Update 09.12.24
Wegen angeblicher Parkverstöße werden jetzt auch die Kunden von Mietwagenunternehmen angeschrieben. Die Autovermietung gibt den Namen des Mieters offenbar bereitwillig an die Parknotruf GmbH heraus. Das dürfte datenschutzrechtlich zumindest bedenklich sein. Unabhängig ist hier zunächst einmal zu prüfen, ob nicht das Mietwagenunternehmen als Halter selbst für die angeblich angefallenen Kosten aufzukommen hat. Falls es sich so verhält, besteht nur ein Erstattungsanspruch gegen den eigenen Kunden. Es ist ja nicht einmal sicher, ob der Kunde zum Tatzeitpunkt selbst gefahren ist.
Im Auftrag von Personen, deren Privatparkplatz angeblich von einem Unberechtigten besetzt worden sein soll, meldet sich eine Parknotruf GmbH bei den Falschparkern. Gefordert wird die Erstattung angeblich aufgewandter Kosten für die Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs. Außerdem sollen die angeblich verauslagten Halteremittlungs- und Rechtsverfolgungskosten erstattet werden.
Parknotruf GmbH: Der Hintergrund
Inhaber von Privatparkplätzen ärgern sich oft darüber, dass sie an der Nutzung gehindert sind, weil die eigene oder selbst angemietete Stellfläche von fremden Fahrzeugen unberechtigt zugeparkt ist. Die Parknotruf GmbH bietet den Betroffenen an, den Falschparker per App zu melden. Sie wirbt damit, als »persönlicher Parkplatzwächter« dafür zu sorgen, dass die Parkplatzbetreiber von Falschparkern befreit werden. In der Praxis funktioniert das in der Weise, dass der Parkplatzbetreiber den Falschparker über die App meldet. Die Parknotruf GmbH kümmert sich dann eigenen Angaben zufolge um das Abschleppen. Dabei verspricht sie, dass dem Betroffenen keine Kosten entstehen, weil solche Aufwendungen ja vom Falschparker zu tragen seien.
Richtig ist zwar, dass sich die Inhaber von Privatparkplätzen gegen Falschparker wehren können. Das ist natürlich auch völlig legitim. Wenn der Falschfahrer nicht kurzfristig zu ermitteln ist, kann der Parkplatzbetreiber das falsch parkende Fahrzeug deshalb von einem Abschleppunternehmen entfernen lassen. Das Problem dabei: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie zunächst auch einmal. Der Betroffene muss dann meist aufwändig ermitteln, wen er anschließend wegen der Kosten belangen kann. Das Angebot der Parknotruf GmbH kommt daher gerade recht.
Kommt der Falschparker der Zahlungsaufforderung nicht nach, meldet sich die coeo Inkasso GmbH mit Sitz in Dormagen. Sie sei von der Parknotruf GmbH mit dem Einzug einer fälligen Forderung beauftragt worden. Verlangt werden neben angeblich angefallenen Abschleppkosten die Erstattung von Aufwendungen für eine Halterabfrage und die Beweissicherung, Verzugszinsen und Inkassokosten. Insgesamt wird ein Betrag in einer Größenordnung von 220,00 € geltend gemacht.
Die meisten Betroffenen werden geneigt sien, die geltend gemachte Forderung zu erfüllen, zumal mit der Eintragung bei der SCHUFA gedroht wird,
Parknotruf GmbH: Der Anspruchsteller
Die Parknotruf GmbH wurde am 25. Juni 2021 im Handelsregister beim Amtsgerichgt Kiel unter HRB 23212 KI eingetragen. Zuvor war das Unternehmen unter HRB 206247 B in Berlin Charlottenburg registriert. Geschäftsgegenstand ist die Organisation und Durchführung von Abschleppvorgängen. Nach dem eigenen Selbstverständnis handelt es sich also um ein Abschleppunternehmen. Auf dem Briefbogen des Unternehmens fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Registergericht und den vertretungsberechtigten Personen. Herr Rechtsanwalt Schroeder, den das Unternehmen offenbar auch mit der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragt, ist Gründungsgesellschafter der Parknotruf GmbH.
