Streitwert: 25.000 €
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 37 O 28/09
Entscheidung vom 25. Juni 2009
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ollerdißen
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 20. März 2009 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Antragstellerin betreibt einen Fachhandel für Tierphysiotherapie. Im Rahmen ihrer Tätigkeit beliefert sie Tier-Physiotherapeuten mit Praxiseinrichtungen, unter anderem mit dem Therapielaser MULTIPROG 2520.
Die Antragsgegnerin handelt ebenfalls mit derartigen Praxiseinrichtungen und hat die Antragstellerin in der Vergangenheit mit dem erwähnten Therapielaser beliefert.
Am 3. Dezember 2008 schrieb die Antragsgegnerin die Antragstellerin per E-Mail (vgl. Anlage AS1) an und kündigte an, die Antragstellerin künftig nicht mehr beliefern zu wollen, weil diese sich nicht an eine »persönliche Absprache« gehalten habe. Mit E-Mail vom 5. Februar 2009 (vgl. Anlage AS2) bekräftigte die Antragsgegnerin ihre Absicht, mit der Antragstellerin nicht mehr zusammen arbeiten zu wollen und empfahl ihr, den Therapielaser künftig beim [...] Verlag zu bestellen. Diese Mail - und an sie angehängt auch die vorangegangene Mail vom 3. Dezember 2008 - übermittelte sie nicht nur an die Antragstellerin, sondern auch an den Geschäftsführer der [...] GmbH, der Herstellerin dies in Rede stehenden Lasergerätes, den Geschäftsführer des [...] Verlages und eine Frau Sabine [...].
Auf Antrag der Antragstellerin vom 18. März 2009 hat das Gericht der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 20. März 2009 antragsgemäß untersagt, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Dritten gegenüber zu behaupten, die Antragstellerin habe sich an eine persönliche Absprache nicht gehalten und werde deshalb von der Antragsgegnerin nicht mehr beliefert, insbesondere wie mit E-Mail vom 5. Februar 2009 geschehen.
Die Antragsgegnerin widerspricht der einstweiligen Verfügung.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 20. März 2009 aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 20. März 2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin meint, die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie mangels ordnungsgemäßer Zustellung an ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß und fristgerecht vollzogen worden sei. Zugunsten der Antragstellerin bestehe kein Verfügungsgrund und auch ein Verfügungsanspruch sei zu verneinen, da ihr Verhalten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch weiterhin begründet, so dass die Beschlussverfügung vom 20. März 2009 zu bestätigen ist.
1. Die Beschlussverfügung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an ihrer ordnungsgemäßen und fristgerechten Vollziehung mangelt. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zunächst beanstandet, der Beschluss sei ihrem Verfahrensbevollmächtigen gar nicht zugestellt worden. Später hat sie eingeräumt, eine beglaubigte Abschrift der Verfügungsausfertigung sei ihrem Verfahrensbevollmächtigen ohne Anlagen im Parteibetrieb zugestellt worden. Eine derartige Zustellung genügt aber zur Vollziehung, weil der Beschlusstenor aus sich heraus verständlich ist und die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung ausreicht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar, 27. Aufl., RN 13 zu § 929 ZPO), zumal die vollstreckbare Ausfertigung der Antragsgegnerin selbst zugestellt wurde.
2. Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG zugunsten der Antragstellerin vermutet. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass zwischen dem 5. Februar und der Antragstellung am 18. März 2009 mehrere Wochen verstrichen sind. In der Regel führt nur die Überschreitung eines Zeitraums von 2 Monaten zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Das Verhalten der Antragsgegnerin begründet auch einen sicherbaren Verfügungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dabei ist von der Anwendung des UWG in seiner neuen, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung auszugehen, da das Unterlassungsbegehren sich auf ein in Zukunft zu unterlassenes Verhalten richtet.
Unabhängig davon, dass die Parteien unterschiedlichen Handelsstufen angehören, sind sie Wettbewerber, da sie sich auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt betätigen.
Der Inhalt der in Rede stehenden E-Mail-Nachrichten ist auch gemäß § 4 Nr. 7 UWG zu beanstanden. Gerade die nebulöse und für den Außenstehenden eher unverständliche Formulierung, mit der die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung, die Antragstellerin in Zukunft nicht mehr beliefern zu wollen, zu rechtfertigen sucht, ist geeignet, bei deren potentiellen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, zu denen die Adressaten der zweiten Mail gehören, die Vorstellung zu erwecken, die Antragstellerin habe sich ein schwerwiegendes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Der Inhalt der Nachricht ist deshalb geeignet, die Antragstellerin in den Augen der übrigen Empfänger in wettbewerbswidriger Weise herabzusetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich.
Ollerdißen