LANDGERICHT MÜNCHEN I
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 1HK O 1755/03
Entscheidung vom 23. Juli 2003
In dem Rechtsstreit
[...]
wegen Forderung
erläßt das Landgericht München I, 1. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Pecher, Handelsrichter Aicher und Handelsrichter Dr. Mörike aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.5.2003 folgendes
Teil-Anerkenntnis- und Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 804,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.12.2002 zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen soweit nicht der mit Klageantrag II. geltend gemachte Vertragsstrafefanspruch im Hilfsantrag erledigt ist.
III. Auf den Widerklageantrag g) wird die Klägerin ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig ein Zertifikat »dlq Deutsche Leiterplatten Qualitätsgarantie« zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:
[...]
IV. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
1. bei Fernabsatzgeschäften Kunden nicht über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren, sofern es sich nicht um Waren handelt, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden;
2. in Deutschland das Schutzzeichen TM zu verwenden
V. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil in Ziffer III. ohne Sicherheitsleistung und im übrigen gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,-- vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Entwicklung und des Vertriebs von Leiterplatten, bzw. Dienstleistungen für die Elektronik und Leiterplattenindustrie.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke »PCB POOL«, angemeldet am 16.05.00 und eingetragen am 16.02.01 für »Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Computerprogrammen zur Optimierung technischer Verfahrensabläufe in der Leiterplattenherstellung; Bearbeitung und Konvertierung von kundenspezifischen Daten; technische und mechanische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten«.
Die Klägerin trägt vor, sie habe 1994 ein System entwickelt, durch das Leiterplatten auch in kleiner Stückzahl für den Kunden kostengünstig erstellt werden könnten und dieses als »PCB POOL« bezeichnet.
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite »www.leiterplatten-[...]-pcb.de«, die auch über verschiedene andere Domains aufgerufen werden kann, ebenfalls die Erstellung von Leiterplatten und bezeichnet diesen Service als »[...] PCB POOL-SERVICE«. Bei Eingabe von »PCB POOL« in Suchmaschinen wird deshalb auf die Internetseiten der Beklagten verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 II MarkenG zu. Schon aus der Tatsache, dass bei Eingabe von »PCB POOL« in Suchmaschinen auf die Internetseiten der Beklagten verwiesen werde, ergebe sich eine Markenverletzung. So habe das OLG München für sog. »Metatags«, also im nicht sichtbaren Teil der Homepage angegebene Markenbegriffe, entschieden, dass eine Markenverletzung vorliege. Der Effekt eines Metatags sei aber derselbe wie bei der sichtbaren Verwendung eines als Marke geschützten Zeichens. Im übrigen seien die Zeichen »[...] PCB POOL-SERVICE« und »PCB POOL« verwechslungsfähig ähnlich. Das verwendete Zeichen werde nämlich durch die Bestandteile »PCB POOL« wesentlich geprägt. »[...]« sei lediglich eine werbende, nichtssagende Ergänzung. »SERVICE« sei rein beschreibend für Dienstleistung.
Weiter trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe auf ihrer Internetseite »www.leiterplatten-[...]-pcb.de« auch gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern Preise von Waren ohne MwSt angegeben habe.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.11.02 deswegen ab. Am 20.11.02 gab die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab und übersandte sie vorab am 20.11.02 per Telefax. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die .Abmahnkosten in der angegebenen Höhe von EUR 804,50 zu bezahlen.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten in dieser Höhe aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet. Der Betrag errechne sich aus einer 7,5/10-Gebühr gemäß § 118 1 Satz 1 BBAGO aus dem angemessenen Streitwert von EUR 50.000,--, zuzüglich Kostenpauschale gemäß § 26 BRAGO.
Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,-- aus der Unterlassungserklärung vom 20.11.02 zu bezahlen.
Die Vertragsstrafe sei zum einen deshalb angefallen, weil die Beklagte noch am 26.11.02 im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern mit Preisen von Leiterplatten ohne MwSt geworben habe, und zwar auf der Homepage »[...]-pcb.de«. Die [...] PCB Ltd., die auf dieser Seite Produkte anbiete, sei ein Schwesterunternehmen der Beklagten. Die Domains sowohl der Beklagten als auch der Firma [...] PCB Ltd. gehörten darüber hinaus der gleichen Person, nämlich einem [...]. Im übrigen zeige die sofortige Änderung dieser Website nach Eingang der Vertragsstrafenforderung, dass die Beklagte sehr wohl Einfluß auf die Inhalte auf ihrer Website habe.
Zum anderen habe die Beklagte auch auf der Internetseite »www.leiterplatten-[...]-pcb.de« gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem sie in kleiner Schrift den Bruttopreis und rechts daneben in größerem Fettdruck den Preis ohne MwSt angegeben habe. Auf eine entsprechende .Abmahnung habe sich die Beklagte selbst auf den Standpunkt gestellt, dass der Verstoß durch die Unterlassungserklärung vom 20.11.02 mitumfaßt sei.
