Streitwert: 1.146,19 €
AMTSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29 C 17556/01
Entscheidung vom 9. April 2002
In dem Rechtsstreit
[...]
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2002 durch den Richter am Amtsgericht Pollmächer für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 423,71 € nebst Zinsen hieraus seit dem 21.12.2001 nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 40 % der Beklagte und zu 60 % der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Dem Kläger wird gestattet, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00€ abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Dem Beklagten wird gestattet, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.02, 29 C 17556-01
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Büro der [..] in Herxheim bei Landau. Gemeinsam mit der Zeugin [...] erstellte der Kläger eine Liste sog. Frequently Asked Questions (FAQs), wobei es sich insoweit um häufig gestellte Kundenfragen handelt, die standardisiert beantwortet werden.
Diese Liste wurde auf der Website des Klägers sowie der Zeugin [...] jeweils veröffentlicht. Im Juni 2001 kontaktierte der Beklagte die Fa. [...], die den Internetauftritt des Klägers sowie der Zeugin [...] erstellt hatte, um sich nach den Kosten der Erstellung einer Website unter Bezugnahme auf die Website des Klägers und der Zeugin [...] zu erkundigen. Ebenfalls erkundigte sich der Beklagte bei dem [...] Organisationsleiter Herrn [...], ob der Fragenkatalog des Klägers und der Zeugin [...] von anderen Kollegen in dieser Form übernommen werden könne. Die ablehnende Antwort wurde dem Beklagten durch den Zeugen [...] mitgeteilt. Am 15.06.2001 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte auf seiner Website ebenfalls einen FAQ-Katalog unterhielt. In der Folgezeit beauftragten die Zeugin [...] und der Kläger die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Einleitung von Maßnahmen gegen den Beklagten. Mit Schreiben vom 01.08.2001 wurde der Beklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hinsichtlich des vom Beklagten verwendeten Fragen- und Antwortenkatalogs abzugeben, da nach Auffassung des Klägers der Beklagte seine Website zu ganz wesentlichen Teilen kopiert und übernommen habe. Am 02.08.2001 rechneten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem egenstandswert in Höhe von 100.000,00 DM ihre Tätigkeit für den Kläger und die Zeugin [...] ab (Bl. 35/36 GA). Mit Schreiben vom 09.08.2001 wies der Beklagte die gegen ihr erhobenen Vorwürfe zurück und wies darauf hin, dass, er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Bereich FAQ auf seiner Internetpräsenz umgestaltet und - soweit möglich - bewusst von den Formulierungen des Klägers Abstand gehalten bzw. geschaffen habe. Weitergehende Ansprüche wurden vom Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe sowohl seinen als auch den lnternetauftritt der Zeugin [...] zu ganz wesentlichen Teilen kopiert und unberechtigt verwendet, wobei sich dies auffällig aus der Übernahme der sog. FAQs ergebe. Einige Überschriften seien wörtlich wiedergegeben; Antworten seien nur geringfügig geändert und fast identisch kopiert worden. Darüber hinaus habe sich auf den lnternetseiten des Beklagten nirgendwo ein Hinweis auf eine für die Seite verantwortliche Person befunden, so dass der Beklagte auch gegen § 6 TDG verstoßen habe.
Angesichts dieser Umstände sei der Beklagte verpflichtet, die ihm entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen. Der Abrechnung sei ein Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 DM zugrunde zu legen, so dass sich entsprechend der Abrechnung vom 02.08.2001 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.241,76 DM ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.146,19€ nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 02.09.2001 nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, eine Kopie des Internetauftritts des Klägers durch ihn sei nicht erfolgt. Der Inhalt der Seite FAQ resultiere sowohl aus seiner langjährigen Beratungspraxis als auch auf den offiziellen Quellen der [...]. Er selbst habe etwa 40 bis 50 Stunden in die Erstellung seiner lnternetinhalte investiert, habe also mitnichten lediglich Kopien anderer Seiten gezogen. Auch ein Verstoß gegen das Teledienstgesetz läge nicht vor, da von vornherein sowohl die drei im [...]-Service-Center Mainz zusammenarbeitenden Versicherungsfachleute aufgeführt sowie die Adresse des ServiceCenter nebst Telefon-, Faxnummer und Email-Formular angegeben gewesen seien. Bei dieser Sachlage sei er nicht verpflichtet, die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Darüber hinaus sei der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert weit überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie die dazu überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gem. § 1 UWG ein Schadensersatzanspruch zu, jedoch nur in Höhe von 423,71 €. Auszugehen ist davon, dass der Beklagte durch die Gestaltung seiner lnternetseite, insbesondere der dort im Juni 2001 befindlichen FAQ-Liste, gegen §1 UWG verstoßen hat.
