AGH Berlin, Beschl. v. 25.04.02, I AGH 11/01 - presserecht.de

Die Registrierung und Nutzung der Domain »presserecht.de« durch einen Rechtsanwalt verstößt gegen das in §§ 43b BRAO, 6 BORA verankerte Sachlichkeitsgebot und ist damit unzulässig.

Instanzen: AGH Berlin, Beschl. v. 25.04.02, I AGH 11/01; BGH, Beschl. v. 25.11.02, AnwZ (B) 41/02

Fundstelle: BRAK-Mitt. 2002, 187 

 

berlin

ANWALTSGERICHTSHOF BERLIN
BESCHLUSS

Entscheidung vom 25 April 2002

 

Gründe

I.

Der Ast. ist ein in Berlin zugelassener RA und schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Presserechtes tätig. Die RAK wurde von Kollegen im September 2000 unterrichtet, dass der Ast. eine Homepage unter Verwendung der Internet-Domain www.presserecht.de betreibt. Nach allgemeinen Ausführungen über Wesen und Bedeutung der Pressefreiheit heißt es dann wörtlich auf der Internetseite wie folgt:

»Mit dem Internet-Forum Presserecht.de will die Rechtsanwaltskanzlei (...) Berlin dafür eine Plattform bieten.«

Es werden dann Nachrichten angeboten über Entscheidungen, Beiträge, Gesetzestexte, aktuelle Nachrichten sowie die Seite »Über uns«, in der die Kanzlei sich selbst vorstellt, Arbeitsschwerpunkte mitteilt und darauf verweist, dass die Kanzlei die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaft, den Berliner Rundfunk 91,4, Lausitzer Rundschau, Märkische Oderzeitung und den Trierischen Volksfreund berät, im Übrigen auch einen „ausgewählten Mandantenstamm flexibel und erfolgreich« berät und vertritt.

Die Agin. wandte sich mit Schreiben v. 31.1.2001 an den Kollegen und wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Werbung unsachlich sei und zudem der Domain-Begriff standesund wettbewerbswidrig sei. Die Kammer erwäge deshalb, eine Rüge zu erteilen, der Ag. möge sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern. Der Ag. erwiderte mit Schreiben v. 16.2.2001 und rügte zunächst das Verfahren, ohne in der Sache selbst Stellung zu nehmen. Daraufhin erteilte die Agin. dem Ast. unter dem 6.6.2001 eine Rüge und untersagte gleichzeitig die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen www.presserecht.de. Gegen den dem Ast. am 8.6.2001 zugestellten Bescheid wurde durch Schriftsatz v. 3.7.2001 seiner Verfahrensbevollmächtigten, der am 7.7.2001 beim AGH eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, soweit mit diesem Bescheid die Untersagung der Verwendung des Domain-Namens verfügt wird. Zur Begründung führt der Ast. aus, dass der angegriffene Bescheid lediglich mit einem Hinweis auf ein vorangegangenes Schreiben begründet sei, was nicht ausreiche.Es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung, der Bescheid sei zudem nur von dem Abteilungsvorsitzenden unterzeichnet.Zudem sei die Verwendung des Domain-Namens weder eine irreführende Werbung noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Er verweist schließlich auf weitere Anwaltskanzleien, die lnternetseiten unter gegnerischen Domains betreiben.

Der Ast. beantragt,

den Bescheid der Agin. vom 6.6.2001 aufzuheben, soweit dem Ast. damit untersagt wird, für seine anwaltliche Tätigkeit die Internet-Domain www.presserecht.de zu verwenden.

Die Agin. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass sie als Berufsorganisation im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Belehrungen erteilen könne und im Rahmen dieser Belehrung auch die Einleitung bestimmter Konsequenzen verlangen dürfe. Das normale Verfahren vor Erteilung der Rüge und der Untersagung der .Verwendung des Domain-Namens sei eingehalten worden, weil dem Ast. rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der dem Ast. zugestellte Rügebescheid sei vom Abteilungsvorsitzenden eigenhändig unterzeichnet worden, der in den Akten verwahrte Originalbeschluss von allen an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden. Die Verwendung des Domain-Namens sei sowohl ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bei der Werbung des RA wie auch eine irreführende Werbung, weil damit eine Branchenbesetzung erfolgt sei und beim Rechtsuchenden Publikum der Eindruck erweckt werde, es handele sich wenn nicht um den einzigen, so doch um den führenden RA in dieser Branche.

II.

Der zulässige und rechtzeitig gestellte Antrag des Ast. ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist weder formal noch im Ergebnis zu beanstanden.