Obwohl damit für jeden der beiden Verstöße eine Vertragsstrafe von EUR 7.500,-- angefallen sei, werde der Betrag nur einmal eingeklagt und alternativ auf die beiden geschilderten Sachverhalte gestützt.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, ‘die an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO verboten,
im geschäftlichen Verkehr unter Verwendung des Zeichens »PCB POOL« die Herstellung von Leiterplatten anzubieten.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin EUR 8.304,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 804,50 seit 06.12.2002 und aus EUR 7.500,00 seit 10.12.2002 zu bezahlen,
hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Verletzungsform gemäß Anlage K2 als nicht unter die Unterlassungserklärung vom 20.11.02 fallend ansieht und deshalb den Vertragsstrafeanspruch als nicht gegeben erachtet:
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern bei Preisangaben für Waren, insbesondere Leiterplatten, die Preise ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Endpreis hervorzuheben, wie in dem nachfolgend eingelichteten Internetausdruck:
[...]
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt vor, der Klägerin stehe ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu, weil es schon an der Verwendung eines identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen. Kennzeichens fehle. Die Beklagte verwende auf ihrer Website lediglich die Wortfolge »[...] PCB POOL-SERVICE« und zwar in den nachstehend wiedergegebenen Formen:
[...] PCB POOL-SERVICE für Leiterplatten!
und
[...]
Durchgängig seien dabei auch optisch die Begriffe »PCB« und »POOL« durch die Wahl eines anderen Schrifttyps und einer anderen Schriftfarbe getrennt, so dass der Leser »[...] PCB« und »POOL-SERVICE« jeweils als Einheit ansehe, nicht jedoch die Zeichenfolge »PCB POOL«. Biete ein Unternehmen, das »[...] PCB« heiße, einen solchen »Pool Service« an, werde daraus ein »[...] PCB POOL-SERVICE«. An keiner Stelle biete die Beklagte Leistungen unter der Bezeichnung »PCB POOL«.
Zudem werde die Marke »PCB POOL« der Klägerin auf den beim DPMA gestellten Antrag zu löschen sein, weil sie rein beschreibend sei.
PCB sei die Abkürzung für »Printed Circuit Boards«, was nichts anderes als »Leiterplatten« bedeute. »Pool Service« bedeute, dass Anfragen erst gesammelt würden und dann die Leiterplatten in einer Art Sammelbestellung gefertigt würden. Es handele sich also bei diesem Pool-Verfahren um eine besondere Form, die Produktionskosten für Leiterplatten geschickt auf mehrere Kunden zu verteilen um sie auf diese Weise günstiger anbieten zu können. Für die von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise - gewerbliche Besteller von Leiterplatten - wirke deshalb die Bezeichnung »PCB POOL« als für diese Vertriebsart glatt beschreibend und auch die Beklagte habe den Begriff »Pool Service« in diesem Sinne beschreibend benutzt, wie sich auch aus den Begriffen »Pool-Leistungen«, »Leiterplatten-Pool« und »Pool-Sparpreis« auf ihrer Website ergebe.
Was die geltend gemachten Abmahngebühren anbelange, so würden diese durch die Beklagte nicht geschuldet. Ein Verstoß gegen die PAngV begründe nur dann einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn sich der Verletzer mit seiner Werbung bewußt und planmäßig einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe. Dies sei bei der gerügten Zuwiderhandlung nicht der Fall gewesen.
Außerdem habe schon kein Verstoß gegen die PAngV vorgelegen, weil sich das Angebot der Beklagten ausschließlich an Gewerbetreibende gerichtet habe.
Zudem sei der Gegenstandwert von EUR 50.000,-- bei einer so »lässlichen Sünde« überzogen.
Ein Anspruch auf die Vertragsstrafe von EUR 7.500,-- wegen eines angeblichen Verstoßes unter der Domain »[...]-pcb.de« bestehe schon deshalb nicht, weil im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes am 26.11.02 noch kein Unterlassungsvertrag zustande kommen gewesen sei. Die Klägerin habe noch mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.02 auf dem Original der Unterlassungserklärung bestanden und deswegen mit Fristsetzung bis 06.12.02 Klageerhebung angedroht. Damit habe sie selbst den Unterlassungsvertrag am 26.11.02 noch nicht als zustande gekommen angesehen.
Schließlich sei die Beklagte zwar Inhaberin der Domain »[...]-pcb.de«, betreibe aber nicht das Internetangebot unter dieser Adresse. Dies sei vielmehr die Firma [...] PCB Ltd., so dass schon mangels einer der Beklagten zurechenbaren Zuwiderhandlung, erst recht einer schuldhaften Zuwiderhandlung, kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe bestehe.
Noch weniger habe die Beklagte wegen der Werbung unter der Domain »leiterplatten-[...]-pcb.de« die Vertragsstrafe verwirkt. Unzulässige Mehrpreisangaben fielen nicht unter die Unterlassungserklärung vom 20.11.02, wie die Klägerin zunächst auch selbst in ihrer Abmahnung vertreten habe.
