Zeigt ein Instagram-User mit ca. 1,7 Millionen Followern in einem Posting Produkte eines Herstellers und weist er dabei auf den Hersteller hin, ohne von diesem hierfür eine Bezahlung erhalten zu haben, ist der User nicht verpflichtet, das Posting als Werbung zu kennzeichnen. Denn in solch einem Fall ist für den Durchschnittsverbraucher offensichtlich, dass es sich um Influencer-Marketing handelt. Die Einkleidung von Werbung in den vermeintlich privaten Alltag, beispielsweise bei Homestories bekannter Personen, sei als Mittel zur Verkaufsförderung seit langem bekannt. Es liege somit kein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor.
Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil vom 2. Juli 2020, 15 U 142/19
Der Volltext der Entscheidung liegt zum 3. Juli 2020 leider noch nicht vor. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts geht in eine ähnliche Richtung wie die des OLG München vom 25. Juni 2020 (29 U 2333/19). Beide Gerichte haben allerdings, weil sie von der Rechtsprechung anderer Obergerichte abweichen, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine strengere bzw. differenziertere Linie zum Influencer Marketing fahren dagegen das OLG Braunschweig (Urt. v. 13.05.20, 2 U 78/19) und das Kammergericht in Berlin (Urt. v. 08.01.19, 5 U 83/18).
Man darf gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.