Parknotruf GmbH: Die Rechtslage
Geltend gemacht werden Abschleppkosten, die angeblich an die Parknotruf GmbH zu zahlen sind. Gestützt werden soll der Anspruch offenbar auf einen Vertrag, der zwischen der Parknotruf GmbH und dem Falschparker zustande gekommen sein soll. So jedenfalls wird die Forderung in der Anlage zum Anspruchschreiben begründet. Einen solchen Vertrag gibt es natürlich nicht. Falls die benutzte Parkfläche hinreichend als Privatparkplatz ausgeschildert war und auf das Anfallen von Parkgebühren hingewiesen wurde, ist ein Vertrag allenfalls mit dem Parkplatzinhaber zustandegekomen, nicht aber mit der Parknotruf GmbH. Das Unternehmen beruft sich darauf, dass ihm vom Parkplatzbetreiber Ansprüche abgetreten worden sein sollen. Das darf lebhaft in Frage gestellt werden.
Fraglich erscheint nämlich schon, ob Abschleppkosten überhaupt angefallen sind. Das gilt vor allem für solche Fälle, bei denen die Parknotruf GmbH (angeblich) vergeblich angefahren ist, weil der Parkplatz beim Entreffen des Abschleppfahrzeugs längst geräumt war. Das Unternehmen beruft sich zudem darauf, dass der Parkplatzbetreiber das falsch geparkte Fahrzeug im Wege der Selbsthilfe hätte entfernen lassen dürfen. Die Behauptung, ihm seien Kosten für die Umsetzung des Fahrzeugs entstanden, ist aber erkennbar falsch. Dem Parkplatzbetreiber wird ja im Vorfeld ausdrücklich zugesichert, dass ihm keine Kosten entstehen. Wer keine Aufwendungen schuldet, hat natürlich auch keinen Aufwendungersatzanspruch. Da hat auch das Amtsgericht Hamburg Barbeck so gesehen (AG Hamburg-Barbeck, Urt. v. 22.03.21, 818 C 36/20; AG Hamburg-Barbeck, Urt. v. 10.08.20, 811b C 87/20). Trotzdem macht das Unternehmen offenbar munter weiter.
Bezeichnenderweise wird auch gar nicht Ersatz der dem Parkplatzbetreiber angeblich entandenen Kosten verlangt. Aus angeblich abgetretenem Recht wird die Erstattung der »Kosten, die für einen solchen Auftrag ortsüblich und somit angemessen sind«.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.12.15, V ZR 160/14) besteht zwar ein Unterlassungsanspruch. Es ist ja nicht auszuschließen, dass der Falschparker sein Fahrzeug in Zukunft noch einmal an der gleichen Stelle abstellt. Neben dem Fahrer soll auch der Halter haften. Ein solcher Unterlassungsanspruch wird aber nicht geltend gemacht.
Parknotruf GmbH: Die Taktik
Auffallend ist, dass weder die coeo Inkasso GmbH noch die Parknotruf GmbH eine Abtretung von Forderungen nachweisen. Eine solche Abtretungsurkunde sollte angefordert werden. Wir sind nicht ganz sicher, ob die Anspruchsberechtigten überhaupt davon wissen, dass die Sache streitig weiterbetrieben wird. Sie werden im Übrigen erstaunt sein zu hören, dass sie womöglich umgekehrt dafür haften, dass unberechtigt Ansprüche geltend gemacht werden.
Der angeschriebene Fahrzeughalter sollte gut darüber nachdenken, ob er nicht im vorauseilenden Gehorsam eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, um eine gerichtliche Auseinandersetzung um den Unterlassungssanspruch zu vermeiden. Eine Vertragsstrafe muss er ja nur dann zahlen, wenn er tatsächlich noch einmal an der gleichen Stelle parkt. Wird die Unterlassungserklärung später angefordert, entstehen dadurch vermeidbare Kosten. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sinkt der Streitwert auf unter 500,00 €. Es erscheint höchst fraglich, ob für einen so geringen Betrag tatsächlich Klage erhoben wird, wenn der Fahrzeughalter durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts gezeigt hat, dass die Sache für die Anspruchsteller kein Selbstläufer ist.Problematisch ist hier allerdings, dass der Parkplatzinhaber namentlich gar nicht genannt wird. Zahlungen sollten selbstredend weder an die Parknotruf GmbH noch an die coeo Inkasso GmbH geleistet werden.
Der angebliche Falschparker wir im Anspruchschreiben aufgefordert, die Forderung anzuerkennen. Das sollte er natürlich auf keinen Fall tun, weil er damt im Zweifel eine Zahlungsverpflichtung erst begründet.
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