LG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.15, 12 O 6/15 - 32 Standorte

eigenesache Wirbt ein Unternehmen damit, dass es über 32 Standorte verfügt, geht der Verkehr davon aus, dass es dort vor Ort selbst und nicht lediglich durch Kooperationspartner vertreten ist.

 

nrw 

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 6/15
Entscheidung vom 29. April 2015

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Dr. von Hartz und den Richter Dr. Schmitz

für Recht erkannt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, deren Firma im geschäftlichen Verkehr mit den Behauptungen zu bewerben

a) diese habe 32. Standorte

und/oder

b) diese habe 600 Mitarbeiter

wie am 15.01.2015 auf der Webseite [...] und aus der Anlage A 001 ersichtlich geschehen.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot eine Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, angedroht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.sr

Tatbestand

Der Antragsteller bietet Seminare im Bereich der EDV und Programmierung an.

Er unterhält zudem mehrere Webseiten. So unterhält er unter der Intemetadresse [...] einen Blog, in welchem er als »[...], Schlosser« auftritt, Unter [...] bietet er IT-Schulungen an. Desweiteren betreibt er die als Anlage A006 vorgelegte Intemetseite www.[...].org, in dem sein Angebot als »Webdeveloper« dargestellt wird (Bl. 99 GA). Darüber hinaus unterhält er die Seite http:/[...].de.

Die Antragsgegnerin bietet die Erstellung von Webseiten für Gewerbekunden an. Sie unterhält unter der Adresse [...] eine Internetpräsenz, innerhalb derer sie zu ihrem Unternehmen u.a. die folgenden Angaben macht:

»32 Standorte

600 Mitarbeiter«

Wegen des genauen Intemetauftritts auf die Screenshots der Internetseite (Bl. 7 bis 12 GA) verwiesen.

Auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.[...].de gibt die Antragsgegnerin an, 19 Standorte zu haben (vgl. Screenshots Anlage A002, Bl. 15 GA).

Zwischen den Verfahrensbeteiligten waren bereits die folgenden Verfahren rechtshängig:

- Einstweiliges Verfügungsverfahren Landgericht Düsseldorf, Az.: 34 0 [...]/14, in dem die einstweilige Verfügung des hiesigen Antragstellers aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen wurde.

- Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: I-20 U [...]/13 (Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Az.: 34 0 [...]/12), in dem in zweiter Instanz eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 109 ff. GA verwiesen.

- Landgericht Köln, Az.: 84 0 [...]/10

In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U [...]/12, trug die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vorn 01.10.2014, von dem der Antragsteller, der an dem Verfahren nicht beteiligt war, am 15.01.2015 Kenntnis erhielt, vor, mit 100 Akquisiteuren, die in mehr als einem Duzend Distributionen organisiert sind, zusammenzuarbeiten (Anlage A003, BI. 17 GA).

Mit Schreiben vom 18.01.2015 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Werbeaussagen, die er als irreführend ansieht, ab.

Der Antragsteller behauptet, er biete seit 1999 die Erstellung von Webseiten an.

Der Antragsteller hat mit Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung, der am 20, Januar 2015 beim Landgericht eingegangen ist, Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem nach Anhörung der Antragsgegnerin dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, hat die Kammer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt,

Der Antragsteller beantragt,

es der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Firma mit den Behauptungen zu bewerben:

a) diese habe 32 Standorte

und/oder

b) diese habe 600 Mitarbeiter

wie am 15.11.2015 und am 20.01.2015 auf der Webseite [...] geschehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erfass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für rechtsmissbräuchlich, weil es dem Antragsteiler in erster Linie darum gehe, die Antragsgegnerin zu schädigen und die Abmahn- und Prozesstätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet,

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Voraussetzungen eines Missbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG können nicht festgestellt werden.

Ein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt, ist zu bejahen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler, In; Köhler/Bornkamm, UWG, 33, Auflage, § 8 UWG, Rn.: 4.10), Das Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer Ziele ist hierbei nicht erforderlich, Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler a.a.O.) Das Vorliegen eines Missbrauchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG jeweils »unter Berücksichtigung der gesamten Umstände« des Einzelfalls zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Überprüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung der streitgegenständlichen und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß (BGH Urteil vom 15.12.2011 – IZR 174110 - Bauheizgerät, Juris).

