Die vom Kläger geltend gemachten Hilfsansprüche bleiben streitwertneutral, denn sie betreffen denselben Gegenstand wie der Hauptanspruch und haben keinen höheren Wert als dieser (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

Krah               Gutjahr             Dr. Bachnick 

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