Der Spirituosenhersteller Verpoorten hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 27.04.23, I-20 U 41/22) gegen einen Mitbewerber wegen der Verwendung der deutschen Wortmarke 984346 »Eieiei« verloren, die Schutz in der Warenklasse 33 für "Spirituosen" genießt. Beanstandet wurde, dass der Mitbewerber im Rahmen einer Internet-Werbung die fünffache Aufzählung des Begriffs "Ei" für ein Produkt-Paket, das fünf verschiedene Sorten Eierlikör enthält, verwendet hatte.
Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter liege es unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls fern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem angegriffenen Text »Ei, Ei, Ei, Ei, Ei« einen Herkunftshinweis sehen. Das ist aber Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung. im Hinblick auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts - nämlich als Kernzutat von Eierlikör – sei die Aufzählung glatt beschreibend. Habe ein Wort beschreibenden Charakter, werde es vom Verkehr eher als Sachhinweis, nicht als Kennzeichen aufgefasst. Das fünffache Aneinanderreihen des Worts »Ei« - durch Kommata und Leerzeichen getrennt – stelle keine semantische oder syntaktische Besonderheit dar, die von einer Sachangabe wegführt und den angesprochenen Verkehrskreisen die Bedeutung eines betrieblichen Herkunftshinweises vermittelt.
Auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein Unterlassungsanspruch. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 3 WG wegen unzulässiger Nachahmung scheide aus, weil der Wortfolge »Ei, ei, ei« schon keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Daran ändere auch nichts, dass der Werbeslogan intensiv und mehrere Jahre lang verwendet wurde, weil hierbei immer auch der Name der Klägerin hinzugefügt wurde.