OLG Hamm, Urt. v. 09.02.17, I-4 U 172 16 - Unverzüglicher Versand

olg hamm

Eine dringlichkeitsschädliche Vorkenntnis des eigenen Rechtsanwalts muss sich eine Partei erst ab der Beauftragung zurechnen lassen. Der Hinweis, ein Vertragsangebot könne auch durch den »unverzüglichen Versand der Ware« angenommen werden, lässt den Verbraucher in wettbewerbswidriger Weise über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Ungewissen. Die Formulierung, der Kunde gebe eine »verbindliche Bestellung« auf, ist auch dann nicht irreführend, wenn tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht.

eigenesacheStreitwert: 25.000,00 € 

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