LG München, Urt. v. 13.08.98, 7 0 22251/97 - Versteigerungsführer

Nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ist eine Widerrufsbelehrung durch die drucktechnische Heraushebung in nicht zu übersehender Weise, sei es durch andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck, zu gestalten. Für den Fristbeginn bedarf es auch in Zeiten des Internets der Aushändigung einer vom Besteller gesondert zu unterschreibenden Belehrung.

bayern

LANDGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 7 0 22251/97
Entscheidung vom 13. August 1998

In dem Rechtsstreit

(...)

erlässt das Landgericht München 1, 7. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Streicher sowie den Richter am Landgericht Dr. Debo und die Richterin am Landgericht Hübner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.1998 folgendes

Endurteil

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 10.100,00 nebst 4 % Zinsen seit 18.08.1997 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.900,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien, die beide Zwangsversteigerungskataloge für Immobilien herausgeben, streiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe.

Mit Erklärung vom 09.05.1997 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von DM 10.100,00 unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, mit Bestellformularen zu werben und/oder diese in Verkehr zu bringen, ohne dass diese die nach § 7 Verbraucherkreditgesetz vorgeschriebene vollständige und gesetzmäßige Belehrung über das Widerrufsrecht des Kunden aufweisen, wobei zur vollständigen und gesetzmäßigen Belehrung auch die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist und die Schriftform des Widerrufs gehört, sowie eine drucktechnisch deutliche Gestaltung, bei der insbesondere ausreichend Raum für die Unterschrift vorhanden ist.

Am 19.07.1997 und danach offerierte die Beklagte auf ihrer Web Page im Internet unter der URL (...) monatlich erscheinende Versteigerungsführer für Bayern, wobei sie neben dem Abruf kostenlosen Informationsmaterials auch die elektronische Bestellung ihrer Kataloge mit folgendem Text ermöglichte:

»Ja, ich interessiere mich für den monatlich erscheinenden Versteigerungsführer

O Bitte senden Sie mir kostenlos und unverbindlich Informationen zum Versteigerungsführer

Ich bestelle ein

O 3 Monate Abonnement Versteigerungsführer Bayern zum Preis von DM 126.- (DM 42.- pro Ausgabe)

O 6 Monate Abonnement Versteigerungsführer Bayern zum Preis von DM 228.- (DM 38.- pro Ausgabe)

O 12 Monate Abonnement Versteigerungsführer Bayern zum Preis von DM 384.- (DM 32.- pro Ausgabe)

Name:
Straße:
PLZ:
Ort:
Telefon:
E-Mail:

Kennen Sie den Versteigerungsführer

O aus Zeitungsberichten, Infoblättern?

O von Freunden oder Bekannten?

O aus dem Internet?

Das ABO verlängert sich jeweils um die vereinbarte Abonnementlaufzeit, wenn es nicht spätestens 6 Wochen vor Versand der letzten Ausgabe schriftlich aufgekündigt wird. Sollten Sie bereits vor Ablauf Ihres Abonnements Ihre „Wunschimmobilie" wird auf Wunsch Ihr ABO vorzeitig aufgelöst.

Widerrufsbelehrung:

Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn sie von Ihnen nicht innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen wird durch Erklärung gegenüber (...). Die Frist beginnt mit Absendung des Auftrages (Übertragungsdatum).

Von dem Widerrufsrecht haben wir Kenntnis genommen.

.............................,den........ .............................

(Unterschrift des Bestellers)«

Technisch erfolgt die Bestellung dergestalt, dass das online mit Namen, Adresse usw. versehene Formular durch Bestätigung des »Formular abschicken« Buttons per Mausklick elektronisch abgesandt wird.

Die Klägerin erachtet durch das Bestellformular die Vertragsstrafe als verwirkt und forderte den Beklagten daher mit Anwaltsschreiben vom 01.08.1997 unter Fristsetzung bis 11.08.1997 zur Zahlung auf. Nach Fristverlängerung wies der Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.08.1997 die Forderung zurück.