Danach macht sich derjenige schadensersatzpflichtig, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Dass vorliegend der lnternetauftritt des Beklagten als Mitbewerber des Klägers ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstellt, wird auch AG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.02, 29 C 17556-01 von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Geschützt wird im Rahmen des § 1 UWG auch die Ausbeutung fremder Leistungen (vgl. Köhler/Pieper, UWG, 1995, § 1 UWG, Rdnr. 259 ff.). Hierbei besteht der wettbewerbsrechtliche Schutz auch gegenüber einer nachschaffenden Übernahme, bei der das fremde Leistungsergebnis als Vorbild für die Nachbildung dient (Köhler/Pieper, a.a.O., Rdnr. 275). Hierfür genügt die Nachahmung wesentlicher Elemente des Originals, die das Vorbild noch erkennen lassen. Vorliegend hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die im Juni 2001 auf der Website des Beklagten befindliche FAQ-Liste eine in diesem Sinne erfolgte Nachahmung der FAQListe des Klägers sowie der Zeugin [...] war. Hierfür spricht indiziell bereits der zeitliche Ablauf. Unstreitig erkundigte sich der Beklagte zunächst bei der Fa. [...] unter Bezugnahme auf die Website des Klägers und der Zeugin [...] nach den entsprechenden Kosten für einen solchen lnternetauftritt. Im Anschluss daran erfolgt darüber hinaus eine Nachfrage bei dem [...]-Organisationsleiter Herrn [...] danach, ob diese Liste so übernommen werden könne. Dies zeigt deutlich, dass dem Beklagten der lnternetauftritt des Klägers bekannt und er auch an einer entsprechenden Übernahme interessiert war. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stellte dann der Kläger im Juni 2001 ebenfalls eine FAQ-Liste auf seine Website. Ein Vergleich beider Listen zeigt, dass die vom Beklagten ins Internet gestellte Liste in den wesentlichen Zügen mit der FAQ-Liste des Klägers übereinstimmt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Rahmen der Klageschrift (dort Seite 3) verwiesen. Dementsprechend sind Fragen in derselben Sortierfolge übernommen worden, wobei einige Überschriften ebenfalls übereinstimmen.
Gleichfalls sind die Antworten teilweise nur geringfügig geändert. Die Übereinstimmung beider Listen wird auch insoweit vom Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe hier Fragen bzw. Antworten aus dem offiziellen Material der [...] übernommen. Ein Vergleich zeigt, dass sich die offizielle lnternetseite der [...] (Anlage B 1 der Klageerwiderung) deutlich von der FAQ-Liste des Klägers unterscheidet; dies sowohl im äußeren Aufbau als auch in der Beantwortung der Fragen. Im Rahmen des Internetauftritts des Klägers erfolgt zunächst eine Frageliste, wobei sodann die Antworten separat abgefragt werden können. Dahingegen sind Fragen und Antworten auf der Internetseite der [...] unmittelbar auf einer Seite anzutreffen.
Auch soweit sich Fragen und Antworten teilweise aus offiziellem Material der [...]ergeben, stellt die Zusammenstellung der FAQ-Liste durch den Kläger eine eigenständige Leistung dar. Soweit der Beklagte ferner darauf verwiesen hat, er habe etwa 40 bis 50 Stunden in die ErstelIung seiner Internetinhalte investiert, ist dieses Vorbringen gänzlich unsubstantiiert. Wann im Einzelnen dies geschehen sein soll, ist bereits nicht näher vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auch an jeglichem Vorbringen dazu, ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte Arbeitszeit in die Erstellung der FAQ-Liste aufgewandt haben will. Bei dieser Sachlage kam eine Einvernahme der vom Beklagten benannten Zeugen nicht in Betracht, da dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.
Insoweit verbleibt es dabei, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 1 UWG grundsätzlich gegeben sind.
Auch das erforderliche Verschulden des Beklagten liegt vor. Dieser hat zumindest fahrlässig gehandelt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er die FAQ-Liste des Klägers nicht übernehmen dürfe. Dann musste der Beklagte auch mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen, wenn er die vom Kläger benutzte FAQ-Liste leicht abwandelte.
Angesichts dessen hat der Kläger den Beklagten zu Recht außergerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Die insoweit entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung sind mithin vom Beklagten zu ersetzen, soweit diese erforderlich waren. Der Kläger braucht sich zunächst nicht darauf verweisen zu lassen, er habe auch den [...]-Organisationsleiter Herrn [...] einschalten können. Angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass dies zu einer Klärung der Angelegenheit hätte führen können. Zu Recht beanstandet der Beklagte jedoch den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 DM. Für einen solchen Gegenstandswert ist weder etwas ersichtlich noch näher vom Kläger dargetan. Soweit dieser selbst geltend macht, abzustellen sei auf die Dauer, den Umfang und die Art und Schwere der Beeinträchtigung, ist zu berücksichtigen, dass unstreitig die Seite lediglich für 14 Tage in der beanstandeten Form genutzt wurde, wobei in dieser Zeit unbestritten nicht einmal 100 Aufrufe der Seite erfolgten. Soweit der Kläger sich auf die von ihm zusammengestellte Aufstellung von Streitwerten (Anlage zum Schriftsatz vom 24.01.2002) beruft, sind die dort aufgeführten Streitwertfestsetzungen nicht einschlägig.
Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um Benutzung von Domain-Namen. Für den vorliegenden Fall hält das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 DM für angemessen. Hiervon ausgehend sind in Ansatz zu bringen zwei 7,5/1 0-Gebühren nach §118 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BRAGO. Dies ergibt Gebührenansprüche in Höhe von jeweils 603,75 DM. Ferner ist eine 3/10-Erhöhungsgebühr zu berücksichtigen, jedoch nur von der jeweils angeAG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.02, 29 C 17556-01 angefallenen Gebühr (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 10. Aufl. 1989, § 6, Rdnr. 33). Dies ergibt einen weiteren Betrag in Höhe von 181,20 DM. Unter weiterer Berücksichtigung der allgemeinen Auslagenpauschale sowie der Mehrwertsteuer errechnen sich mithin erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.657,40 DM, von denen der Kläger vereinbarungsgemäß die Hälfte zu tragen hatte, mithin einen Betrag in Höhe von 828,70 DM (423,71 €).
Der Klage war nach alledem lediglich im tenorierten Umfang stattzugeben.
Die Zinsentscheidung in gesetzlicher Höhe beruht auf §§ 291, 288 BGB. Ein früheren Verzug hat der Kläger nicht dargetan. Die Übersendung der strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung vom 01.08.2001 stellt keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 5. 1 BGB dar. Denn eine bestimmte bezifferte Geldsumme wird in der genannten Erklärung gerade nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
708 ZPO.
Streitwert: 2.241,76 DM (= 1.146,19 €)