Außerdem mache die Beklagte den »unclean-hands«-Einwand geltend. Die Klägerin verstoße in ihrer Internetpräsens gemäß Anlage B2 gleich in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
So sei die Website der Klägerin entgegen § 6 TDG nicht mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen. Auf der Eingangsseite der Website finde sich keinerlei Hinweis. Soweit sich auf der nächsten Seite rechts unten unter der Überschrift »Kontakt« eine Adresse finde, so entsprächen diese Angaben nicht § 6 TDG. Ein Klick auf die Überschrift »Kontakt« führe nicht weiter. Erst wer zufällig auf die Adresse selbst klicke, werde auf eine Seite weitergeleitet, auf der dann die vorgeschriebenen Informationen zu finden seien.
Außerdem biete die Klägerin auf ihrer Website den Abschluß von Fernabsatzgeschäften an, ohne den Verbraucher über sein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d, 355 1 Satz 2 BGB zu informieren. Dabei sei es auch nicht so, dass die Klägerin nur Waren nach Kundenspezifikation anfertige. Die Beklagte verkaufe auch Lötzinn und biete kostenpflichtige Dienstleistungen, nämlich einen sog. "E-Test" an.
Im Rahmen des Bestellvorgangs speichere die Klägerin personenbezogene Daten ihrer Kunden, ohne mit einer nach § 4 TDDSG vorgeschriebenen Datenschutzerklärung die Kunden über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung aufzuklären. Da die Klägerin sich bis heute weigere, die Datenschutzerklärung aufzunehmen, liege auch ein planmäßiges Vorgehen vor. Schließlich verschaffe sich die Klägerin durch das Sammeln von wertvollen Kunden- und Interessentendaten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten.
Das Bestellformular PCB-POOL, das die Klägerin auf ihrer Website zum Download angeboten habe, habe noch im Dezember 2002 den Hinweis enthalten: »Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen MwSt«. Dies bedeute, dass die Klägerin entweder ihre Produkte zu den im Internet angegebenen Preisen verkaufe, ohne die MwSt auf zuschlagen, dann sei die Angabe im Formular irreführend und verstoße gegen § 3 UWG. Oder aber die Klägerin verkaufe ihre Produkte tatsächlich nur »zzgl. MwSt«, dann handele es sich um einen Verstoß gegen § 1 I PAngV.
Die Werbung der Klägerin mit »Komplettpreisen« verstoße gegen § 3 UWG, weil die Klägerin nicht darauf hinweise, dass die Transportkosten, bzw. Versandkosten nicht im angegebenen Preis enthalten seien. Seit dem 01.01.2003 schreibe § 1 II Ziffer 2 PAngV die Angabe der Versandkosten im Fernabsatzhandel zwingend vor.
In einem PopUp-Fenster habe die Klägerin bis vor kurzem »SMDSchablonen für nur 56,- EURO« beworben. Tatsächlich biete die Klägerin aber einen solchen Preis nur dann an, wenn der Kunde im »STENCIL-POOL« bestelle. Wer die Schablone im »NON-POOL« erwerben wolle, zahle dafür mindestens EUR 99,--. Auch diese Werbung sei irreführend gemäß § 3 UWG. Zulässig sei allenfalls eine Werbung »SMD-Schablonen ab 56,- EURO«.
Außerdem versehe die Klägerin in ihrem Internetauftritt den Begriff »PCB-POOL« durchgehend mit dem Zusatz ®. Dabei stütze sie sich offensichtlich auf die deutschen Wortmarken »PCB-POOL« 395 111 62.5 und 300 369 20.4. Die Zeichen genössen allerdings nur für die dort aufgeführten Dienstleistungen Schutz, nicht für das beworbene und gekennzeichnete Produkt, nämlich Leiterplatten. Die Art und Weise, in der die Klägerin das Zeichen verwende, sei deshalb irreführend, weil der Eindruck erweckt würde, Markenschutz bestehe auch für Leiterplatten und die als »POOL-SERVICE« bekannte Vertriebsart.
Ihre Software DAN versehe die Klägerin mit dem Zusatz TM. Das Kürzel werde im anglo-amerikanischen Rechtsraum für Marken verwendet, die, ohne Registermarken zu sein, auf Waren auf gebracht würden. Die Verwendung des Schutzzeichens in Deutschland sei irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Die Beklagte beantragt daher im Wege der Widerklage,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
a) eine Website zu unterhalten, ohne dabei eine den Vorgaben des § 6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit zuhalten;
b) bei Fernabsatzgeschäften Kunden entgegen § 355 Abs. 2 BGB nicht über ihr Widerrufsrecht zu informieren;
c) im Rahmen von Telediensten, insbesondere im Rahmen eines Bestellvorgangs, personenbezogene Daten zu speichern und/oder zu verarbeiten, ohne den Nutzer über Art und Umfang der Speicherung und Datenverarbeitung gemäß § 4 TDDSG aufzuklären;
d) Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern mit dem Hinweis »Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer« anzubieten;
e) Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei damit zu werben, die gelisteten Preise seien »KOMPLETT-PREISE«, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Versandkosten im angegebenen Preis nicht enthalten sind;
f) Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dabei mit Preisen zu werben, die tatsächlich nur für einen Teil der so beworbenen Waren oder nur bei der Wahl einer bestimmten Bestelloption gelten, ohne hierauf bei der Werbung hinzuweisen;
g) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs blickfangmäßig ein Zertifikat »dlq Deutsche Leiterplatten Qualitätsgarantie« zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:
[...]
h) das Kennzeichen »PCB POOL« für Waren, nämlich Leiterplatten und/oder Vertriebsverfahren, nämlich das Sammeln von Kundennachfragen (»Poolen«) zu verwenden, soweit dabei das Schutzzeichen ® hinzugefügt wird;
i) in Deutschland das Schutzzeichen TM zu verwenden.