Auch in der gebotenen Gesamtschau hat die Antragsgegnerin keine hinreichenden Indizien vorgetragen, nach denen die Abmahntätigkeit des Antragstellers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.

Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Screenshots aus dem Blog des Antragstellers zeigen, ist dieser darum bemüht, diejenigen, die gegen die Antragsgegnerin vorgehen wollen, zu ermutigen und die Aktivitäten zu bündeln. Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, kann nicht übersehen werden, dass der Antragsteller auch Anliegen verfolgt, denen eine gewisse Berechtigung nicht von vorne herein abgesprochen werden kann. Zwar zeigen bestimmte Bemerkungen des Antragstellers in seinem Blog »Ich kann das und ich würde es für lau tun, weil die Sache mit der [...] mich ärgert und weil die [...] mich geärgert hat" (BI. 148 GA, Anlage AB 1), »Butter bei die Fische«/»Den Deckel drauf« (BI. 148 GA), »Ich habe ernsthaft vor, gegen diesen Konzern weitere Gerichtsbeschlüsse zu erwirken«, (Bl. 149 GA, Anlage AG 2, BI, 162 GA); »(..,) [...] von der [...] GmbH meinen, mich reizen zu müssen. Das geht wie folgt: »Ich habe eine Musterstrafanzeige erstellt.« (BI. 149 AG); »Wollen wir doch mal sehen, wer hier wen f***t.«, dass der Antragsteller auch von der Motivation getragen ist, die Antragsgegnerin zu schädigen, Im Hinblick auf den Umstand, dass der streitgegenständliche Vorwurf aber wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt ist, kann Missbrauch nicht angenommen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstehenden Kosten. Der Antragsteller veranlasst die Abmahnungen selbst, so dass nicht ersichtlich ist, dass er zugunsten eines Anwalts Abmahnkosten produziert. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragsgegnerin bleibt auch unklar, welche »Vielzahl von Abmahnungen/ Prozessen« der Antragsteller führt. Konkret nennt die Antragsgegnerin 3 Verfahren, die die Voraussetzungen des Missbrauchs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. So führt die Antragsgegnerin insgesamt 3 Verfahren an (Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-20 U [...]/13 (Vorinstanz Landgericht Düsseldorf, Az.: 34 O [...]/12), in dem die Antragsgegnerin obsiegt hat; einstweiliges Verfügungsverfahren Landgericht Düsseldorf, Az.: 34 O [...]/14, in dem mit Urteil vom 12.12.2014 eine einstweilige Verfügung des hiesigen Antragstellers aufgehoben worden ist und seitens des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren nun Prozesskostenhilfe versagt worden ist und ein Verfahren vor dem Landgericht Köln, Az, 84 O [...]/14).

Allein die Behauptung des Antragstellers, dass dieser noch aus dem Verfahren 34 O [...]/14 gegen die Antragsgegnerin vorgehen könne, obwohl die einstweile Verfügung insoweit aufgehoben worden ist, ist kein hinreichendes Indiz für einen Rechtsmissbrauch.

Soweit die Antragsgegnerin sich zur Begründung des Rechtsmissbrauchs auf eine »selektive Schuldnerauswahl« beruft, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Nicht ersichtlich ist, welche anderen Schuldner noch zur Wahl stehen.

2.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist als Mitbewerber der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Danach ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2009, 845 Tz. 40-Internet-Videorekorder). Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt folglich der Versuch des Absatzes gleichartiger Dienstleistungen, soweit dieser geeignet ist, den Absatz des anderen Unternehmers zu beeinträchtigen oder von diesem beeinträchtigt zu werden, also ernsthaft ist. Ein Absatzerfolg ist hierfür nicht erforderlich.