1. Das von der Kammer gewählte Verfahren, dem Ast. die Verwendung des beanstandeten Domain-Begriffes zu untersagen, ist formal nicht zu beanstanden. Zu den Aufgaben der RAK gehört gem. § 73 BRAO auch die Belehrung der Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten. Dabei kann eine Belehrung auch mit einer Aufforderung verbunden sein, künftig entsprechend dieser Rechtsauffassung zu handeln, weil eine solche Aufforderung nur eine Nebenfolge der erteilten Belehrung ist (vgl. Feuerich/Braun, Kommentar zur BRAO, 5. Aufl., § 73 Rdnr. 21; Jesnitzer/Blumenberg, § 73 Rdnr. 4). Folgerichtig wird allgemein davon ausgegangen, dass eine solche mit einer Aufforderung verbundene Belehrung auch gem. § 223 BRAO anfechtbar sei (vgl. Feuerich/Braun, a.a.O., § 223 Rdnr. 28; Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, § 223 Rdnr. 16).

2. Die Agin. hat dem Ast. rechtliches Gehör gewährt, in dem sie im Schreiben v. 31.1.2001 unter Hinweis auf die Homepage ihre Rechtsauffassung darlegte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab. Damit war dem Ast. der Sachverhalt zur Kenntnis gegeben, den die Agin. später zur Grundlage ihrer Entscheidung machte, er hatte zudem Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mehr aber wird für die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verlangt.

3. Die vom Ast. verwandte Domain www.presserecht.de ist zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, es verstößt jedoch gegen § 43 b BRAO i.V.m. § 6 BORA. Die Rspr. zur Verwendung derartigen Domains war bis zur Entscheidung des BGH vom 17.5.2001 (I ZR 216/99, Revisionsentscheidung zum Urteil des OLG Hamburg www.mitwohnzentrale.de) nicht eindeutig. ln dieser Entscheidung hat der BGH die Übung, Gattungsbegriffe als Internetadresse zu verwenden, als rechtmäßig anerkannt. Allein mit dem Argument einer Kanalisierung von Kundenströmen lasse sich eine Wettbewerbswidrigkeit nicht begründen. Ein Abfangen von Kunden durch Verwendung eines solchen Domain-Namens sei nur dann unlauter, wenn sich der Werbende zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. Mit der Verwendung des Gattungsbegriffes geschehe dieses aber nicht. Der Verwender habe nur einen sich bietenden Vorteil genutzt, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits den Mitbewerbern zuzurechnende Kunden einzuwirken. Gleichzeitig hat der BGH aber klargestellt, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen auch Grenzen habe. Zum einen könne sie missbräuchlich sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter einer Top-Level-Domain (hier »de«) nutzt, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfte die Verwendung von Gattungsbezeichnungen aber auch nicht irreführend sein.

Unter Berücksichtigung dieser Rspr. ist die Wahl der Internetadresse durch den Ast. mindestens unter dem Gesichtspunkt des
standeswidrigen Herausstellens der eigenen Leistung und wegen Irreführung zu beanstanden.

a) Die Wahl der Internetadresse des Ast. zur Bezeichnung einer Anwaltshomepage ist irreführend und damit unsachlich i.S.v. § 43b BRAO. Wer eine Homepage mit der Bezeichnung eines Rechtsgebietes verwendet ohne jeden weiteren Hinweis darauf, dass es sich um eine Anwaltshomepage handelt, täuscht den Internet-Nutzer (so auch Müller, Internet-Domains von Rechtsanwaltskanzleien, WRP 2002, 160/163). Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Internetangebot um die Homepage eines RA handelt, steht nach Ansicht des Gerichts außer Zweifel. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Internetseite mit den Worten »Ein Service der Rechtsanwaltskanzlei« (...) eingeleitet wird, sowie aus dem Umstand, dass ein wesentlicher Teil des Internet-Auftritts die über den Link »Über uns - Kontakt« angebundene Unterseite darstellt, die ausschließlich Informationen zur Kanzlei des Ast. enthält, insbesondere die neue Kanzleianschrift sowie die Telekommunikationsnummern. Dem steht nicht entgegen, dass der an letzter Stelle in der linken Zeile aufgeführte Link mit der Bezeichnung »Arbeitsgemeinschaft der Verlagsjustiziare« auf eine entsprechende weitere Unterseite verweist. Dieser Link ist nicht nur durch einen Strich erkennbar abgesetzt von den sonstigen, offenbar vorrangigen Verweisen, die betreffende Seite enthält zudem nur relativ nichtssagende Informationen zu einer in welcher Rechtsform auch immer bestehenden Arbeitsgemeinschaft. Irgendwelche konkreten Aktivitäten dieser Arbeitsgemeinschaft gehen aus der Internetseite jedenfalls nicht hervor. Im Übrigen ist dieser Bereich ausdrücklich als zugriffsbeschränkt gekennzeichnet. Mit der Eingabe der Internetadresse »Presserecht« geben Internetnutzer nach allgemeiner, dem erkennenden Gericht aufgrund eigener Sachkunde geläufiger Erfahrung zu erkennen, dass sie ganz allgemeine Informationen über das Presserecht (Literatur, Publikationen, Link- oder Entscheidungssammlungen, Gesetzestexte, Veranstaltungen zum Presserecht etc.) suchen. Sie bringen mit der Eingabe der Internetadresse »Presserecht« jedenfalls nicht unmittelbar die Erwartung zum Ausdruck, auf die Internetseite eines bestimmten, in Berlin ansässigen RA gelangen zu wollen, der sich angabegemäß auf das Presserecht spezialisiert hat. In diesem Fall hätten sie über Suchmaschinen unter Eingabe der Begriffskombination »RA« und »Presse« wesentlich schneller Erfolg. Die Irreführung wird auch nicht dadurch relativiert, dass ein Internetnutzer möglicherweise relativ schnell bemerkt, dass er nicht die von ihm gesuchten allgemeinen Informationen zum Presserecht, sondern das Angebot einer individuellen Einzelkanzlei vorfindet. Selbst wenn nämlich die
erwähnte Fehlvorstellung durch den weiteren Inhalt der Internetseiten des Ast. wieder beseitigt würde, liegt eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG jedoch schon dann vor, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Publikums durch Angaben, die geeignet sind irrezuführen, angelockt und veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt oder näher zu befassen (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 104, 384, 385 - Fachkrankenhaus; BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270, 271 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 82/86, GRUR 1988, 100, 702 = WRP 1989, 13, 15 - Meßpuffer; Urt. v. 8.6.1989 - 1 ZR 233/87, GRUR 1989, 855, 856 = WRP 1990, 235, 236 - Teilzahlungskauf II; Urt. v. 1.2.1990 - I ZR 161/87, GRUR 1990, 532, 533 = WRP 1990, 701, 702 - Notarieller Festpreis).