Die Klägerin beantragt
Abweisung der Widerklage.
Sie trägt vor, die Klägerin genüge ihren Verpflichtungen gemäß § 6 TDG in ausreichendem Maße. Die Menüleiste, auf der sich rechts unten die Rubrik »Kontakt« befinde, sei auf jeder Seite der Homepage vorhanden, so dass sich von jeder Seite durch Anklicken des Firmennamens unter »Kontakt« alle erforderlichen Informationen aufrufen ließen.
Einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB bedürfe es nicht, weil es sich bei den Leiterplatten um Waren handele, die nach Kundenspezifikation angefertigt würden (§ 312 d Abs. 4 BGB). Es sei unzutreffend, dass die Klägerin auch Lötzinn verkaufe. Einen »E-Test« biete die Klägerin nur als Nebenleistung an. Nur wer eine Leiterplatte bei der Klägerin in Auftrag gebe, könne diese Nebenleistung in Anspruch nehmen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG scheide daher aus.
Eine Datenschutzerklärung nach § 4 TDDSG sei nicht erforderlich, weil auf den vorgelegten Seiten keine Veranlassung bestehe, den Kunden über Datenverarbeitung zu informieren, weil überhaupt keine Datenverarbeitung erfolge. Selbstverständlich werde jeder Kunde aber, ehe er Daten an die Klägerin absende, über Art und Umfang der Datenverarbeitung informiert. Hierauf komme es aber nicht an, weil § 4 TDDSG eine wertneutrale Ordnungsvorschrift sei und eine Zuwiderhandlung deshalb nicht zu einem Wettbewerbsverstoß führen würde, weil sich die Klägerin dadurch keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern verschafft hätte.
Die Behauptung der Beklagten, das Bestellformular PCB-POOL sei mit dem Hinweis versehen »Unsere Preise verstehen sich exklusive der gültigen Mehrwertsteuer« sei schlicht falsch. Zwar biete die Klägerin auf ihrer Internetseite außer einer Online-Kalkulations- und Bestellmöglichkeit Offline-Bestellformulare zum Download an. Der fragliche Hinweis finde sich aber nicht auf dem Bestellformular gemäß Anlage K16, auf dem ausschließlich Endpreise angegeben seien, sondern auf dem alternativ zum Download angebotenen Formular »PCB-Angebot« gemäß Anlage K17, also einer bloßen Preisanfrage, in der keinerlei Preise aufgeführt seien. Dieses Formular sei dazu bestimmt, es mit der Kundenanfrage an die Klägerin zu senden, die dann ein konkretes Angebot unter Angabe des zutreffenden Preises unterbreite.
Soweit die Beklagte eine unzulässige Werbung mit Komplettpreisen rüge, so bedürften die rechtstheoretischen Ausführungen zu einer seit 01.01.2003 geänderten PAngV keiner Kommentierung.
Die Aussage »SMD-Schabloben im STENCIL-POOL für nur 56,- EURO« sei objektiv richtig. Die Beklagte habe selbst einen weiteren Ausdruck der Internetseite der Klägerin vorgelegt, in dem die Kunden deutlich darauf hingewiesen würden, dass der Preis von EUR 56,-- nur bei einer Bestellung im Pool gelte, im »NONPOOL« dagegen EUR 99,-- zu bezahlen seien. Eine Irreführung sei hierbei nicht zu erkennen.
Wiederum unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, ‘die Klägerin verwende die Marke »PCB-POOL« zur Bezeichnung von Leiterplatten, obwohl insoweit kein Markenschutz bestehe. Die als Anlage B2 vorgelegten Screen-Shots belegten dies nicht, sondern das Gegenteil. Die Marke werde zur Bezeichnung der Dienstleistung »Technische und mechnische Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten« verwendet, für die sie unstreitig Schutz genieße.
Das Zeichen »DAN« werde in den USA zutreffend mit dem "TM" Zeichen verwendet. Die Bedeutung des "TM" Zeichens sei in Deutschland weitgehend unbekannt und habe unstreitig keine rechtliche Bedeutung, so dass auch hier eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG ausscheide.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2003 Bezug genommen.
Bezüglich des Hilfsantrages zum Klageantrag II. hat die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, worauf hin die Parteien nach Schluß der mündlichen Verhandlung insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Bezüglich des Widerklageantrages g) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis abgegeben.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist lediglich bezüglich der geltend gemachten Abmahngebühren aus Klageantrag II begründet. Im übrigen ist die Klage unbegründet - soweit nicht der in Klageantrag II geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch im Hilfsantrag erledigt ist.
