LG Hamburg, Beschl. v. 13.10.97, 315 O 632/97 - d-kfz.de

Die Verwendung des Zeichens »D-Kfz«, insbesondere als Internet-Domain »d-kfz. de«, ist wettbewerbswidrig.

Streitwert: 200.000 DM

 

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS 

Aktenzeichen:  315 O 632/97
Entscheidung vom 13. Oktober 1997

 

In Sachen

[...]

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 [...]:

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.00,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Namen »D-Kfz« insbesondere als Internet-Domain »d-kfz.de« zu verwenden.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern nach einem Streitwert von DM 200.000,-- zur Last.

Unterschriften

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