Fundstelle: NZA-RR 1999, 192
ARBEITSGERICHT BRAUNSCHWEIG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 Ca 370/98
Entscheidung vom 22. Januar 1999
In dem Rechtsstreit
[...]
wegen Feststellung
hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.1999 für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist 35 Jahre alt und verheiratet. Er war bei der beklagten Stadt seit 01.05.1985 als Erzieher, zuletzt seit 01.12.1990 als Leiter des Kindergartens (...) bei einer Vergütung gem. VergGr V c BAT beschäftigt. Im Zuge von polizeilichen Ermittlungen fand beim Kläger eine Durchsuchung statt, bei welcher auf dem PC des Klägers bzw. auf Disketten gespeichert, teilweise ausgedruckt, ca. 60 Bilddateien mit kinderpornographischen Darstellungen sichergestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft (...) erhob daraufhin gegen den Kläger Anklage wegen eines Vergehens gem. § 184 Abs. 5 StGB. Sie unterrichtete die Beklagte hiervon am 10.06.1998 durch Übermittlung der Anklageschrift vom 26.05.1998. Der Kläger ist am 24.08.1998 durch das Amtsgericht (...) zu 6 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Seine Berufung hat das Landgericht (...) am 13.01.1999 zurückgewiesen. Über die eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 11.6.98 zunächst vom Dienst suspendiert, am 17.06.1998 angehört und das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Schreiben vom 27.06.1998 fristlos, hilfsweise auch fristgemäß, gekündigt (Bl. 13).
Mit am 06.07.1998 bei Gericht eingegangener Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Er hält diese für unberechtigt und gem. § 1 ff KschG sozial ungerechtfertigt. Der Kläger räumt zwar den Besitz der Dateien ein, verweist aber darauf, dass er diese nicht weitergegeben habe (unstreitig). Er behauptet, als Kind sexuell missbraucht worden zu sein. Sein Anliegen sei es allein gewesen, Beweismaterial gegen die Anbieter von Kinderpornographie im Internet zu sammeln. Er habe sich zu eigenen Ermittlungen veranlasst gesehen, nachdem die Ablieferung eines ihm in die Hände geratenen Videos mit kinderpornographischen Darstellungen bei der Kriminalpolizei zu keinen Ermittlungsergebnissen und zur Einstellung der Ermittlungen geführt habe. Der Kläger macht geltend, er habe in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt.
Der Kläger sieht die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB als nicht gewahrt an. Er beanstandet, dass eine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung nicht stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.1998 weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung. Die Beklagte verteidigt die Kündigung als gerechtfertigt. Sie hält die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 BGB für unzumutbar.
Die Beklagte beruft sich auf die am 10.06.1998 bei ihr eingegangene Anklageschrift gegen den Kläger mit dem Anklagevorwurf, dieser habe sich über das Internet unter Verwendung verschiedener IP-Adressen und der Kennung Gast in verschiedenen Chat-Bereichen des Internets pornographische Schriften bzw. Abbildungen, welche den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten, verschafft, auf der Festplatte seines PC bzw. auf Disketten abgespeichert und hiervon Farbausdrucke gefertigt. Die Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung durch die Beklagte im Beisein des Personalratsvorsitzenden (...) , er habe sich das "Material" besorgt, um die Internet-Anbieter zur Strecke zu bringen, sei nicht glaubhaft.
Das Benehmen mit dem Personalrat für die außerordentliche Kündigung sei durch das Schreiben der Beklagten vom 19.06.1998, Bl. 46 d. A., i.V. mit der Erklärung des Personalratsvorsitzenden vom 19.06.1998, Bl. 48, es sei eine umfassende Unterrichtung erfolgt, hergestellt. Der Personalrat habe der ordentlichen Kündigung zum 31.12.1998 zugestimmt.
Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze und Erklärungen zu Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Begründung
Die Klage ist unbegründet, denn die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis gem. § 626 BGB zu Recht außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt.
Die Konkretisierung des wichtigen Kündigungsgrundes hat durch die abgestufte Prüfung in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen, nämlich, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, und ob bei der Berücksichtigung dieses Umstandes und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist. Beide Voraussetzungen sind erfüllt.
1.) Dass der Kläger aus dem Internet ca. 60 Dateien mit Ablichtungen betr. pornographische Handlungen an bzw. mit Kindern heruntergeladen, abgespeichert und ausgedruckt hat, welche bei einer Durchsuchung beim Kläger am 26.03.1998 sichergestellt worden sind, ist unstreitig. Diese Tatsache ist unabhängig von der Frage der Strafbarkeit des Klägers an sich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Denn allein aufgrund des Besitzes einer größeren Anzahl von Bilddateien mit Ablichtungen betr. pornographische Handlungen an bzw. mit Kindern ist ein unabweisbarer Verdacht eigener pädophiler Neigungen des Klägers gegeben, der durch das Vorbringen des Klägers, er habe sich das "Material" besorgt, um die Internet-Anbieter zur Strecke zu bringen, nicht entkräftet ist. Der Kläger hat dieses Vorbringen unterstützende Umstände nicht dargelegt, die erhebliche Anzahl von ca. 60 Dateien spricht dagegen. Der Kläger hat dadurch selber das für einen Einsatz als Erzieher von Kindergartenkindern bzw. als Leiter eines Kindergartens unabdingbar erforderliche unbedingte Vertrauen in seine persönliche Integrität unwiederbringlich zerstört. Seine Eignung für diese vertragliche Tätigkeit ist aufgrund des Verdachtes pädophiler Neigungen nicht mehr gegeben. Deshalb muss in diesem arbeitsrechtlichen Zusammenhang dahinstehen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht (...) bzw. Landgericht (...) im Revisionsverfahren Bestand haben wird oder ob der Kläger sich erfolgreich auf einen unverschuldeten Verbotsirrtum berufen kann.