1. Klageantrag 1. ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II MarkenG nicht zu. Dies schon deshalb nicht, weil der Antrag nicht auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist, worauf die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche haben sich jedoch gegen die angegriffene Bezeichnung, wie sie tatsächlich verwendet wird, zu richten. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Teil dieser Gesamtbezeichnung als rechtsverletzend in Betracht kommt (BGH GRUR 97, 1081, 1082, 1083 - GARONOR). Ein Schlechthinverbot, wie es die Klägerin begehrt, kommt nur in Betracht, wenn eine zulässige Verwendung des angegriffenen Teils überhaupt ausgeschlossen erscheint (BGH a.a.O). Die hohen Anforderungen, die der BGH hieran stellt, liegen jedoch nicht vor.
Nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei - und wie aus der von ihr vorgelegten Anlage K2 ersichtlich -benutzt die Beklagte »[...] PCB POOL-SERVICE«. Für eine isolierte Benutzung von »PCB POOL« besteht weder eine Wiederholungs- noch eine Begehungsgefahr.
Eine isolierte Benutzung von »PCB POOL« liegt auch nicht darin, dass aufgrund der Wortaufeinanderfolge von »PCB« und »POOL« in der Mitte des gebrauchten Begriffs bei Eingabe von »PCB POOL« in Suchmaschinen - auch - auf die Beklagte verwiesen wird. Es handelt sich dabei um ein Ergebnis, das durch die Funktionsweise von Suchmaschinen bewirkt wird, das aber nicht der Beklagten als Benutzungshandlung in Bezug auf »PCB POOL« zugerechnet werden kann. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch grundlegend von dem der Kennzeichenverletzung durch Metatags, wo der Verletzer - in der Regel gezielt und ohne anzuerkennenden Grund - fremde Kennzeichnungen in seine Metatags einbaut, damit bei Eingabe der fremden Kennzeichnung in Suchmaschinen auch auf ihn verwiesen wird.
Im vorliegenden Fall führt die Beklagte jedoch unstreitig die geschäftliche Bezeichnung »[...] PCB Ltd.«, wobei nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten »PCB« als Abkürzung für »Printed Circuit Boards«, also Leiterplatten, steht. Außerdem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass den Verkehrskreisen in diesem Bereich das »POOL«-System als Vertriebssystem geläufig ist, wie sich im übrigen auch durch die weiteren, von beiden Parteien benutzten Kombinationen mit »Pool« ergibt, etwa »STENCIL-POOL« auf der Website der Klägerin (Anlage B2) und auf der Website der Beklagten nach deren unwidersprochenem Vortrag »Pool-Leistungen«, »Leiterplatten-Pool« und »Pool-Sparpreis«. Die Kombination »Pool-Service« für die von einem solchen Unternehmen erbrachten Leistungen liegt also auf der Hand, und die Beklagte hat auf der als Anlage K2, bzw. Anlage B 1, vorgelegten Internetseite lediglich diesen Begriff an ihr Firmenschlagwort »[...] PCB« angehängt. Dass eine Suchmaschine auf diese »zufällige« Kombination anspricht, begründet keine rechtverletzende Benutzung.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die auf der Website tatsächlich gebrauchte Kombination »[...] PCB POOL-SERVICE« auch schon deshalb keine rechtsverletzende Benutzung dar, weil der Verkehr sie in ihrer konkreten Verwendungsform nicht als einheitliches Zeichen auffaßt, und zwar deshalb nicht - wie insbesondere aus dem farbigen Ausdruck der Internetseite gemäß Anlage B 1 ersichtlich -, weil »[...] PCB« und »POOL-SERVICE« dort in unterschiedlichen Schriften und in unterschiedlicher Farbe erscheinen - in der zweiten Zeile mit weitem Abstand zwischen den beiden Wortgruppen -‚ der Verkehr also im ersten Teil sofort das Firmenschlagwort der Beklagten erkennt und weil der Begriff »POOL-SERVICE« durch den Bindestrich als zusammengeh6rig erscheint und in der vierten Zeile in Alleinstellung wiederholt und erläutert wird. Wie der BGH in einem etwas anders gelagerten Fall (BGH GRUR 2002, 171, 174, 175 - Marlboro-Dach) ausgeführt hat, kommt es bei einer solchen Konstellation darauf an, ob der angesprochene Verkehr die angegriffene Kombination wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrnimmt oder ob aufgrund bestimmter Kennzeichnungsgewohnheiten der Verkehr daran gewöhnt ist, einzelnen Elementen eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion zuzuerkennen. Letzteres ist hier der Fall, mit der Besonderheit, dass der Verkehr im Hinblick auf die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten dem ersten Teil eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion, den zweiten Teil aber nur eine beschreibende Funktion zuerkennt.
Auch würde ein Anspruch in jedem Fall schon daran scheitern, dass im Hinblick auf die Ausführungen in den vorangegangenen Sätzen die Verwendung der Kombination »[...] PCB POOL-SERVICE« jedenfalls eine rein beschreibende Benutzung für einen von der Beklagten angebotenen Sammelbestellungsservice beinhalten würde, die von § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt wäre.
Insoweit war also die Klage abzuweisen.
2. Klageantrag II. war bezüglich der Abmahnkosten begründet, im übrigen unbegründet, soweit er nicht im Hilfsantrag erledigt ist.
a) Der Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung vom 19.11.02 in Höhe von EUR 804,50 ist aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet. Die Abmahnung ist zu Recht erfolgt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG lag vor.
