Streitwert: 4.500,00 €
Instanzen: LG Köln, 19.06.08, 31 O 90/08, OLG Köln, Urt. v. 05.12.08, 6 U 140/08
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 140/08
Entscheidung vom 5. Dezember 2008
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2008 durch seine Mitglieder von Hellfeld, Frohn und Dr. Kessen
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 90/08 -wird zurückgewiesen.
Sie hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Kosten zweier Gegenanzeigen (4.500,00 €) zur Wiederherstellung des ihrer Ansicht nach durch eine Werbeanzeige der Beklagten beschädigten Rufs geltend macht, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 9 UWG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - verneint. Die Berufung zeigt keinen Gesichtspunkt auf, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Fraglich ist bereits, ob die Werbezeile »Wer 1&1 zusammenzählen setzt auf Hosted Exchange 2007« eine Markenverunglimpfung 125, 91 = GRUR 1994, 808 = WRP 1994, 501 - MARS; BGH, 57 = WRP 1995, 92 - NIVEA; jeweils m.w.N.) darstellt oder der Klägerin herabsetzt (§ 4 Nr. 7 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Näher dürfte liegen, dass die Beklagte sich durch die Anspielung auf das Kennzeichen an deren guten Ruf angelehnt hat, wobei offen bleiben kann, ob dies bereits in unlauterer Weise geschah (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWCB)
Selbst wenn durch die Werbeanzeige der Beklagten eine Rufschädigung und »Marktverwirrung« eingetreten wäre, könnte die Klägerin nicht zur Wiederherstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustandes die Aufwendungen für zwei noch nicht geschaltete Gegenanzeigen als »erforderliche Kosten« (§ 249 Abs. 2 BGB) verlangen; auch eine richterliche Schätzung (§ 287 ZPO) kam nicht in Betracht. Die Kosten berichtigender Gegenanzeigen nach herabsetzenden Äußerungen von Mitbewerbern sind nur ausnahmsweise ersatzfähig. Der Geschädigte soll einen Schaden, dessen Ausmaß durchaus zweifelhaft ist, nicht durch eigene teure Anzeigen erst konkretisieren und womöglich vergrößern; er soll auch nicht verkappt seinen nicht nachweisbaren entgangenen Gewinn geltend machen können (BGH, GRUR 1982, 489 [491] - Korrekturflüssigkeit; GRUR 1986, 330 [332] - Warentest III; GRUR 1990, 1012 [1015] - Pressehaftung; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 9 Rn. 1.32 f. m.w.N.). Im Streitfall ist weder ersichtlich noch dargetan, wieso die Klägerin ihren angeblich im November 2007 entstandenen Imageschaden durch zwei bisher noch nicht erschienene Gegenanzeigen ausräumen muss, zu deren möglichem Inhalt sie keine Angaben macht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Anlass zur Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Berufungsstreitwert: 4.500,00 €
von Hellfeld Dr. Kessen Frohn