2.) Der Beklagten ist es bei dieser Sachlage unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Kündigungszeitpunkt 27.06.1998 unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit des Klägers unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger als Erzieher in einem Kindergarten bzw. als dessen Leiter nur noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.1998 fortzusetzen. Denn ungeachtet aller Beteuerungen des Klägers, er habe aus redlichem Antrieb gehandelt, verbleibt aufgrund des unstreitigen Sachverhalts die Ungewissheit über das Motiv und der Verdacht pädophiler Neigungen. Das macht für die Beklagte den weiteren Einsatz des Klägers als Erzieher unzumutbar; ein solcher Einsatz wäre ohne Unterrichtung der Eltern unverantwortlich und es ist mit größter Wahrscheinlichkeit vorher- sehbar, dass Eltern keineswegs bereit sind, ihre Kinder einer Einrichtung anzuvertrauen, in welcher der Kläger als Erzieher oder gar Leiter tätig ist.
3.) Die außerordentliche Kündigung scheitert nicht am Fehlen einer Abmahnung. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BAG das Abmahnungserfordernis nicht nur bei Kündigungen wegen Störungen im Leistungsbereich zu prüfen, sondern "... bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden konnte...". Das BAG verweist darauf, dass der Kündigungszweck zukunftsbezogen ausgerichtet ist. Deshalb sei entscheidend, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das vergangene Ereignis auch zukünftig belastend auswirkt. In der Regel werde erst nach einer Abmahnung die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht vertragstreu ver- halten wird. (Urteil des BAG vom 04. Juni 1997, 2 AZR 526/96. EzA § 626 BGB Nr. 168). Es ist im vorliegenden Fall aber nicht erkennbar, dass eine Abmahnung beim Kläger diesen gewünschten Erfolg haben könnte, nämlich dass der Kläger infolge einer Abmahnung durch sein steuerbares Verhalten den durch Tatsachen begründeten Verdacht pädophiler Neigungen und die darauf beruhenden Zweifel an seiner Eignung als Erzieher oder Leiter eines Kindergartens ausräumen, seine Zuverlässigkeit dauerhaft unter Beweis stellen und hierdurch eine Wiederherstellung des Vertrauens in die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung herbeiführen kann.
4.) Die fristlose Kündigung vom 27.06.1998 scheitert nicht an der Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist für die Kündigungserklärung. Sie soll innerhalb begrenzter Zeit für den betroffenen Arbeitnehmer Klarheit darüber schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlas für eine außerordentliche Kündigung genommen wird. Andererseits soll die zeitliche Begrenzung nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den Kündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu kündigen. Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen; selbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Nicht ausreichend ist bereits die Kenntnis des konkreten die Kündigung auslösenden Anlasses, also des "Vorfalles" allein, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muss eine Gesamtwürdigung möglich sein. Er ist nicht verpflichtet, von der unter Umständen unsicheren Möglichkeit einer Verdachtskündigung Gebrauch zu machen.
Die Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB kann für eine auf einen Verdacht gestützte Kündigung zwar früher beginnen als bei einer auf den Vorwurf einer erwiesenen Tat. Eine Verdachtskündigung muss innerhalb von 2 Wochen erklärt sein, nachdem dem Arbeitgeber die Verdachtsmomente bekannt sind. Sie kann deshalb gem. § 626 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein, bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind. Diese kann der Arbeitgeber allerdings mit der gebotenen Eile anstellen, ohne befürchten zu müssen, dass er sein Kündigungsrecht verliert. Sobald dem Kündigungsberechtigten jedoch durch seine Ermittlungen die den Verdacht begründenden Umstände bekannt sind, die ihm die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, beginnt die Ausschlussfrist. (Urteil des BAG vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 -, EzBAT, § 54 BAT Strafbare Handlung Nr. 11). Demgemäss hat der Lauf der 2-Wochenfrist gem. § 626 BGB nicht bereits mit der Kenntnis von der Anklageschrift am 11.6.98 begonnen; diese konnte zunächst nur Anlas zur sofortigen vorläufigen Suspendierung des Klägers, im übrigen aber zur Einleitung der erforderlichen Ermittlungen, darunter die Anhörung des Klägers, sein. Letztere hat ohne Verzug am 17.06.1997 stattgefunden. Erst nachdem der Kläger zu den Vorwürfen angehört und seine Einlassung hierzu bekannt war, konnte die Beklagte beurteilen, ob lediglich eine Suspendierung geboten oder ein wichtiger Grund zu einer sofortigen außerordentlichen Kündigung gegeben war. Die Kündigung vom 27.06.1998 ist demgemäss dem Kläger innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB am 29.6.97 zugegangen.
5.) Für die außerordentliche Kündigung war gem. § 75 Ziff. 5 Nds PersVG nicht die Zustimmung des Personalrats, sondern die Herstellung des Benehmens mit diesem erforderlich; das ist entsprechend § 76 Nds PersVG durch das Schreiben der Beklagten vom 19.06.1998 i.V. mit der Erklärung des Personalratsvorsitzenden vom 19.06.1998 erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO , die Streitwertfestsetzung auf §§ 12 Abs. 7; 61 ArbGG.
(Unterschriften)