Die Klägerin meint, die Vertragsstrafe sei verwirkt, unabhängig davon, ob der Wert der mit dem Formular abzuschließenden Verträge die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG übersteigt. Zum einen sei nämlich die Vorschrift auf hier in Rede stehende Abonnementsverträge im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG, wie sich bereits aus dessen Wortlaut ergebe, nicht anwendbar; zum anderen habe der Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeachtet der Bagatellgrenze abgegeben, er könne sich daher jedenfalls nicht mehr darauf berufen. Den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG genüge das Formular weder hinsichtlich des Fristbeginns noch hinsichtlich der drucktechnischen Gestaltung. Auch fehle es an einer gesonderten Unterschriftszeile für die Widerrufsbelehrung.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 10.100,00 nebst 4 % Zinsen seit 18.08.1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, für die Frage eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung sei allein deren Wortlaut maßgeblich, nicht die Gesetzeslage. Nach § 7 VerbrKrG sei jedoch eine Widerrufsbelehrung nur für den Fall vorgeschrieben, dass ein angestrebtes Rechtsgeschäft überhaupt dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt. Da das streitgegenständliche Formular Bestellungen mit einem Wert von maximal DM 384,00 (Abonnement für zwölf Monate) ermögliche, sei die Bagatellgrenze des § 3 Abs.1 Nr. 1 VerbrKrG nicht überschritten mit der Folge, dass die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung fänden. Insbesondere sei eine Widerrufsbelehrung wie in § 7 VerbrKrG geregelt nicht erforderlich. Gleichwohl erfülle die Belehrung die dort gestellten Anforderungen, zumal der Besteller jederzeit das Formular einschließlich der Widerrufsbelehrung bei sich ausdrucken lassen könne. Dadurch sei er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes ausreichend geschützt. Fordere man daneben noch eine eigene Aushändigung der vom Besteller gesondert unterschriebenen Widerrufsbelehrung, werde dies dem neuen Medium Internet in keiner Weise gerecht.

Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Beklagte hat mit der Offerte im Internet das streitgegenständliche Formular in Verkehr gebracht und dadurch gegen seine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

1. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass für die hier zu entscheidende Frage, ob die Vertragsstrafe verwirklicht sei, anders als bei einem Unterlassungsbegehren allein von dem zugrundeliegenden Vertragsstrafeversprechen vom 09.05.1997 auszugehen ist. Ob aber die Erklärung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB in der von der Klägerin angeführten Lesart oder im Sinn des Beklagten auszulegen ist, kann hier dahinstehen, da die mit dem streitgegenständlichen Formularen ermöglichten Bestellungen gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG der Vorschrift des § 7 VerbrKrG genügen müssen.

a) Abonnementsbestellungen, wie sie mit dem Formular getätigt werden, stellen Willenserklärungen im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG dar; denn der monatliche Bezug des Versteigerungskatalogs betrifft die regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen (BGH NJW 87, 124 zu §§ 1 c Nr. 2, 1 b AbzG im vergleichbaren Fall der Zeitschriften).

b) Die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG ist für Abonnementsverträge im Sinne des § 2 Nr. 2 VerbrKrG unbeachtlich.

aa) Dies ergibt sich zunächst schon aus dem Wortlaut des § 2 VerbrKrG. Denn die Vorschrift unterwirft Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, der die Lieferung regelmäßig wiederkehrender Leistungen zum Inhalt hat, nicht etwa generell den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes und stellt sie damit Kreditverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG gleich; vielmehr werden lediglich einzelne Vorschriften dieses Gesetzes auf solche Willenserklärungen für anwendbar erklärt. Ein Verweis auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 normierte Bagatellgrenze unterblieb jedoch.

bb) Dieser Umstand beruht auch nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, wie die Entstehungsgeschichte zeigt: § 2 VerbrKrG, der dem früheren S 1 c AbzG nahezu wörtlich entspricht, wurde nämlich erst auf eine Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 11/5462, S. 670) hin, der sich der Rechtsausschuss des Bundestages anschloss (BT-Drucks. 11/8274), in den Gesetzentwurf eingestellt mit der Begründung, dass durch die neue Gesetzeslage der Schutz des Verbrauchers gegenüber der Rechtslage nach dem Abzahlungsgesetz nicht verschlechtert werden solle. Da auch das Abzahlungsgesetz eine Bagatellgrenze nicht kannte, war es konsequent, eine solche auch für nunmehr im Verbraucherkreditgesetz geregelte Abzahlungsgeschäfte nicht vorzusehen.

cc) Angesichts dessen verbietet sich auch entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung (vgl. Ulmer, Münchner Kommentar, Verbraucherkreditgesetz, § 2 Rn. 9) eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG auf den Bezug von Zeitschriftenabonnements. Denn die Analogie setzt neben vergleichbarer Interessenlage stets eine Gesetzeslücke voraus. Unterlässt der Gesetzgeber hingegen, wie hier, eine Verweisung bewusst, liegt bereits eine - wenngleich anderweitige - gesetzliche Regelung vor, so dass es an einer Lücke fehlt.