Das Angebot der Beklagten richtete sich jedenfalls im Zeitpunkt der Abmahnung nicht ausschließlich an Gewerbetreibende. Dies steht aufgrund der Ausführungen des damaligen Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 06.12.02 (Anlage K7) fest. Gegenbeweis hiergegen wurde nicht angeboten.
Es ist auch von einem planmäßigen Vorgehen auszugehen, da die Beklagte später auf ihrer Internetseite gemäß Seite 6/7 des klägerischen Schriftsatzes vom 13.04.03 - wenn auch in anderer Weise - immer noch im Zusammenhang mit Nettopreisangaben gegen die PAngVO verstoßen hat. Der Ansatz einer 7,5/10-Gebühr ist für die Abmahnung angemessen, ebenso der angenommene Streitwert von EUR 50.000,--, bei dem zu berücksichtigen ist, dass der Streitwertangabe des Verletzten stets indizielle Bedeutung für sein wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung zukommt und der angegebene Streitwert nicht außerhalb eines vertretbaren Rahmens liegt.
b) Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 7.500,-- ist jedoch unbegründet.
aa) Die Klägerin hat den Beweis nicht geführt, dass die Werbung unter der Domain »[...]-pcb.com« gemäß Anlage K 11 der Beklagten zuzurechnen ist. Sie stammt vielmehr - wie aus der Kopfzeile von Anlage K 11 ersichtlich - von einer Firma [...] PCB Ltd. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte Inhaberin der Domain ist. Sie hat nur vorgetragen, dass Domaininhaber ein [...] ist, der außerdem Inhaber der Domain »[...]-pcb.com« ist. Weder daraus, noch aus der Tatsache, dass die betreffende Werbung nach der Abmahnung der Beklagten von der Homepage unter »[...]-pcb.com« entfernt wurde, ergibt sich jedoch, dass die Beklagte und die Firma [...] PCB Ltd. identisch sind oder es sich bei letzterer Firma um eine von der Beklagten beherrschte Tochterfirma handelt, deren Handeln der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre. Dass die betreffende Firma ein "Schwesterunternehmen" der Beklagten ist, reicht nicht aus.
bb) Der Vertragsstrafenanspruch rechtfertigt sich auch nicht aus der Werbung auf der Internetseite »leiterplatten-[...]-pcb.de«, wie sie auf Seite 6/7 des klägerischen Schriftsatzes vom 13.05.03 vorhanden ist. Diese Werbung wird nicht vom Vertragsstrafenversprechen vom 20.11.02 erfaßt (Anlage K5). Letzteres bezieht sich nur auf eine Werbung ausschließlich mit Nettopreisangaben, während auf der Seite »leiterplatten-[...]-pcb.de« durchaus die Preise inklusive MwSt angegeben sind und nur die Nettopreise demgegenüber mit Fettdruck hervorgehoben sind. Hierbei handelt es sich aber um eine andere Verletzungsform.
c) Der Hilfsantrag war zulässig. Er war so auszulegen, daß er zum Zuge kommen sollte, wenn der Vertragsstrafenanspruch als nicht gegeben erachtet würde, wobei sich die Klägerin hierfür den den einen eigens aufgeführten Grund vorstellen konnte. Bezüglich des Hilfsantrages ist die Hauptsache jedoch durch übereinstimmende Erledigterklärung nach der mündlichen Verhandlung erledigt, was seit Einführung von § 91 a 1 Satz 2 ZPO und das dadurch vorgesehene formlose schriftliche Verfahren möglich ist.
II.
Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
1. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall als unmittelbar Verletzte und nicht nur über § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sie beide über Internet in dem selben Marktsegment Kunden ansprechen.
a) Bezüglich des Widerklageantrages a) ist die Widerklage unbegründet.
Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten gemäß § 6 TDG liegt nicht vor. Unstreitig befindet sich die Menüleiste mit der Rubrik »Kontakt« außer auf der Eingangseite der Homepage auf jeder folgenden Seite. Das Gericht kann sich der Auffassung, dass der Internetnutzer unter dieser Rubrik lediglich eine E-mail-Adresse erwarte, nicht anschließen. Vielmehr wird jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anbieter gemäß § 6 TDG und der geschäftliche Kontakt auseinanderfallen, der Internetnutzer bei der Suche nach der Anbieterkennzeichnung das Feld »Kontakt«, bzw. gleich oder unmittelbar danach die darunterstehende Kontaktadresse - die Firmenbezeichnung und -adresse der Beklagten - anklicken. Da dann unstreitig auf die Seite »Kontakt« gemäß Anlage B2 weitergeleitet wird, auf der sich die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben befinden, sind die Informationen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar«.
Insoweit war daher die Widerklage abzuweisen.
b) Widerklageantrag b) ist im stattgegebenen Umfang nach § 1 UWG begründet.