b) Die Verwendung der Internetadresse »Presserecht« für eine Anwalts-Homepage verletzt das Sachlichkeitsgebot gem. § 43b BRAO auch unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Sich-Herausstellens. Nach § 43b BRAO ist dem RA Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Gemessen an Art. 121 GG beschränkt § 43b BRAO das Werbeverbot im Kern auf die Verbote der »irreführenden Werbung« und der »gezielten Werbung um Praxis«, das auch ein »reklamehaftes Sich-Herausstellen« gegenüber Berufskollegen umfasst. Im vorliegenden Fall bewirkt die Wahl der Internetadresse, dass alle Internetnutzer bei Eingabe der URL »www.presserecht.de« ausschließlich Zugang zur Homepage des Ast. erhalten. Zwar hat der BGH in der Entscheidung »Mitwohnzentrale« ausgeführt, dass allein die Kanalisierung von Kundenströmen keine Wettbewerbswidrigkeit i.S.d. UWG begründen könne, wenn der Werbende mit der Verwendung des Gattungsbegriffs nur einen sich ihm bietenden Vorteil genutzt habe, ohne dabei in unlauterer Weise auf bereits dem Mitbewerber zuzurechnende Kunden einzuwirken. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es jedoch allein um die Anwendung des UWG auf nicht standesrechtlich gebundene Gewerbetreibende, während im vorliegenden Fall zusätzlich die Besonderheiten des anwaltlichen Berufsrechts zu berücksichtigen sind. Ein RA ist nämlich kein Gewerbetreibender, sondern ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), das sich bei seiner Tätigkeit nicht maßgeblich vom Streben nach Gewinn, sondern von der Verwirklichung des Rechts seines Mandanten leiten lässt. So soll das Vertrauen der Rechtsuchenden darin gestärkt werden, dass Anwälte nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (BVerfG, NJW 1988, 195). Dieser Unterschied tritt besonders im Bereich der Werbung in Erscheinung. Werbung, die diesen Unterschied aufhebt, wird in st. Rspr. der Anwaltsgerichte als berufswidrig angesehen. Danach sind neben dem Verbot der irreführenden Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden unzulässig, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an Gewinn orientierten Verhaltens sind. Dazu gehören das unaufgeforderte direkte Herantreten an potentielle Mandanten (gezielte Werbung) und das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen (BVerfG, NJW 1992, 1613). Das Urteil des BGH »Mitwohnzentrale« kann daher auf die vorliegende, maßgeblich vom Berufsrecht geprägte Fallkonstellation nicht übertragen werden.

