Haftung der Finanzdienstleister im Internet

Tobias H. Strömer / August 2005

inkassoNicht alle Angebote im Internet sind bekanntlich kostenfrei zugänglich. Wer für den Blick auf Bilder, Filme und Texte von den Besuchern seiner Bilder Geld sehen möchte, bedient sich zur Abrechnung häufig eines Finanzdienstleiters. Erst wenn der den Eingang der Zahlung durch den Kunden bestätigt, wird der kostenpflichtige Teil des Angebots frei geschaltet. Viele Finanzdienstleister ahnen nicht, dass sie auf Unterlassung oder gar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie Angebote abrechnen, die Rechte Dritter verletzen.

Im Rahmen eines kostenpflichtigen Internetangebots wurden Bilder von Prominenten gezeigt. Darunter befanden sich auch Fotos von Nacktszenen aus einer Fernsehserie, mit deren Veröffentlichung an dieser Stelle die deutsche Darstellerin ganz und gar nicht einverstanden war. Da der Betreiber des Angebots in den USA zu Hause war, erwirkte sie im Oktober 2004 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen das in Deutschland ansässige Unternehmen, über das das Angebot abgerechnet wurde. Mit dem Beschluss wurde dem Finanzdienstleister einstweilig untersagt, weiterhin an der Verbreitung der Bilder durch seine Abrechnungstätigkeit mitzuwirken. Die Berliner Richter betrachteten ihn als Mitstörer und bestätigten ihre Verfügung deshalb kurz darauf im Widerspruchsverfahren (LG Berlin, Urt. v. 23.11.04, 27 O 836/04).

Nun ist es tatsächlich so, dass - völlig unabhängig von einem Verschulden - jeder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der in irgendeiner Weise an einer Rechtsverletzung mitgewirkt hat, wenn er denn nur die Möglichkeit hat, die Verletzung zukünftig zu unterbinden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Inanspruchnahme ist allerdings, dass der Mitstörer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Zwar müsse derjenige, der nur die Abrechnung für das Angebot eines Dritten vornehme, nicht unbedingt alle Angebote, die er abrechnet, laufend auf Rechtsverletzungen hin überprüfen. Werde er über eine mögliche Rechtsverletzung informiert, so das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung, habe er aber seine Abrechnungstätigkeit sofort einzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass es in Zukunft nicht mehr zu ähnlichen Mitwirkungshandlungen kommt: Im Klartext: Schon auf die bloße Beschwerde eines Betroffenen hin müsse im Zweifel eine lukrative Geschäftsbeziehung beendet werden, auch wenn sich später herausstellt, dass gar keine Verletzungshandlung vorlag.

Im Berufungsverfahren sah der Senat beim Kammergericht Berlin das anders. Zwar sei auch der Finanzdienstleister in der Pflicht, wenn er über einen möglichen Verstoß informiert wird. Seine Handlungspflicht beschränke sich aber zunächst einmal darauf, dem Beschwerdeführer die Adressdaten des Anbieters mitzuteilen und umgekehrt den Anbieter umgehend über die Beschwerde zu informieren. Erst wenn der dann nicht angemessen reagiert, sei eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zumutbar. Anders verhalte es sich nur bei offensichtlichen Verstößen, etwa beim Angebot von Kinderpornographie. Der Verfügungsantrag wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung Anfang August 2005 kostenpflichtig zurückgenommen. Was der Finanzdienstleister dann tun soll, wenn der Anbieter die geltend gemachten Ansprüche plausibel widerlegt, ließen das Kammergericht offen.

Abgeschlossen ist die Auseinandersetzung damit noch nicht. Der betroffene Finanzdienstleister hat beim Landgericht Düsseldorf negative Feststellungsklage eingereicht, um die Frage nach seinen rechtlichen Verpflichtungen auch in der Hauptsache verbindlich klären zu lassen. Termin zur mündlichen Verhandlung steht dort im September an, mit einem Urteil ist allerdings erst im Herbst zu rechnen.

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