Wie die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.06.03 selbst einräumt, bietet sie - gemäß Screenshot Seite 4 des Beklagtenschriftsatzes vom 22.05.03 - jedenfalls auch einen E-Test und damit eine Leistung an, die nicht - wie auch nach Auffassung des Gerichts die Leiterplatten - gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nach Kundenspezifikation gefertigt wird. Auch wenn es sich dabei um eine Leistung handeln sollte, die nur als »Nebenleistung« angeboten wird, wenn ein Kunde außerdem eine Leiterplatte in Auftrag gibt, so handelt es sich doch um eine selbständig angebotene Leistung, für die keine der Ausnahmebestimmungen nach § 312 d BGB eingreift. Nach §§ 312 d, 355 BGB hat daher insoweit eine Widerrufsbelehrung zu erfolgen.
Da es sich bei diesen Bestimmungen - wie sich aus der Erwähnung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ergibt um verbraucherschützende und damit unmittelbar wettbewerbsbezogene, also »wertbezogene« Normen handelt, stellt der Verstoß auch gleichzeitig einen Verstoß gegen 5 1 UWG dar. Auf eine »wesentliche Beeinträchtigung« des Wettbewerbs kommt es nicht an, da die Beklagte ihre Aktivlegitimation nicht aus 5 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern aus ihrer Stellung als unmittelbar Verletzte herleiten kann. Jedoch war - angesichts des weitergehenden Antrages der Beklagten, die die Auffassung vertreten hat, die Ausnahmebestimmung des 5 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB greife auch bezüglich der Leiterplatten nicht ein, Antrag b) der Widerklage im übrigen abzuweisen.
c) Widerklageantrag c) ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt nicht vor.
§ 4 Abs. 1 TDDSG ist eine wettbewerbsrechtlich wertneutrale Norm, bei der eine Zuwiderhandlung nur dann einen Verstoß gegen § 1 UWG beinhaltet, wenn der Verletzer bewußt und planmäßig vorgeht, um sich durch den Rechtsbruch einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Dabei muß der Wettbewerbsvorsprung relevant sein, d.h. dem Verletzer die Möglichkeit verschaffen, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Köhler/Piper, Rdnr. 787 zu § 1 UWG). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit die Beklagte hierfür vorträgt, der Wettbewerbsvorteil der Klägerin bestehe darin, dass sie wertvolle Kunden- und Interessentendaten sammeln könne, so kann sie dies de facto auch bei erfolgter Aufklärung nach § 4 Abs. 1 TDDSG. Sie würde damit nur gegen eine andere Variante von § 9 Abs. 1 Nr. 2 TDDSG verstoßen. Dass die Klägerin erhobene Daten tatsächlich in einer Weise nutzt oder verarbeitet, die §§ 3 I, II, 5, 6 TDDSG widerspricht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Wenn aber nur eine Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt, die sich im Rahmen des nach dem TDDSG ohne Einwilligung Zulässigen hält, so vermag das bloße Unterbleiben der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 TDDSG nicht den Wettbewerb zugunsten der Klägerin zu beeinflussen. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass die fehlende Aufklärung eher geeignet war, Kunden von einer Kontaktaufnahme abzuhalten. Auch insoweit war daher die Widerklage abzuweisen.
d) Widerklageantrag d) ist ebenfalls unbegründet.
Der Vermerk »Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer« findet sich nur auf dem herunterladbaren »PCB-Angebot« gemäß Anlage K17 und nicht auf der alternativ herunterladbaren »Bestellung« gemäß Anlage K16.
Insoweit ist die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 22.05.03 falsch, bei Anlage B6 (= Anlage K16) handele es sich um vollständige Kopie des auf Seite 5 des Anlagenkonvoluts B2 (= Anlage K17) teilweise abgebildeten Formulars. Dieses Formular enthält keine Preisangaben. Die Preisangaben auf dem Bestellformular gemäß Anlage K16 = B6, auf die sich die angegriffene Aussage allenfalls beziehen könnte, sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin Inklusivpreise; sonstige Preisangaben der Klägerin, auf die sich die Aussage beziehen könnte, hat die Beklagte nicht dokumentiert. Soweit in Anlagenkonvolut B2 Preisangaben enthalten sind, machen diese hinreichend deutlich, inwieweit es sich um Preise inklusive oder ohne MwSt handelt. Ein Verstoß gegen die PAngV wird daher durch die angegriffene Aussage nicht begründet - abgesehen davon, dass es abwegig erscheint, dass die Klägerin auf Anlage K 16 anbieten will, zu Nettopreisen ohne Erhebung von MwSt zu liefern.
Die der Beklagten im Schriftsatz vom 22.05.2003 vorschwebende »Wahlfeststellung« zwischen einem Verstoß gegen die PAngV und gegen § 3 UWG kommt also schon deshalb nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen § 3 UWG scheidet aber ebenfalls aus. Selbst wenn die angegriffene Aussage irreführend sein sollte, weil das Publikum sie auf die Inklusivpreise in Anlage K 16 bezöge, so würde es an der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung fehlen. Im Rahmen von § 3 UWG muß die täuschende Werbeaussage gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet sein, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums zu beeinflussen, in dem Sinne, dass sie irgendwelche Vorteile in Aussicht stellt (Köhler/Piper, Rdnr. 202, 203 zu § 3 UWG). Hier wäre aber gerade das Gegenteil der Fall, weil eine Fehlvorstellung nur dahin erweckt würde, dass auf die Inklusivpreise gemäß Anlage K 16 noch die MwSt aufgeschlagen wird.
