Streitwert: 200.000 DM
LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 315 O 632/97
Entscheidung vom 13. Oktober 1997
In Sachen
[...]
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 [...]:
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.00,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Namen »D-Kfz« insbesondere als Internet-Domain »d-kfz.de« zu verwenden.
II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern nach einem Streitwert von DM 200.000,-- zur Last.
Unterschriften