c) Selbst wenn man § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG direkt oder entsprechend auch auf Willenserklärungen im Sinne des § 2 VerbrKrG anwenden wollte, führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Unbeachtlichkeit der in § 7 VerbrKrG normierten Erfordernisse. Denn das vom Beklagten verwendete Formular sieht eine automatische Verlängerung des Abonnements um die jeweils vereinbarte Bezugszeit vor. Mit der Bestellung geht daher der Verbraucher nicht etwa eine Verpflichtung von maximal DM 384,00 ein, wie der Beklagte meint und der Anfang des Formulars auch suggeriert. Vielmehr ist die übernommene Verbindlichkeit grundsätzlich unbegrenzt. Eine betragsmäßige Beschränkung kann nur für den Fall eintreten, dass der Besteller nachträglich weitere Aktivität in Form einer Willenserklärung an den Tag legt, indem er nämlich schriftlich kündigt. Angesichts dessen scheiterte die vom Beklagten eingewandte Beachtlichkeit der Bagatellgrenze auch daran, dass sich der vom Besteller zu entrichtende Betrag nicht auf DM 400,00 beschränkt.

2. Die streitgegenständliche Belehrung genügt weder formell noch inhaltlich den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG.

a) Nach dieser Vorschrift muss die Widerrufsbelehrung drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Dies erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Nachweise bei Palandt, § 2 HausTWG, Rn. 6) die drucktechnische Heraushebung in nicht zu übersehender Weise, sei es durch andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck. Das vom Beklagten verwendete Formular genügt diesen Anforderungen in keiner Hinsicht. Im Gegenteil findet sich die Belehrung in derselben Farbe und Schrifttype wie der übrige Text, einzig die Überschrift ist - wie andere Absatzanfänge auch - fett gedruckt. Darüber hinaus werden im Anschluss an den für die Bestellung vorgesehenen Formularteil zunächst Fragen an den Besteller gerichtet die für den Abschluss des Vertrags erkennbar bedeutungslos sind. Dies erweckt den Ein­druck, bei der drucktechnisch identisch gestalteten Widerrufsbelehrung handle es sich um einen rechtlich unbeachtlichen Annex. Dies ist mit dem Gebot der drucktechnischen Deutlichkeit nicht vereinbar.

b) Auch inhaltlich entspricht die Belehrung nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG.

aa) Zum einen wird als Beginn der Widerrufsfrist unzutreffend die Absendung des Auftrags genannt; demgegenüber stellt § 7 Abs. 2 VerbrKrG für den Fristbeginn auf die Aushändigung einer vom Besteller gesondert zu unterschreibenden und den oben, unter Ziffer 1. 2. a) geschilderten Formerfordernissen genügende Belehrung ab. Soweit der Beklagte meint, eine solche gesonderte Aushändigung sei angesichts des Umstands, dass sich der Besteller jederzeit das Formular einschließlich der Widerrufsbelehrung ausdrucken lassen könne, praxisfremd und deshalb im Zeitalter des Internets verzichtbar, findet diese Schlussfolgerung im Gesetz keine Stütze. Vielmehr wird dort für den Fristbeginn auf eine gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung abgestellt. Zwar ist in dem Formular Raum für eine Unterschrift des Bestellers vorgesehen, mit der dieser die Kenntnisnahme vom Widerrufsrecht bestätigt. Die Online-Bestellung ist jedoch bereits technisch nur ohne die Unterschrift möglich. Dass der Besteller sich ein Formular ausdrucken und dies auch unterschreiben kann, ändert nichts daran, dass die Widerrufsfrist mit Absendung des Auftrags nicht in Lauf gesetzt wird, die entsprechende Belehrung mithin falsch ist.

bb) Zum anderen fehlt der Belehrung auch der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Hinweis darauf, dass für die Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung genügt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).

cc) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung auch nicht gesondert zu unterschreiben. Mit dieser Formulierung in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nimmt das Gesetz Bezug auf das Formerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, wonach entsprechend dem Verweis in 2 VerbrKrG der Abonnementsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, d. h. der eigenhändigen Unterzeichnung der Bestellung durch Namens­unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens (S 126 BGB), bedarf.

c) Der Beklagte hat nach alledem gegen seine Unterlassungsverpflichtung vom 09.05.97 verstoßen und mithin die geltend gemachte Vertragsstrafe verwirkt.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat ihre Forderung mit Schreiben vom 01.08.1997 fällig gestellt. Eine Mahnung war ungeachtet des Umstands, dass die Leistungszeit nicht kalendermäßig bestimmt war, nach Treu und Glauben entbehrlich, da der Beklagte mit Schreiben vom 18.08.1997 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGHZ 2, 312; 65, 377; NJW-RR 92, 1227). Mit diesem Zeitpunkt (BGH NJW 85, 488) trat daher Verzug ein.

Als unterlegene Partei hat der Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(Unterschriften)

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de