Wenn demgemäß eine Kanalisierung von Kundenströmen vorliegt und diese auf das Verhalten des Anwalts zurückzuführen ist und zu einem reklamehaften Herausstellen führt, verstößt dies - unbeschadet des erwähnten BGH-Urteils - gegen anwaltliches Berufsrecht. Bei einer Internetrecherche kommt als Suchmöglichkeit neben der Verfolgung von Links und dem Zugriff auf Suchmaschinen insbesondere die direkte Eingabe der Internetadresse in Betracht. Insbesondere bei der Suche nach allgemeinen Themen wie etwa dem »Presserecht« muss sich der Nutzer bei Verwendung von Suchmaschinen in aller Regel durch eine mehrere 10 000 Einträge umfassende Ergebnisliste arbeiten. Dies veranlasst einen nicht unerheblichen Teil der Nutzer zu einer deutlichen Zurückhaltung bei der Verwendung von Suchmaschinen. Insoweit bietet sich nämlich als einfacherer Weg zur Erzielung eines zufrieden stellenden Ergebnisses vor allem die direkte Eingabe verschiedener, in Bezug auf das Suchthema nahe liegender Domains an. Dabei weiß der Internetnutzer, dass die Verwendung allgemeiner, nicht kennzeichnungskräftiger Gattungsbezeichnungen als Domainnamen weit verbreitet ist und bei direkter Eingabe zielsicheren Zugriff auf die gewünschten Informationen und Anbieter gewährleistet. Diese Verbrauchergewohnheiten nutzt der Ast. aus. Mit der Verwendung des allgemeinen Begriffs »Presserecht« lenkt er all diejenigen Nutzer auf seine Homepage, die sich mittels der direkten Eingabe der Domain ohne konkrete Kenntnis des Website-Betreibers ganz allgemein Informationen zum Presserecht, nicht jedoch ausschließlich über einen einzelnen RA bzw. eine einzelne Anwaltskanzlei verschaffen wollen.

Durch diese Kanalisierung von Kundenströmen verschafft sich der Ast. eine Alleinstellung. Die direkte Eingabe der Domain bewirkt
ausschließlich den Zugang zur Homepage des Ast. Der Ast. verschafft sich durch die monopolisierende Besetzung der allgemeinen Bezeichnung »Presserecht« einen privilegierten Zugang zu potentiellen Mandanten. Dahinter steht jedenfalls auch die Motivation, im Internet über das normale Maß hinaus Aufträge erteilt zu bekommen. Die Domain »Presserecht« ist geeignet, einem RA unter der Vielzahl seiner Kollegen einen Vorsprung im Zugang zu Mandanten zuzuweisen (LG München, CR 2001, 128). Internetnutzer, die an Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Presse oder gar an der Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Presserecht interessiert sind, werden auf die Seite des Anwaltsbüros des Ast. geleitet, welches man im Allgemeinen unter dem Begriff »Presserecht« zunächst nicht vermutet. Sie werden sich sodann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit den Dienstleistungen des Ast. näher befassen und ihm möglicherweise Mandate erteilen. Es ist nicht erkennbar, dass der Ast. mit seinem Internetauftritt ausschließlich andere Zwecke verfolgt. Dieser Beurteilung steht auch die Entscheidung des OLG Hamburg (WRP 2001, 717 »startup.de«) nicht entgegen. Das OLG hat ausgeführt, dass eine unlautere Absatzbehinderung dann vorliegt, wenn sich aus der Besonderheit der lnternetadresse für das angesprochene Publikum die Vorstellung ergibt, dort über das betreffende Angebot umfassend informiert zu werden, und es so dadurch davon abgehalten wird, auch noch weitere Anbieter im Internet aufzusuchen. Das Gericht verneinte bezüglich der Internetadresse jedoch zu Recht eine Kanalisierungsfunktion, da ein Internet-Nutzer verständigerweise von vorneherein nicht davon ausgeht, dass er unter der Internetadresse »www.startup.de« ein vollständiges Beratungsangebot über Unternehmensgründungen vorfinden wird. Anders verhält es sich jedoch bei der Internetadresse »Presserecht«, die aufgrund ihrer umfassenden Bezeichnung eines kompletten Rechtsgebietes ein ebenso umfassendes Informationsangebot erwarten lässt. Der Ast. kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass andere RAe im Internet ebenfalls beschreibende Domains benutzen. Zum einen mögen diese anderweitigen Internetangebote ebenfalls berufswidrig sein. Zum anderen ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt, dass nahezu jede größere Anwaltskanzlei in Deutschland eine Internet-Seite unterhält, deren Internetadresse aber im Wesentlichen nicht aus einer beschreibenden Angabe, sondern normalerweise aus dem Kanzleinamen oder einem aus ihm abgeleiteten Kürzel besteht. Die vom Ast. angeführten Angebote von Anwaltskanzleien mit beschreibender Internetadresse vermögen demgegenüber schon aufgrund ihrer zahlenmäßigen Geringfügigkeit nicht den Nachweis für eine abweichende allgemeine Übung zu erbringen.

III.

1. Die sofortige Beschwerde war gem. § 223 Abs. 3 BRAO zuzulassen, da über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zu entscheiden war.

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