DigiProtect GmbH | File-Sharing

Dabmahnungie DigiProtect GmbH mahnt durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte und die Debcon GmbH wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Downloads von Filmwerken aus dem Internet (sog. FileSharing) ab. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und die Erstatttung von Anwaltshonoraren.

DigiProtect GmbH: Die Rechtslage

Neben dem Täter, also demjenigen, der den Download tatsächlich vorgenommen hat, haftet in solchen Fällen nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen auch der Inhaber des Internetanschlusses als Störer. Voraussetzung ist, dass zumutbare Schutzvorkehrungen gegen den illegalen Download durch Dritte nicht eingerichtet wurden. Erforderlich ist danach in jedem Fall die Sicherung eines vorhandenen WLAN-Zugangs durch eine geeignete Verschlüsselungstechnik und ein zuverlässiges Passwort. Nur so kann gewährleistet werden, dass sich Besucher oder Unbekannte von der Straße aus nicht ins lokale Netzwerk einwählen können.

Wurden solche Sicherungsvorkehrungen getroffen, kann der unschuldige Anschlussinhaber sich entlasten, wenn er plausibel darlegen kann, dass außer ihm auch andere Hausbewohner, etwa Ehepartner oder Kinder, den Anschluss genutzt haben und als Täter in Frage kommen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, ob solche Wohnungsgenossen namentlich genannt werden müssen. Minderjährige Kinder müssen außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden sein, dass der Download urheberrechtlich geschützter Musik oder von Filmen verboten ist. Unklar ist, wie genau die Belehrung gestaltet gewesen sein muss.

Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, das bei der Ermittlung der IP-Adresse angewandte Verfahren pauschal in Frage zu stellen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum gerade bei der streitgegenständlichen Recherche Zweifel an der Richtigket der Ergebnisse bestehen.

Digi Protect GmbH: Der Hintergrund 

Betroffen ist beispielhaft der Film »Girls of Red Light District: Sasha Grey«. Schon mit der Abmahnung aus dem Jahr 2010 wird der Vorschlag unterbreitet, die Rechtsverfolgungs- und Lizenzgebühren mit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 650,00 € abzugelten. Später wurde die Zahlung einer Lizenzgebühr von 250,00 € und die Erstattung von Anwaltshonoraren und Ermittlungskosten in Höhe von 1.036,80 € verlangt. Inzwischen wird vorgeschlagen, lediglich noch eine Pauschale in Höhe von 200,00 € zu zahlen.

DigiProtect GmbH: Die Taktik

Wir raten betroffenen Mandanten regelmäßig, eine sorgsam modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um den Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zu senken. Zahlungen leisten unsere Auftraggeber regelmäßig nicht, weil zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden soll. Gerichtlich in Anspruch genommen wurde bislang keiner unserer Mandanten.

Bitte beachten Sie grundsätzlich: Es werden selten so viele Fehler gemacht wie bei der voreiligen Reaktion auf eine Abmahnung ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe. Rechtsanwälte, die sich mit der Abwehr von Abmahnungen auskennen, sind ihr Honorar wert. Wir weisen darauf nicht nur im eigenen Gebühreninteresse hin, sondern auch, weil wir und Kollegen immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen mit Vorschlägen aus dem Freundeskreis oder Vorgaben aus Internetforen auf Abmahnungen reagiert wurde und Mandanten sich dann an uns wenden, weil sie die häufig enormen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung selbst nicht überschaut haben.

Wir stehen vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.

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