Nach dem als Anlage A006, Bl. 99 GA vorgelegten Screenshot einer Internetseite, der vom 26.01.2015 datiert und die der Antragsteller nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. Januar 2015 »unverändert hat«, die also noch im Internet abrufbar sind, ist davon auszugehen; dass er weiterhin Leistungen als »Webdeveloper« anbietet. Hierfür spricht auch, dass die von der Antragsgegnerin vorgelegte Anlage AG 13 (BI. 190 GA), in der unter der Adresse www.[...].org des Antragstellers der Link »Webdesign/Development« zu finden ist und der Antragsteller sich ausweislich der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 10 vorgelegten Screenshots als »Webdeveloper« vorstellt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vorn 17.03.2015 einen Artikel von seiner Webseite www.[...].org vorlegt, ausweislich dessen er Software für Personen anbietet, die ihre eigene Webseite erstellen (Bl. 233 f. GA). Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass es sich insoweit um einen Ausdruck einer aktuellen Internetseite handelt. Der Umstand, dass der Antragsteiler sich ausweislich seines Blogs als »Schlosser« bezeichnet und sich ausweislich des als Anlage AG 15 von der Antragsgegnerin vorgelegten Ausdrucks von der Internetseite mit der Adresse »[...]« als »kein Wettbewerber der [...]« bezeichnet hat, steht insoweit dem Wettbewerbsverhältnis insoweit nicht entgegen.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Die Aussage »32 Standorte« versteht der angesprochene Verkehrskreis im Hinblick auf die Anzahl der Standorte so, dass die Antragsgegnerin selbst an 32 Standorten vertreten ist. Zwar sind die Mitglieder der Kammer keine gewerblichen Kunden, an die sich die Internetseite der Antragsgegnerin richtet. Es bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte für ein unterschiedliches Verkehrsverständnis von gewerblichen Kunden oder Verbrauchern insoweit. Dem Internetauftritt der Antragsgegnerin sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der angesprochene Verkehrskreis die Aussage so verstehen müsste, dass an einigen der Standorte nicht die Antragsgegnerin selbst, sondern Unternehmen vertreten sind, mit denen sie zusammenarbeitet. Die Angaben erfolgen unter der Überschrift »unser Unternehmen«. Der Eindruck der Bezugnahme auf die Antragsgegnerin wird dadurch verstärkt, dass das Unternehmen im Rahmen der angegriffenen Angabe nochmals namentlich genannt wird, »[...] GmbH«. In dem Fließtext ist zudem die Rede von »unseren« Standorten.

Der Antragsteller hat hinreichend schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Anzahl von 32 Standorten nicht richtig ist, so dass die angesprochenen Verkehrskreise insoweit irregeführt werden. Auf einer anderen Webseite (www.[...].de) nennt die Antragsgegnerin lediglich 19 »Vertriebspräsentanten«. Zudem trägt er — was von der Antragsgegnerin unkommentiert geblieben ist — vor, die Antragsgegnerin habe in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 1-20 U [...], mit Schriftsatz vom 01.10.2014 vorgetragen, dass über »100 Akquisiteure für sie tätig seien, die in mehr als einem Duzend Distributionsunternehmen organisiert sind.« Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Standorten auch um andere, für die Antragsgegnerin arbeitende Unternehmen handelt.

Hinsichtlich der Aussage »600 Mitarbeiter« ist zunächst davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe der Mitarbeiter dahingehend verstehen, dass es sich um Angestellte oder jedenfalls freie Mitarbeiter handelt. Dass es um Mitarbeiter von Tochtergesellschaften oder Vertriebspartnern handelt, ist dem Gesamtkontext der Aussage nicht zu entnehmen. Auf die Existenz von Tochterunternehmen wird nicht hingewiesen. Für die Unrichtigkeit spricht die Ausführung der Antragsgegnerin in einem Schriftsatz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 1-20 U [...], in welchem von rund 100 Akquisiteuren gesprochen wird. Für die Unrichtigkeit spricht darüber hinaus der Geschäftsbericht des Jahres 2012, in dem es heißt: »Die Gesellschaft beschäftigt im Jahresdurchschnitt 142 Angestellte«. Hierzu hat die Antragsgegnerin nicht konkret vorgetragen und ist insoweit der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschäftigtenzahl aus dem Jahre 2012 bis zum Jahre 2015 auf 600 Mitarbeiter angestiegen ist.

Es besteht auch für den Erlass der einstweiligen Verfügung der erforderliche Verfügungsgrund. Dieser wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Zudem hat der Antragsteller in der Erklärung vom 26. Januar 2015 vorgetragen, erstmals am 15.01.2015 durch Vorlage des Schriftsatzes vom 01.102014 aus dem angeführten Verfahren beim OLG Düsseldorf Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die Antragstellerin nicht 32 Standorte hat und 600 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

von Gregory                     Dr. von Hartz                Dr. Schmitz

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