Auch insoweit war die Widerklage daher abzuweisen.
e) Widerklageantrag e) ist ebenfalls unbegründet.
Die Werbung mit Komplettpreisen ohne den ausdrücklichen Hinweis, dass Versandkosten im angegebenen Preis nicht enthalten sind, verstieß zu dem Zeitpunkt, von dem die gemäß Anlage B2 vorgelegten Screenshots herrühren, nämlich dem 24.11.02, weder gegen die PAngV, noch war sie irreführend gemäß § 3 UWG. Nur für Kraftfahrzeuge ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Verkehr aus dem Begriff »Inklusiv-« oder »Komplettpreis« schließt, dass die Transport-, bzw. Überführungskosten inbegriffen sind (Köhler/Piper, Rdnr. 380 zu § 3 UWG m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Rdnr. 278 zu § 3 UWG m.w.N.).
Auf den Bereich außerhalb des Kraftfahrzeughandels - auch auf Fernabsatzgeschäfte läßt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Da bis 01.01.2003 mangels einer entsprechenden Bestimmung bisher der gesondere Hinweis auf Transport-, bzw. Versandkosten nicht vorgeschrieben und nicht üblich war, schließt der Verkehr aus dem Begriff »Komplettpreis« bei Fehlen eines Hinweises auf die Versandkosten auch nicht, dass diese im Preis inbegriffen seien. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - der verwendete Begriff »Komplettpreis« durch weitere, unmittelbar darunter befindliche Angaben wie auf Seite 3 unten des Anlagenkonvoluts B2 erläutert wird.
Die weiteren Ausführungen beider Parteien zu diesem Punkt bezüglich der Werbung »inkl. V.A.T. bzw. TTC in Großbritannien und Frankreich« kann das Gericht nicht nachvollziehen, da sie nicht mit dem gestellten Antrag korrespondieren.
f) Auch bezüglich des Widerklageantrages f) ist die Widerklage unbegründet.
Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt nicht vor. Die. Klägerin weist gemäß der auf Seite 2 unten des Anlagenkonvoluts B2 abgebildeten Internetseite sogar durch verschiedenfarbige Hervorhebungen auf die unterschiedliche Preiskalkulation für die SMD-Schablonen im »NON-POOL« und »STENCILPOOL« hin, so dass allein das oben auf dieser Seite abgebildete Fenster keine Irreführung bewirkt. Entweder man gelangt zu diesem Fenster über die darunter abgebildete Website - dann wurde dem Publikum zuvor erläutert, dass es sich um einen Spezialpreis handelt - oder man wird - wie die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vorträgt - von dem Fenster mit der Aussage »SMD-Schablonen für nur 56,- EURO« auf die unten abgebildete Internetseite weitergeleitet. Da in dem Fenster aber keinerlei nähere Angaben über Schablonengröße und -ausführungen enthalten sind, geht ein Kunde von vornherein davon aus, dass die Angaben unvollständig sind und versucht, sie durch Anklicken von "Weiter" zu vervollständigen. Dann gelangt er aber auf die unten abgebildete Seite und wird darüber aufgeklärt, dass der Preis nur für bestimmte Konditionen gilt.
Insoweit war die Widerklage ebenfalls abzuweisen.
g) Bezüglich Widerklageantrag g) ist ein Anerkenntnisurteil ergangen.
h) Widerklageantrag h) ist unbegründet. In den Fällen, in denen die Klägerin auf Anlagenkonvolut B2 hinter »PCB-Pool« das ® versendet, benutzt sie die Bezeichnung jedenfalls u.a. auch zur Kennzeichnung der Dienstleistung »Technische und mechanische -Bearbeitung von Leiterplatten in Form von Halbfabrikaten«, für die ihre Marke Schutz genießt, so dass keine irreführende Markenbenutzung vorliegt.
Auch insoweit war die Widerklage daher abzuweisen.
i) Widerklageantrag i) ist begründet.
Die - unstreitige - Benutzung des Zeichens "TM" nach der von der Klägerin angebotenen Software »DAN« ist irreführend gemäß § 3 UWG. Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise - gerade in der hier in Rede stehenden Branche - ist "TM" zwar als Abkürzung von »Trademark« von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich uni eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt. Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit ® zulässig ist, davon aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke, insbesondere dann wenn ein in Deutschland ansässiger Hersteller den Namen eines im Inland vertriebenen Produkts mit einer solchen Kennzeichnung versieht. Die Irreführung hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Verkehrskreise auch bei einem vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz von einem eingeführten Qualitätsprodukt ausgehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit bezüglich der in Klageantrag II. geltend gemachten Vertragsstrafe im Hilfsantrag die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Preisangaben auf der Internetseite »leiterplatten-[...]-pcb.de« mit der durch Fettdruck herausgestellten Angabe des Nettopreises gegenüber einem in Dünndruck gehaltenen Bruttopreis gegen die PAngV verstößt und der Verstoß aus den oben genannten Gründen auch als planmäßig und damit wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG anzusehen ist, so das ohne die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung und die übereinstimmende Erledigterklärung die Klägerin im Hilfsantrag obsiegt hätte.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 709 ZPO.