Gewährleistung bei gebrauchten Computern

Rechtsassessor Holger Gaspers /  März 2003

computerWer heute einen Computer kauft, der hat die Qual der Wahl zwischen immer schnelleren und vielseitigeren Modellen. Wird der PC nur für die Textverarbeitung, ein wenig Internet-Surfen und das Versenden von E-Mails genutzt, dann reicht vielfach bereits ein gebrauchtes Gerät aus, das meist günstiger zu erwerben ist als die neuen High-Tech-PCs in den Läden. Auch viele Händler verkaufen immer mehr Gebrauchtgeräte an die Verbraucher. Nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform Anfang des Jahres haben sich die Rechte für Käufer und Verkäufer im Rahmen des Gebrauchtwarenkaufs in einigen Punkten geändert.

Als Einstieg dieser Fall: Harry Hacker kauft beim Händler Friedel Fuchs einen gebrauchten, 3 Jahre alten PC inklusive Monitor für 350,00 €. Im Kaufvertrag schließt Fuchs jegliche Gewährleistungsansprüche von Hacker aus. Nach einigen Monaten stellt sich heraus, dass die Festplatte einen Knacks hatte und auch die Grafikkarte nur gelegentlich einwandfrei funktioniert.

Gewährleistungsrechte beim Kauf vom Unternehmer

Nach den Regeln des neuen Schuldrechts verjähren Gewährleistungsansprüche des Harry Hacker nun
grundsätzlich erst nach zwei Jahren. Dies gilt für neue Waren genauso wie für gebrauchte, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde. Ob Vereinbarungen über eine Verkürzung der Gewährleistungszeiten zulässig
sind, bestimmt sich danach, ob der Verkäufer ein Unternehmer oder Privater ist.

Ist der Verkäufer ein Unternehmer (wie der Händler Friedel Fuchs) und verkauft er einen Computer an einen Verbraucher (wie den Privatmann Harry Hacker), so handelt es sich um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf. Hiernach darf bei gebrauchten Waren die Gewährleistung vom Unternehmer nicht mehr völlig ausgeschlossen, sondern nur noch auf ein Jahr beschränkt werden (vgl. § 475 Abs. 2 BGB). Jede Vereinbarung über die Verkürzung der Gewährleistungszeiten zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter einem Jahr ist nach neuem Recht also unwirksam. Ein Unternehmer, der gebrauchte Waren verkauft, gibt somit
nicht aus Großzügigkeit oder Kulanz seit Anfang des Jahres 12 Monate Gewährleistung, er ist durch das neue Schuldrecht schlicht dazu verpflichtet.

Der Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Harry Hacker ist also nach dem neuem Schuldrecht nicht mehr möglich. Der Händler Fuchs muss mindestens ein Jahr für berechtigte Ansprüche des Harry Hacker einstehen.

Damit ein solcher noch nicht verjährter Gewährleistungsanspruch aber überhaupt besteht, muss ein Mangel
vorliegen. Ist keine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte Verwendung der Sache vereinbart, so kommt
es darauf an, ob sich der Computer für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer auch erwarten kann. Vergleichsmaßstab ist insoweit
kein neuer Computer, sondern ein drei Jahre altes Gerät. Obwohl bei einem drei Jahre alten Computer technische Probleme eher auftauchen als bei einem neuwertigen Rechner, so sind die Ausfälle der Festplatte und der Grafikkarte hier wohl nicht typisch. Harry Hacker hätte daher Gewährleistungsansprüche gegen den Händler Fuchs.

Die Rechte des Käufers beim vorliegen solcher Mängel sind im Einzelnen:

1. Nacherfüllung - Hier hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung des defekten Gerätes oder Neulieferung eines gebrauchten Computers. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

2. Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises

3. Schadensersatz

Der Käufer Harry Hacker muss dem Verkäufer Fuchs zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen, bevor er vom Vertrag zurücktritt, mindert oder Schadenersatz verlangt. Schadensersatz kann nunmehr auch neben dem Rücktritt geltend gemacht werden.
Beweislastumkehr Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten nach dem Kaufdatum auf, so gilt auch bei gebrauchten Verbrauchsgütern eine Beweislastumkehr (vgl. § 476 BGB). Dann wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorlag. Der Händler Fuchs müsste dann beweisen, dass der Mangel am PC noch nicht vorhanden war. Nach dem Ablauf von sechs Monaten hat - wie bisher - der Käufer den Beweis zu führen, dass der Mangel der Sache bereits bei Übergabe anhaftete.

Gewährleistungsrechte beim Kauf Privat von Privat

Wie würde sich die rechtliche Situation aber gestalten, wenn Harry Hacker den gebrauchten Computer nicht vom Händler Friedel Fuchs, sondern vom Privatmann Peter Pezeh gekauft hätte?

Ausschluss der Gewährleistung bei Kaufverträgen über gebrauchte Waren zwischen Verbrauchern ist immer noch möglich. Der Haftungsausschluss unter Privaten ist nur dann unwirksam, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt oder der Computer zugesicherte Eigenschaften nicht besitzt. Es ist daher beim Kauf von Privaten empfehlenswert, sich möglichst viel vertraglich zusichern zu lassen. Ist dann etwas nicht in Ordnung und muss der Verkäufer diesen Mangel gekannt haben, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers sogar erst in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 438 Abs. 3, 195 BGB). Wenn Harry Hacker seinen Computer also vom Privatmann Pezeh erworben hätte, so wäre ein völliger Gewährleistungsausschluss möglich gewesen. Wer privat gebrauchte Gegenstände verkauft, sollte einen solchen Gewährleistungsausschluss immer vereinbaren, wenn er nicht zwei Jahre für Mängel einstehen möchte.

Agenturgeschäfte

Wenn nun Friedel Fuchs als Computerhändler für den Privatmann Pezeh dessen Computer verkaufen würde, so wäre dies ein sogenanntes Agenturgeschäft, bei dem ein Unternehmer im »Auftrag eines Kunden« eine gebrauchte Sache verkauft. Viele Unternehmer versuchen über diesen Weg einen Gewährleistungsausschluss zu legitimieren. Denn Private dürfen ja nach wie vor die Gewährleistung ausschließen. Solche Agenturgeschäfte werden in aller Regel aber als unzulässige Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zu werten sein, denn in kaum einem Fall wird der gewerbliche Verkäufer den Computer wirklich völlig selbstlos in Kommission genommen haben um das Gerät dann im Kundenauftrag zu verkaufen. Wenn eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften vorliegt, dann wird ein solches Geschäft wie ein Geschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher behandelt, dass bedeutet: ein völliger Gewährleistungsausschluss ist nicht möglich!

Zusammenfassung

Händler können beim Verkauf gebrauchter Computer die Gewährleistung seit Anfang 2002 nur noch auf ein Jahr verkürzen. Ob ein Mangel vorliegt bestimmt sich danach, ob ein vergleichbares gebrauchtes Gerät üblicherweise derartige Fehler hat. In den ersten sechs Monaten nach dem Kaufdatum muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden war, was ihm in der Regel nicht gelingen wird.

Bei Kaufverträgen über Gebrauchtwaren unter Verbrauchern kann die Gewährleistung nach wie vor ausgeschlossen werden, so dass hier zur - beiderseitigen - Vorsicht geraten sei. Auch eine Beweislastumkehr wie beim Verbrauchsgüterkauf gibt es hier nicht.

Immer gilt: wer gebrauchte Waren kauft, der prüfe in aller Ruhe deren Qualität. Denn sonst wird ein günstiges Schnäppchen schnell zum überteuerten Schrotthaufen.

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