Mitarbeiterdaten auf der Website

einleitungsbild datenschutzOb ein Unternehmen oder eine Behörde auf ihrer Website persönliche Daten ihrer Mitarbeiter veröffentlichen dürfen, erhitzt immer wieder die Gemüter der Betroffenen. Die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen zu Telediensten befassen sich mit der Frage nicht, da sie nur das Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern seines Internetangebots regeln wollen.

Wenn, wie hier, an der Telekommunikation unbeteiligte Dritte betroffen sind, muss deshalb das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herhalten.

Listenmäßig erfasste Daten

Nach § 28 Abs. 2 Ziff. 1 b BDSG ist die Veröffentlichung von »listenmäßig oder sonst zusammengefassten Daten« über Mitglieder, Arbeitnehmer und Kunden zulässig, sofern die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse einzelner Betroffener entgegensteht. Nach dieser Regelung dürfen allerdings weder Telefonnummer noch E-Mail-Adresse, das genaue Geburtsdatum oder gar ein Bild der Betroffenen wiedergegeben werden. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass neben der Zugehörigkeit zum Mitarbeiterkreis nur die Berufsbezeichnung sowie Name, Titel und Anschrift weitergegeben werden dürfen.

Das »schutzwürdige Interesse« wird im Gesetz beispielhaft mit der Übermittlung von Gesundheitsdaten, strafbaren Handlungen oder Mitteilungen über arbeitsrechtliche Verhältnisse aufgezählt. Je nach Lage des Falls können auch in anderen Konstellationen die Rechte der Betroffenen entgegenstehen. Die Betroffenen haben immer ein Widerspruchsrecht, sodass ihre vorherige Befragung zu empfehlen ist. Diese Regelung gilt übrigens auch für Kundendaten.

Unternehmensmitarbeiter auf der Website

Unternehmen legen immer mehr Wert auf ihre Imagepflege. Auf der eigenen Website werden deshalb über die reinen dienstlichen Daten hinaus häufig auch Angaben zur Vita oder ein Lichtbild des Mitarbeiters wiedergegeben. Auch wenn trotz der grundsätzlichen Vertraulichkeit von Personaldaten die Veröffentlichung von Mitarbeitern in herkömmlicher Form, also etwa in Briefbögen, Prospekten, oder Vorlesungsverzeichnissen, zulässig ist, wenn dies in der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses liegt, kann aus der Berechtigung zur Publikation in herkömmlicher Form keineswegs die Befugnis zur Erstellung der Daten in die weltweit jedermann zugänglichen virtuellen Zeitung des Internets abgeleitet werden. Wegen der besonderen Datenschutzrisiken kann die Veröffentlichung solcher Daten im Internet ohne Einwilligung nur in ganz besonderen Einzelfällen zulässig sein. Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten hierzu restriktive Auffassungen. Rechtsprechung zu der Frage fehlt bislang. Die Angabe von Mitarbeiterdaten dürfte aber im Internet zur zulässig sein, wenn sie zur Aufgabenerfüllung tatsächlich notwendig ist. Das dürfte etwa dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter Außenkontakte hat und Entscheidungsverantwortlichkeit besitzt.

Dringend zu empfehlen ist es, vor der Veröffentlichung der Mitarbeiterdaten das Einverständnis des betroffenen gemäß § 4 BDSG einzuholen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nicht.

Behördenmitarbeiter auf der Website

Auch immer mehr Behörden nutzen die Möglichkeit, sich mit ihren Aufgaben im Internet nach außen darzustellen und dabei auch Daten der Mitarbeiter zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten einer öffentlichen Stelle ist aber nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten nur zulässig, wenn sie zu deren ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dazu zählt grundsätzlich auch die Information, welcher Mitarbeiter der richtige Ansprechpartner für das Anliegen eines Bürgers oder eines Bediensteten einer anderen Behörde ist und wie dieser Mitarbeiter erreicht werden kann. Für eine Veröffentlichung im Internet kommen daher auch hier Daten folgender Personenkreise in Betracht:

  • Mitarbeiter, die mit der Leitung von Referaten oder übergeordneten Organisationseinheiten beauftragt sind,
  • Mitarbeiter mit Außenkontakten, die als offizielle Ansprechpartner fungieren,
  • weitere Mitarbeiter (z.B. solche mit lediglich innerdienstlichen Aufgaben wie Registratur, Botendienst oder zentraler Schreibdienst) nur mit deren Einwilligung; der Einwilligung muss eine ausreichende Unterrichtung über die vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken vorausgehen.

Veröffentlicht werden dürfen außerdem nur Name, Amts- und Dienstbezeichnung, Funktion und Tätigkeitsbereich, dienstliche Haus-, Post- und E-Mail-Adresse und Telefon- und Faxnummern. Weitergehende Daten oder Fotos dürfen nur mit Einwilligung des Mitarbeiters im Internet veröffentlicht werden, soweit hierfür eine Notwendigkeit erkennbar ist.

Aus Gründen der Transparenz sind die betroffenen Mitarbeiter vor einer Veröffentlichung rechtzeitig und umfassend zu informieren. Ihnen sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, einer Veröffentlichung möglicherweise entgegenstehende individuelle Gründe geltend zu machen. Über die Berücksichtigung solcher Gründe müsste die Dienststelle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. 

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