Google, Inc.

Die us-amerikanische Google, Inc. betreibt bekanntlich die Suchmaschine Google Search.Über die Trefferliste werden mitunter auch Angebote verfügbar gemacht, die nach deutschem Recht unzulässige Inhalte aufweisen. Vor allem dann, wenn solche Inhalte auf ausländischen Servern abgelegt sind, ist es für die Betroffenen oft schwierig, den Betreiber des Angebots selbst erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Es macht dann Sinn, den Suchmaschinenbetreiber in die Pflicht zu nehmen, notfalls mit gerichtlicher Hilfe.

In solchen Fällen hilft häufig eine abgestufte Vorgehensweise. In einem ersten Schritt wird dabei der Inhaber der Domain, mit der das Angebot adressiert wird, oder der Betreiber der Website von uns angeschrieben. Regelmäßig sind solche Aufforderungen leider nicht von Erfolg gekrönt. Trotzdem empfehlen sich solche fruchtlosen Versuche, um dann in einem zweiten Schritt mit dem von Google hierfür angebotenen Formular unter Hinweis auf den erfolglosen Löschungsversuch aug eine Löschung des Suchergebnisses hinzuwirken. Tragisch ist ja nicht einmal, dass irgendwo im Internet geschäftsschädigend berichtet wrd. Schlimm ist, dass solche Berichte dann auch auffindbar gemacht werden.

Löscht Google den beanstandeten Treffer dann nicht, fordern wir unter Fristsetzung noch einmal mt Anwaltsschreiben auf. In einem letzten Schritt reichen wir bei einem deutschen Gericht Klage gegen das us-amerikanische Unternehmen ein.

Wenn Google erfolgreich aufgefordert wird, ein Suchergebnis aus der Trefferliste zu entfernen, weil es auf unzulässige Inhalte verlinkt, wird der gerügte Treffer und der Grund für die Löschung regelmäßig in der Lumen Database angezeigt. Dort kann sich jeder Interessent danach erkundigen, warum ein Treffer gelöscht wurde. Im Prinzip ist das natürlich durchaus sinnvoll. Der Haken dabei: Obwohl der Beitrag eigentlich nicht mehr aufgefunden werden soll, bleibt er in den Lumen Database natürlich noch verfügbar. Google wurde jetzt verboten, bei gelöschten Treffern auf die Lumen Database hinzuweisen.

Das Oberlandesgericht München hält auch den von Google nach einem ergfolgreichen Löschungsbegehren in der Trefferliste angegegeben Hinweis:

»Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuchen findest du unter LumenDatabase.org.«

für unzulässig. In seiner Entscheidung vom 7. Juni 2017, 18 W 826/17, hat es dem Suchmaschinenbetreiber deshalb verboten, auf den Treffer in der Lumen Database zu verlinken. Das Landgericht München I hielt den Hinweis zuvor noch für zulässig.

 

 

 

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